Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
4. April 2025
25 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein neues Gesetz ermächtigt Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Farbe der Außenfassade vorzugeben. G verfügt, dass E sein Haus schwarz-rot-gold streichen muss. Dann zweifelt G an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes und hebt den mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt auf.
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Einordnung des Falls
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.
Nein!
3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG).
Genau, so ist das!
4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden.
Ja, in der Tat!
5. Ein begünstigender Verwaltungsakt liegt unter anderem dann vor, wenn er für den Adressaten einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet. Begünstigt Gs Verfügung den E?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
9.7.2021, 09:34:17
In eurem Fall schreibt ihr von einem bestandskräftigen VA. Bestandskräftig werden aber Bescheide. Verwaltungsakte werden rechtskräftig. Praktiker achten auf sowas 😅 ist mir selbst gerade angestrichen worden.

Ferdinand
10.7.2021, 10:24:05
Was soll denn ein Bescheid sein, wenn nicht VA?

Isabell
10.7.2021, 12:37:29
Ist richtig. Trotzdem wird da sprachlich unterschieden. Gibt ja auch VAe, die nicht durch einen Bescheid erlassen werden. Darauf weist diese andere Vokabel eben hin. Mir ist das gerade um die Ohren geflogen. Und meine Richterin ist keine besonders kleinliche Person.

Lukas_Mengestu
1.10.2021, 09:47:08
Hallo Isabell, vielen Dank für Deinen Hinweis. Du hast absolut recht, dass die Begriffe nicht synonym verwendet werden dürfen, auch wenn die Begriffe „Bestandskraft“ und „Rechtskraft“ im Grunde dasselbe Phänomen beschreiben, nämlich, dass gegen eine Entscheidung (Bescheid oder Urteil) nicht mehr vorgegangen werden kann und, dass sie endgültig und unanfechtbar ist. Der maßgebliche Unterschied liegt insoweit aber in dem Verfahrensstadium. Von Bestandskraft spricht man bei Verwaltungsakten/Bescheiden, gegen die sich der Bürger nicht innerhalb der Widerspruchs-/Klagefrist (§ 70 Abs. 1 bzw. § 74 Abs. 1 VwGO) gewehrt hat. Von der Bestandskraft ist die Rechtskraft zu unterscheiden, die dann relevant wird, wenn ein Verfahren bei Gericht betrieben wird. Gerichtsentscheidungen (z. B. Urteile und Beschlüsse) werden dann rechtskräftig, wenn gegen sie nicht mehr vorgegangen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Rechtsmittel nicht vorgesehen sind oder wenn die jeweilige Rechtsmittelfrist abgelaufen ist ohne dass das entsprechende Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen worden ist. Die Verwendung des Begriffes der Rechtskraft für Verwaltungsakte ist nur dann rechtlich zutreffend, wenn das Verwaltungsverfahren bei Gericht anhängig war (z. B.
Verpflichtungsklage, Anfechtungsklage), denn ohne ein Gerichtsverfahren ist für Rechtskraft kein Raum. Im vorliegenden Fall wurde ein Verwaltungsakt (in Form eines Bescheides) erlassen, das Haus zu streichen. Da hiergegen nicht vorgegangen wurde, ist dieser bestandskräftig geworden. Ich hoffe dadurch wird die Abgrenzung etwas klarer 😊 Beste Grüße Lukas – für das Jurafuchs-Team

Isabell
1.10.2021, 15:44:52
Aha. Das hat es jetzt wirklich um einiges klarer gemacht. Danke für die ausführliche Antwort. Je nach Prüfer ist das in der mündlichen Prüfung der i-Tupfen, der das Herz des Praktikers erfreut. Nichtverwaltungsrechtlern fällt das wahrscheinlich gar nicht auf.

I.am.Fox.
21.10.2022, 14:51:13
Ich habe eine Eselsbrücke: Rechtmäßiger VA hat zwei gesunde Beinchen, da reicht es ihn zu rufen (Wiederruf), er kann alleine zurücklaufen.
Rechtswidriger VAohne gesunde Beinchen, muss zurück genommen werden (Rücknahme).

