Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein neues Gesetz ermächtigt Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Farbe der Außenfassade vorzugeben. G verfügt, dass E sein Haus schwarz-rot-gold streichen muss. Dann zweifelt G an der Rechtmäßigkeit des Gesetzes und hebt den mittlerweile bestandskräftigen Verwaltungsakt auf.
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Einordnung des Falls
Behördliche Aufhebung von VAs (Grundfall): Widerruf eines belastenden VA
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können von Behörden und Gerichten aufgehoben werden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach §§ 48-50 VwVfG kann die Behörde den Verwaltungsakt nur auf Antrag des Bürgers aufheben.
Nein!
3. Bei der Aufhebung von Verwaltungsakten unterscheidet man zwischen Rücknahme und Widerruf. Vorliegend handelt es sich um einen Widerruf.
Genau, so ist das!
4. Neben der Frage, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, wird zwischen belastenden und begünstigenden Verwaltungsakten unterschieden. Hier liegt ein belastender Verwaltungsakt vor.
Ja, in der Tat!
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