Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Ermessensnichtgebrauch (Fall 1)
V plant eine Kundgebung der Initiative „KOP“. Kurz vor der Versammlung erhält V einen formell rechtmäßigen Bescheid der Behörde B, die angibt, sie müsse die Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG untersagen, weil es Anhaltspunkte gibt, dass es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird.
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Ermessensnichtgebrauch (Fall 1)
V plant eine Kundgebung der Initiative „KOP“. Kurz vor der Versammlung erhält V einen formell rechtmäßigen Bescheid der Behörde B, die angibt, sie müsse die Versammlung nach § 15 Abs. 1 VersG untersagen, weil es Anhaltspunkte gibt, dass es zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen wird.