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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
C beauftragt die kroatische Firma K mit Bauarbeiten, obwohl K nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen war. In Deutschland wurde gegen C daher ein Bußgeld verhängt, weil sie dadurch gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen hatte.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Omega")
Die deutsche Gesellschaft D betreibt ein Laserdrome, wo spielerisch Menschen „getötet“ werden. D bezieht Laserwaffen von einer griechischen Firma. Die zuständige Behörde verbietet den Betrieb, da dieser die Menschenwürde verletzten würden und eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Versteckte Diskriminierung
Kommunale Museen in Italien verkaufen ortsansässigen Personen verbilligte Eintrittskarten. Die Kommission leitet daraufhin ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien ein (Art. 258 AEUV).
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Fall: Unionsorgane
Die Kommission erlässt eine Richtlinie gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV, die vorsieht, dass Rechtsanwälte nur noch Mandaten in dem Mitgliedstaat ihrer Zulassung und Ansässigkeit beraten dürfen.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: intermediäre Gewalten („Deliege")
Der belgische Judo-Verband weigert sich Belgierin D für die Teilnahme an einem Wettbewerb in Paris zuzulassen. Eine Teilnahme ist aber nur durch Sendung über einen Verband möglich. D beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit.
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Grundfall: Mitgliedstaaten
Deliverydriver für Lebensmittelkäufe aus Polen bieten ihre Dienste vermehrt auch in Deutschland an. Die IHK Ostbrandenburg beschließt, dass sie dafür in Zukunft eine besondere Genehmigung benötigen. D ist selbstständige Deliverydriverin aus Rzepin und beruft sich auf die Dienstleistungsfreiheit.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Abgrenzung Niederlassungsfreiheit („Schnitzer")
S beauftragt das in Portugal niedergelassene Unternehmen P mit der Ausführung von Verputzarbeiten in Deutschland für die Dauer von vier Monaten. P ist nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen. Gegen S wird daher wegen Verstoßes gegen das SchwarzArbG ein Bußgeld verhängt.
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV: Passive Dienstleistung
L erwirbt Devisen im Wert von 1 Mio. Lire in Italien, die er in Spanien für die Inanspruchnahme touristischer Leistungen verwenden möchte. Italien verhängt ein Bußgeld gegen L, da der Erwerb von Devisen zur Verwendung im Ausland nach italienischem Recht auf 0.5 Mio. Lire beschränkt ist.
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Fall: Abgrenzung Arbeitnehmerfreizügigkeit
E beschäftigt in Brüssel marokkanische Staatsangehörige, welche in Belgien eine Arbeitserlaubnis und dort bezahlt werden. Für einen Monat führen sie Arbeiten in Paris durch. Französische Behörden stellen fest, dass sie keine Arbeitserlaubnis in Frankreich besitzen. E erhält ein Bußgeld.