Strafrecht

BT 5: Verkehrsdelikte

Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T durchtrennt am Pkw der O den Bremsschlauch. O bemerkt den Defekt erst, als sie am nächsten Morgen auf dem Weg zur Arbeit an einer roten Ampel bremsen muss. O bringt das Fahrzeug mit der Handbremse auf dem leeren Fußgängerüberweg zum Stehen.

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Einordnung des Falls

§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB: Beschädigen von Fahrzeugen – konkrete Gefährdung fehlt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der objektive Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) verlangt einen verkehrsfremden Eingriff (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB), der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, sowie eine bestimmte konkrete Gefährdung (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 315b StGB soll verkehrsfremde Eingriffe unterbinden, die von außen her die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs beeinträchtigen, indem sie diesen in seinem ungestörten, geregelten Ablauf gefährden. Innerhalb des Verkehrs vorgenommene Eingriffe werden nur ausnahmsweise einbezogen (sog. Pervertierung des Straßenverkehrs für verkehrsfremde Zwecke). § 315b Abs. 1 StGB setzt voraus: (1) einen Eingriff (Nr. 1-3), der (2) für die Sicherheit des Straßenverkehrs (abstrakt) gefährlich ist und (3) sich zu einer konkreten Gefährdung für eines der Schutzobjekte verdichtet.
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2. Indem T den Bremsschlauch des Pkw der O durchtrennt hat, hat er "ein Fahrzeug beschädigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB) und einen verkehrsfremden Eingriff vorgenommen.

Ja!

Fahrzeuge sind sämtliche im öffentlichen Verkehr vorkommenden Fortbewegungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern. Auf die Antriebsart kommt es nicht an, sodass neben Kfz etwa auch Fahrräder oder Pferdefuhrwerke umfasst sind. Die h.M. versteht unter Beschädigen (§ 303 Abs. 1 StGB) jede Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre stoffliche Unversehrtheit nicht unerheblich verletzt (Substanzverletzung) oder ihre Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt wird (Brauchbarkeitsminderung). T hat die Bremsschläuche durchtrennt, wodurch die Brauchbarkeit des Autos nicht nur unerheblich beeinträchtigt wurde.

3. Indem T den Bremsschlauch durchtrennt hat, hat T "die Sicherheit des Straßenvekehrs beeinträchtigt" (§ 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Als "Bindeglied" zwischen dem verkehrsfremden Eingriff und der konkreten Gefährdung muss zunächst die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt worden sein. Der Eingriff ist für die Sicherheit des Straßenverkehrs abstrakt gefährlich, wenn er sich störend auf Verkehrsvorgänge auswirkt und so zu einer Steigerung der allgemeinen Verkehrsgefahr führt. Durch die eingeschränkten Bremsmöglichkeiten der O wurde die allgemein mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahr gesteigert.

4. T hat wegen der großen Unfallgefahr "Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet" (§ 315b Abs. 1 Hs. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

§ 315b Abs. 1 StGB setzt (wie auch §§ 315 Abs. 1, 315a Abs. 1, 315c Abs. 1, 315d Abs. 2 StGB) als sog. konkretes Gefährdungsdelikt voraus, dass es über die abstrakte Gefährlichkeit der Tathandlung hinaus zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist. Bei einer objektiven nachträglichen Prognose muss es zu einem "Beinahe-Unfall" gekommen sein, von dem ein unbeteiligter Beobachter sagen würde, dass "das noch einmal gut gegangen" sei. Die bloße Inbetriebnahme eines Fahrzeugs mit defekter Bremsanlage reicht hierfür nicht aus. Eine Kollision drohte zu keinem Zeitpunkt. Insbesondere befand sich niemand auf dem Fußgängerüberweg. In Betracht kommt ein versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§§ 315b Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB).
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