Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten

Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA

Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA

4. April 2025

25 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ein neues Gesetz ermächtigt Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Farbe der Außenfassade vorzugeben. G verfügt, dass E sein Haus schwarz-rot-gold streichen muss. Dann zweifelt G an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes und hebt den mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt auf.

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Einordnung des Falls

Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.

Ja, in der Tat!

Du musst die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten von der gerichtlichen Aufhebung (nach erfolgreicher Klage, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) unterscheiden. Diesen beiden Arten der Aufhebung von Verwaltungsakten liegen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zugrunde. Gerichte heben rechtswidrige und Kläger in ihren Rechten verletzende Verwaltungsakte im Rahmen von Anfechtungsklagen auf (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die behördliche Aufhebung richtet sich nach §§ 48-50 VwVfG, sofern keine Spezialvorschriften einschlägig sind. Spezieller sind z.B. die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO) oder die Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (§ 15 GastG).
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2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.

Nein!

Die §§ 48-50 VwVfG regeln die Voraussetzungen dafür, dass Behörden Verwaltungsakte aufheben dürfen. Die Behörde kann grundsätzlich nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt aufhebt. Der Bürger kann zwar beantragen, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll – er kann also die behördliche Entscheidung über die Aufhebung „anstoßen“. Die Behörde kann einen Verwaltungsakt aber auch ohne entsprechenden Antrag des Bürgers aufheben.

3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf (§§ 48, 49 VwVfG).

Genau, so ist das!

„Aufhebung“ eines Verwaltungsakts ist ein Oberbegriff für die beiden Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Verwaltungsakt erging aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Solange das Gesetz besteht, ändern auch Gs Zweifel nichts daran, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen ist. Es handelt sich damit um einen Widerruf (§ 49 VwVfG). Achtung: Das BVerfG – nicht die Behörde – hat ein Verwerfungsmonopol in Bezug auf gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen. „Zweifel“ der Behörde an der Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage reichen für § 48 VwVfG nicht aus, die Behörde ist an das geltende Gesetz gebunden. Das BVerfG (oder je nach Fall das jeweilige Landesverfassungsgericht) müsste daher das Gesetz zunächst für nichtig erklären. Andernfalls würde das Verwerfungsmonopol umgangen und die Gewaltenteilung verletzt.

4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden.

Ja, in der Tat!

Nachdem Du im ersten Schritt ermittelt hast, ob es sich um eine Rücknahme oder einen Widerruf handelt, musst Du im zweiten Schritt feststellen, ob der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Denn das ist entscheidend dafür, welche Anforderungen an die Rücknahme des Verwaltungsakts zu stellen sind. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Dies folgt daraus, dass der Adressat ein Interesse am Fortbestand eines begünstigen Verwaltungsakts hat, hingegen kein Interesse daran, dass ein belastender Verwaltungsakt bestehen bleibt.

5. Ein begünstigender Verwaltungsakt liegt unter anderem dann vor, wenn er für den Adressaten einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet. Begünstigt Gs Verfügung den E?

Nein!

Ein Verwaltungsakt ist begünstigend, wenn er ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (§ 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Ein belastender Verwaltungsakt greift dagegen in Rechte eines Betroffenen ein und legt ihm Pflichten auf, bringt Nachteile mit sich oder schränkt bestehende Rechte ein. Der Widerruf von begünstigenden Verwaltungsakten richtet sich nach den §§ 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG, der Widerruf von belastenden Verwaltungsakten nach 49 Abs. 1 VwVfG. Die (rechtmäßige) Verfügung begründet Es Pflicht, sein Haus in einer bestimmten Farbe zu streichen. G kann den Widerruf damit auf § 49 Abs. 1 VwVfG stützen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

9.7.2021, 09:34:17

In eurem Fall schreibt ihr von einem bestandskräftigen VA. Bestandskräftig werden aber Bescheide. Verwaltungsakte werden rechtskräftig. Praktiker achten auf sowas 😅 ist mir selbst gerade angestrichen worden.

Ferdinand

Ferdinand

10.7.2021, 10:24:05

Was soll denn ein Bescheid sein, wenn nicht VA?

Isabell

Isabell

10.7.2021, 12:37:29

Ist richtig. Trotzdem wird da sprachlich unterschieden. Gibt ja auch VAe, die nicht durch einen Bescheid erlassen werden. Darauf weist diese andere Vokabel eben hin. Mir ist das gerade um die Ohren geflogen. Und meine Richterin ist keine besonders kleinliche Person.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.10.2021, 09:47:08

Hallo Isabell, vielen Dank für Deinen Hinweis. Du hast absolut recht, dass die Begriffe nicht synonym verwendet werden dürfen, auch wenn die Begriffe „Bestandskraft“ und „Rechtskraft“ im Grunde dasselbe Phänomen beschreiben, nämlich, dass gegen eine Entscheidung (Bescheid oder Urteil) nicht mehr vorgegangen werden kann und, dass sie endgültig und unanfechtbar ist. Der maßgebliche Unterschied liegt insoweit aber in dem Verfahrensstadium. Von Bestandskraft spricht man bei Verwaltungsakten/Bescheiden, gegen die sich der Bürger nicht innerhalb der Widerspruchs-/Klagefrist (§ 70 Abs. 1 bzw. § 74 Abs. 1 VwGO) gewehrt hat. Von der Bestandskraft ist die Rechtskraft zu unterscheiden, die dann relevant wird, wenn ein Verfahren bei Gericht betrieben wird. Gerichtsentscheidungen (z. B. Urteile und Beschlüsse) werden dann rechtskräftig, wenn gegen sie nicht mehr vorgegangen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn Rechtsmittel nicht vorgesehen sind oder wenn die jeweilige Rechtsmittelfrist abgelaufen ist ohne dass das entsprechende Rechtsmittel eingelegt oder zurückgenommen worden ist. Die Verwendung des Begriffes der Rechtskraft für Verwaltungsakte ist nur dann rechtlich zutreffend, wenn das Verwaltungsverfahren bei Gericht anhängig war (z. B.

Verpflichtungsklage

, Anfechtungsklage), denn ohne ein Gerichtsverfahren ist für Rechtskraft kein Raum. Im vorliegenden Fall wurde ein Verwaltungsakt (in Form eines Bescheides) erlassen, das Haus zu streichen. Da hiergegen nicht vorgegangen wurde, ist dieser bestandskräftig geworden. Ich hoffe dadurch wird die Abgrenzung etwas klarer 😊 Beste Grüße Lukas – für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

1.10.2021, 15:44:52

Aha. Das hat es jetzt wirklich um einiges klarer gemacht. Danke für die ausführliche Antwort. Je nach Prüfer ist das in der mündlichen Prüfung der i-Tupfen, der das Herz des Praktikers erfreut. Nichtverwaltungsrechtlern fällt das wahrscheinlich gar nicht auf.

I.am.Fox.

I.am.Fox.

21.10.2022, 14:51:13

Ich habe eine Eselsbrücke: Rechtmäßiger VA hat zwei gesunde Beinchen, da reicht es ihn zu rufen (Wiederruf), er kann alleine zurücklaufen.

Rechtswidriger VA

ohne gesunde Beinchen, muss zurück genommen werden (Rücknahme).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

26.10.2022, 14:32:09

:D sehr cool! Wenn Du im Forum auf den Reiter "Allgemeines" klickst, findest Du eine Sammlung vieler weiterer User-Eselsbrücken :-) Wenn Du magst, kannst Du dort Deine Eselsbrücke ebenfalls hinzufügen! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PH

Philipp

27.2.2023, 18:45:21

Hi, es wird darauf verwiesen, dass der Widerruf einschlägig ist, weil das Gesetz als Ermächtigungsgrundlage noch besteht. Bestehen allerdings Zweifel an der

Rechtmäßigkeit

dieses Gesetzes, wäre es doch Aufgabe eines Gutachtens dessen Recht- bzw.

Verfassungsmäßigkeit

zu überprüfen? Ob Widerruf oder Rücknahme einschlägig ist, könnte man doch erst nach dem Ergebnis der Prüfung beurteilen, weil die

Rechtmäßigkeit

des VAs davon abhängt, ob er aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist.

antoniasophie

antoniasophie

28.12.2023, 12:22:01

Frage ich mich auch 🤔

PAT

Patrick4219

2.2.2024, 11:58:18

Stichwort Gewaltenteilung. Die

Behörde

kann Gesetze nicht für Nichtig erklären, d.h. solange kein Gericht über die

Verfassungsmäßigkeit

des Gesetzes entschieden hat ist dieses für die Verwaltung bindend und damit und der aufgrund des Gesetzes verlassene Verwaltungsakt rechtmäßig.

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

12.12.2024, 14:28:31

Huhu, schaut dazu gerne in die Antwort von Tobias zu einem neueren Thread: https://applink.jurafuchs.de/evzHacbHgPb Hier kommt es maßgeblich auf die konkrete Sachverhaltsgestaltung an. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

MAG

Magnum

12.8.2024, 17:03:36

Warum ist denn hier der Widerruf einschlägig? Sofern das Gesetz als EGL

rechtswidrig

ist, wäre ja auch der korrespondierende VA von Anfang an

rechtswidrig

und einschlägig wäre die Rücknahme. Mache ich da einen Denkfehler?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.8.2024, 17:40:19

Hallo Magnum, danke für deine Nachfrage. Du hast vollkommen damit recht, dass bei einer

rechtswidrig

en Ermächtigungsgrundlage auch der

Verwaltungsakt rechtswidrig

ist. Dann wäre die Rücknahme einschlägig. Der Sachverhalt ist hier sehr kurz und nennt nur "Zweifel" der

Behörde

an der

Rechtmäßigkeit

der Ermächtigungsgrundlage. Die Aufgabe ist insofern als Abgrenzung zur ersten Aufgabe in der folgenden Lektion ("

Rücknahme belastender Verwaltungsakt

e") zu sehen, in der es um die Kreuze an der Hausfassade geht. In dem Fall dort hat das BVerfG die Ermächtigungsgrundlage für nichtig erklärt. Bei Gesetzen als Ermächtigungsgrundlage hat das BVerfG das Verwerfungsmonopol; bei Verstößen von Landesgesetzen gegen Landesverfassungsrecht liegt dieses bei den Landesverfassungsgerichten. Das BVerfG (oder je nach Fall das jeweilige Landesverfassungsgericht) müsste daher das Gesetz zunächst für nichtig erklären. "Zweifel" der

Behörde

an dem VA reichen nicht für

§ 48 VwVfG

, für die

Behörde

gilt, wie es die Aufgabe formuliert: Das Gesetz besteht. Sonst würde man das Verwerfungsmonopol gerade umgehen. Hier handelt es sich letztlich um eine Ausprägung des Gewaltenteilungsgrundsatzes. Darauf will der Fall hier hinaus. In Klausur und Praxis müsste aus Sicht des Gerichts natürlich wie von dir impliziert zunächst die

Rechtmäßigkeit

der Ermächtigungsgrundlage geprüft werden. Käme man zu dem Ergebnis, dass ein Gesetz wegen Verstoß gegen höherrangiges Verfassungsrecht

rechtswidrig

ist, müsste das Gericht dem BVerfG (oder je nach Fall dem Landesverfassungsgericht) die Frage im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle vorlegen. Prüft man in einem Gutachten abstrakt die Frage der

Rechtmäßigkeit

, wäre der VA als

rechtswidrig

einzustufen. Hier fehlen allerdings wie angesprochen in unserem Fall die genauen Infos zu dem Gesetz im Sachverhalt, in der Klausur stünde hier sicher deutlich mehr. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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