Öffentliches Recht > Grundrechte
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)
K macht vor Gericht Mängelgewährleistung geltend. Als K in der mündlichen Verhandlung das Wort ergreifen will, sagt die zuständige Richterin, „Sie haben hier gar nichts zu sagen.“ und verweigert K die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern, bevor sie das Urteil verkündet.