Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Grundlagen Ermessensfehler
Behörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Abrissverfügung. Danach stünde Hs Hexenhaus im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht, sodass B „keine andere Wahl habe“, als die Abrissverfügung zu erlassen. H meint, die Verfügung sei rechtswidrig.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Gerichtliche Überprüfbarkeit des Ermessens
Ein Gesetz regelt, dass Bürgerinnen, die Geflüchteten eine Unterkunft stellen, eine Entschädigung zwischen 50 und 150 € pro Person im Monat bekommen können, wobei sich die Höhe vor allem nach den Energiekosten bemisst. Behörde B bewilligt A 50 € mit der Begründung, er habe bereits für eine Person in seiner Zweitwohnung 100 € erhalten.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Grundlagen Ermessensfehler
Behörde B erlässt gegenüber der kleinen Hexe H eine Abrissverfügung. Danach stünde Hs Hexenhaus im Widerspruch zum öffentlichen Baurecht, sodass B „keine andere Wahl habe“, als die Abrissverfügung zu erlassen. H meint, die Verfügung sei rechtswidrig.