Öffentliches Recht > Europarecht
Fall: Ansässigkeitserfordernis für sekundäre Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaften
Die Gesellschaft X vertreibt Datteln auf dem afrikanischen Markt. X hat ihren Satzungssitz in Paris, während sich die Hauptverwaltung und - Niederlassung in Algerien befinden. X will nun eine Zweigstelle in Budapest eröffnen, um so auch den europäischen Markt zu versorgen.