Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T durchtrennt am Pkw der O den Bremsschlauch. O bemerkt den Defekt erst, als sie am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel bremsen muss. O bringt das Fahrzeug mit der Handbremse auf dem leeren Fußgängerüberweg zum Stehen.
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Einordnung des Falls
§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) verlangt einen verkehrsfremden Eingriff (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den Bremsschlauch des Pkw der O durchtrennt hat, hat er "ein Fahrzeug beschädigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.
Ja!
3. Indem T den Bremsschlauch durchtrennt hat, hat T "die Sicherheit des Straßenvekehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T hat wegen der großen Unfallgefahr "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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