Öffentliches Recht > Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kommission/ Niederlande“)
Sicherheitsdienste und deren Führungskräfte benötigen in den Niederlanden eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit. Belgier B führt ein Sicherheitsunternehmen, dass sporadisch auch Aufträge in den Niederlanden annimmt. B hat bereits in Belgien eine Erlaubnis eingeholt. Dies wird jedoch nicht berücksichtigt.