Lukas_Mengestu
26.10.2022, 14:32:09
:D sehr cool! Wenn Du im Forum auf den Reiter "Allgemeines" klickst, findest Du eine Sammlung vieler weiterer User-Eselsbrücken :-) Wenn Du magst, kannst Du dort Deine Eselsbrücke ebenfalls hinzufügen! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp
27.2.2023, 18:45:21
Hi, es wird darauf verwiesen, dass der Widerruf einschlägig ist, weil das Gesetz als Ermächtigungsgrundlage noch besteht. Bestehen allerdings Zweifel an der
Rechtmäßigkeitdieses Gesetzes, wäre es doch Aufgabe eines Gutachtens dessen Recht- bzw.
Verfassungsmäßigkeitzu überprüfen? Ob Widerruf oder Rücknahme einschlägig ist, könnte man doch erst nach dem Ergebnis der Prüfung beurteilen, weil die
Rechtmäßigkeitdes VAs davon abhängt, ob er aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist.

antoniasophie
28.12.2023, 12:22:01
Frage ich mich auch 🤔
Patrick4219
2.2.2024, 11:58:18
Stichwort Gewaltenteilung. Die
Behördekann Gesetze nicht für Nichtig erklären, d.h. solange kein Gericht über die
Verfassungsmäßigkeitdes Gesetzes entschieden hat ist dieses für die Verwaltung bindend und damit und der aufgrund des Gesetzes verlassene Verwaltungsakt rechtmäßig.

Linne_Karlotta_
12.12.2024, 14:28:31
Huhu, schaut dazu gerne in die Antwort von Tobias zu einem neueren Thread: https://applink.jurafuchs.de/evzHacbHgPb Hier kommt es maßgeblich auf die konkrete Sachverhaltsgestaltung an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
Magnum
12.8.2024, 17:03:36
Warum ist denn hier der Widerruf einschlägig? Sofern das Gesetz als EGL
rechtswidrigist, wäre ja auch der korrespondierende VA von Anfang an
rechtswidrigund einschlägig wäre die Rücknahme. Mache ich da einen Denkfehler?

Tobias Krapp
14.8.2024, 17:40:19
Hallo Magnum, danke für deine Nachfrage. Du hast vollkommen damit recht, dass bei einer
rechtswidrigen Ermächtigungsgrundlage auch der
Verwaltungsakt rechtswidrigist. Dann wäre die Rücknahme einschlägig. Der Sachverhalt ist hier sehr kurz und nennt nur "Zweifel" der
Behördean der
Rechtmäßigkeitder Ermächtigungsgrundlage. Die Aufgabe ist insofern als Abgrenzung zur ersten Aufgabe in der folgenden Lektion ("
Rücknahme belastender Verwaltungsakte") zu sehen, in der es um die Kreuze an der Hausfassade geht. In dem Fall dort hat das BVerfG die Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt. Bei Gesetzen als Ermächtigungsgrundlage hat das BVerfG das Verwerfungsmonopol; bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt dieses bei den Landesverfassungsgerichten. Das BVerfG (oder je nach Fall das jeweilige Landesverfassungsgericht) müsste daher das Gesetz zunächst für nichtig erklären. "Zweifel" der
Behördean dem VA reichen nicht für
§ 48 VwVfG, für die
Behördegilt, wie es die Aufgabe formuliert: Das Gesetz besteht. Sonst würde man das Verwerfungsmonopol gerade umgehen. Hier handelt es sich letztlich um eine Ausprägung des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Darauf will der Fall hier hinaus. In Klausur und Praxis müsste aus Sicht des Gerichts natürlich wie von dir impliziert zunächst die
Rechtmäßigkeitder Ermächtigungsgrundlage geprüft werden. Käme man zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz wegen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht
rechtswidrigist, müsste das Gericht dem BVerfG (oder je nach Fall dem Landesverfassungsgericht) die Frage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorlegen. Prüft man in einem Gutachten abstrakt die Frage der
Rechtmäßigkeit, wäre der VA als
rechtswidrigeinzustufen. Hier fehlen allerdings wie angesprochen in unserem Fall die genauen Infos zu dem Gesetz im Sachverhalt, in der Klausur stünde hier sicher deutlich mehr. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias