+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein neues Gesetz ermächtigt Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Farbe der Außenfassade vorzugeben. G verfügt, dass E sein Haus schwarz-rot-gold streichen muss. Dann zweifelt G an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes und hebt den mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt auf.
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Einordnung des Falls
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.
Ja, in der Tat!
Die behördliche Aufhebung von Verwaltungsakten muss von der gerichtlichen Aufhebung unterschieden werden. Diesen beiden Arten der Aufhebung von Verwaltungsakten liegen unterschiedliche gesetzliche Regelungen zugrunde. Gerichte heben rechtswidrige und Kläger in ihren Rechten verletzende Verwaltungsakte im Rahmen von Anfechtungsklagen auf (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die behördliche Aufhebung richtet sich nach §§ 48-50 VwVfG, sofern keine Spezialvorschriften einschlägig sind. Spezieller sind z.B. die Aufhebung eines Verwaltungsakts im Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO) oder die Aufhebung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis (§ 15 GastG).
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2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.
Nein!
Die §§ 48-50 VwVfG regeln die Voraussetzungen dafür, dass
Behörden Verwaltungsakte aufheben dürfen. Die Behörde kann grundsätzlich nach freiem Ermessen darüber entscheiden, ob sie einen Verwaltungsakt aufhebt. Der Bürger kann zwar beantragen, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben werden soll - er kann also die behördliche Entscheidung über die Aufhebung "anstoßen". Die Behörde kann einen Verwaltungsakt aber auch ohne entsprechenden Antrag des Bürgers aufheben.
3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um einen Widerruf.
Genau, so ist das!
"Aufhebung" eines Verwaltungsakts ist ein Oberbegriff für die beiden Arten behördlicher Aufhebung: Rücknahme und Widerruf. Bei einer behördlichen Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtswidrig ist. (§ 48 VwVfG). Dagegen liegt ein Widerruf vor, wenn der aufgehobenen Verwaltungsakt rechtmäßig ist. (§ 49 VwVfG). Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges Recht verstößt. Der Verwaltungsakt erging aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung. Solange das Gesetz besteht, ändern auch G's Zweifel nichts daran, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ergangen ist.
4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.
Ja, in der Tat!
Nachdem im ersten Schritt ermittelt wurde, ob es sich um eine Rücknahme oder einen Widerruf handelt, ist im zweiten Schritt festzustellen, ob der Verwaltungsakt den Adressaten begünstigt oder belastet. Die Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4 VwVfG, 49 Abs. 2, 3, 6 VwVfG) unterliegt zum Schutz der Adressaten strengeren Voraussetzungen als die Aufhebung von belastenden Verwaltungsakten (§§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG, 49 Abs. 1 VwVfG). Dies folgt daraus, dass der Adressat ein Interesse am Fortbestand eines begünstigen Verwaltungsakts hat, hingegen kein Interesse daran, dass ein belastender Verwaltungsakt bestehen bleibt. Die Verfügung verlangt ein Tun von E und ist damit nachteilig für ihn.
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