Öffentliches Recht > VwGO
AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig (obwohl Voraussetzungen der EGL erfüllt)
Landwirtin L betreibt einen Hof in Niedersachsen. Ls Kühe brechen täglich wegen eines kaputten Zauns von der Weide aus und gefährden den Straßenverkehr. Behörde B ordnet formell rechtmäßig an, dass L die Kühe nicht mehr halten darf. L hält das für maßlos übertrieben.
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Grundfall: AK unbegründet, weil VA rechtmäßig
Reichsbürger R erkennt die deutsche Rechtsordnung nicht an. Er begeht Ordnungswidrigkeiten und verweigert die Bezahlung der Bußgelder. Die zuständige Behörde widerruft deswegen formell rechtmäßig Rs Waffenbesitzkarte mit der Begründung, R besäße nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Rs Anfechtungsklage ist zulässig.
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AK begründet, weil Ermächtigungsgrundlage fehlt
A wird ein formell rechtmäßiger Verwaltungsakt der Baubehörde B zugestellt, in dem sie aufgefordert wird, die Fassade ihres Hauses grün anzustreichen, weil das die Lieblingsfarbe der Bürgermeisterin ist. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig.
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§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO: AK unbegründet, weil heilbarer Formfehler
Baubehörde B erlässt nach vorheriger Anhörung gegenüber A schriftlich einen materiell rechtmäßigen Baustopp, weil sie ohne Baugenehmigung ein Wohnhaus errichtet. Der Bescheid enthält keine Begründung. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig und setzt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an.