§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt


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Klassisches Klausurproblem

T durchtrennt am Pkw der O den Bremsschlauch. O bemerkt den Defekt erst, als sie am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel bremsen muss. O bringt das Fahrzeug mit der Handbremse auf dem leeren Fußgängerüberweg zum Stehen.

Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) verlangt einen verkehrsfremden Eingriff (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 315b StGB soll verkehrsfremde Eingriffe unterbinden, die von außen her die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigen, indem sie diesen in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährden. Innerhalb des Verkehrs vorgenommene Eingriffe werden nur ausnahmsweise einbezogen (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs für verkehrsfremde Zwecke). § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet.

2. Indem T den Bremsschlauch des Pkw der O durchtrennt hat, hat er "ein Fahrzeug beschädigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.

Ja!

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Auf die Antriebsart kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind. Die h.M. versteht unter Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB) jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung). T hat die Bremsschläuche durchtrennt, wodurch die Brauchbarkeit des Autos nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde.

3. Indem T den Bremsschlauch durchtrennt hat, hat T "die Sicherheit des Straßenvekehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Als "Bindeglied" zwischen dem verkehrsfremden Eingriff und der konkreten Gefährdung muss zunächst die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden sein. Der Eingriff ist für die Sicherheit des Straßenverkehrs abstrakt gefährlich, wenn er sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Durch die eingeschränkten Bremsmöglichkeiten der O wurde die allgemein mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr gesteigert.

4. T hat wegen der großen Unfallgefahr "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit defekter Bremsanlage reicht hierfür nicht aus. Eine Kollision drohte zu keinem Zeitpunkt. Insbesondere befand sich niemand auf dem Fußgängerüberweg. In Betracht kommt ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315b Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).

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Luuuuuuzifer

Luuuuuuzifer

22.4.2020, 19:49:21

Hat T sich trotzdessen nach 315b strafbar gemacht oder ist dies komplett ausgeschlossen, weil die konkrete Gefahr fehlt ?

GEL

gelöscht

22.4.2020, 22:06:58

Laut dem Fischer Kommentar führt ein Fehlen der konkreten Gefahr zum Ausschluss der Strafbarkeit gem. §

315b StGB

.

Luuuuuuzifer

Luuuuuuzifer

22.4.2020, 22:08:08

Danke schön

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

23.4.2020, 10:56:35

Hi, §

315b StGB

ist - ebenso wie beispielsweise § 306a Abs. 2 BGB - ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das kann man aus dem Wortlaut (und dadurch ... in Gefahr bringt/gefährdet) herauslesen. Die konkrete Gefahr (Stichwort: Beinahe-Unfall) ist daher Tatbestandsvoraussetzung. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

Anna TK

Anna TK

9.10.2020, 21:22:12

Aber könnte hier nicht ein Versuch nach § 315b II StGB vorliegen?

Antonia

Antonia

12.1.2021, 08:12:17

Frage ich mich auch @Anna TK

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.6.2021, 18:13:18

Hallo Anna & Antonia, in der Tat wird hier vorliegend nur die Vollendung der Tat geprüft (und mangels konkreter Gefährdung) abgelehnt. Wie ihr aber zutreffend erkannt habt, ist nach § 315b Abs. 2 StGB der Versuch grundsätzlich strafbar. Im Ergebnis ist dieser vorliegend auch zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AND

Andreas123

23.6.2024, 23:44:56

Wenn ich mir vorstelle , ich wohne auf einen Berg und setze mich morgens ins Auto um runter ins Dorf zu fahren, trete bei der ersten Kurve ins Bremspedal und es passiert nichts ( Bremsdruck nicht vorhanden ), ist für mich ganz klar eine Gefahr zu bejahen. Für mich sogar ein versuchter Totschlag. Aber ich bin auch kein Jurist ☺️

Die Eule

Die Eule

23.4.2020, 15:08:03

Hat sich T dann tatsächlich nur wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.6.2021, 18:10:10

Hallo "Die Eule", da wir in diesem Kapitel primär die Straßenverkehrsdelikte behandeln, haben wir die Prüfung weiterer Delikte unterschlagen. Es kämen grundsätzlich noch eine ganze Reihe von Delikten in Betracht, für die es aber teilweise noch weiterer Sachverhaltsinformationen bedürfte, darunter unter anderem: versuchter Heimtückemord/Totschlag, sofern T den Tod der O wollte; versuchte (gefährliche) Körperverletzung (lebensgefährliche Behandlung iSv § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) und natürlich Sachbeschädigung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BL

Blotgrim

26.7.2022, 17:34:52

Ist bezüglich der Inline-Skates nicht stark umstritten ob dies Fahrzeuge sind (Rengier BT Kapitel 10 §43 S.407 Rn 3 20.Auflage)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 09:56:37

Hallo Blotgrim, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir haben das an dieser Stelle etwas präzisiert. In der Tat muss man bei dem Begriff des Fahrzeugs iSd §

315b StGB

etwas vorsichtig sein. Keine (sonstigen) Fahrzeuge sind Fortbewegungsmittel mit geringem Gefährdungspotential, die deshalb dem Fußgängerverkehr zuzuordnen sind. Hierzu gehören Rodelschlitten, Kinderwagen, Schubkarren, und Tretroller. Umstritten ist dagegen die Einordnung von Inlineskates, Rollschuhen und Skateboard . So werden Inlineskates teilweise unter keinen Umständen als Fahrzeug behandelt, teilweise dann wenn sie hinsichtlich ihrer Geschwindigkeit fahrradgleich eingesetzt werden und teilweise generell als Fahrzeug eingeordnet (näher hierzu Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315c RdNr. 13). Hier ist insofern alles vertretbar. NIcht ausreichend ist dagegen der Verweis auf § 24 Abs. 1 StVO. Denn die dort geltende Definition des Fahrzeugbegriffes gilt nur für die StVO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

An

28.11.2023, 16:35:22

Liebes Team, Frage 2 ist zweigeteilt. Auf den 2. Teil "und verkehrsfremden Eingriff" wird in der Antwort aber nicht eingegangen. Ggfs. könntet ihr hier noch eine Ergänzung insbesondere in der Subsumtion vornehmen?


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