AK begründet, weil Ermächtigungsgrundlage fehlt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird ein formell rechtmäßiger Verwaltungsakt der Baubehörde B zugestellt, in dem sie aufgefordert wird, die Fassade ihres Hauses grün anzustreichen, weil das die Lieblingsfarbe der Bürgermeisterin ist. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. A ficht den Verwaltungsakt an. Das Gericht hält die Klage für zulässig.
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Einordnung des Falls
AK begründet, weil Ermächtigungsgrundlage fehlt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann ein belastender Verwaltungsakt auch ohne Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig ergehen?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der Verwaltungsakt könnte zusätzlich wegen ungerechtfertigten Eingriffs in As Recht aus Art. 14 Abs. 1 GG materiell rechtswidrig sein.
Ja, in der Tat!
4. Der materiell rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt A in ihren Rechten. Die Klage ist begründet.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Seyit Ali
29.5.2023, 18:57:46
Hallo, ich hätte eine Frage bzgl. Sachverhalte, wo keine
Ermächtigungsgrundlagebesteht. Wenn ich keine
Ermächtigungsgrundlagefür das Handeln habe, dann kann ich ja auch nicht die formelle
Rechtmäßigkeitprüfen. Kann ich dann, wenn ich beim Punkt "
Ermächtigungsgrundlage" rausgeflogen bin, direkt zur materiellen
Rechtmäßigkeitübergehen und da eine Verletzung etwaiger Grundrechte prüfen oder wie kann ich mir das vorstellen?
M0NAC0
13.11.2023, 11:59:37
Eine Antwort hierzu wäre interessant, da sich aus der EGL ja Zuständigkeiten bspw. Herleiten oder nicht?
Linne_Karlotta_
3.7.2024, 14:33:41
Hallo in die Runde, danke für Eure Nachfragen. Ob und wie man im Hilfsgutachten weiter prüfen soll, ist von der konkreten Prüfung bzw. den Vorstellungen der prüfenden Person abhängig. Hier habt ihr natürlich Recht, dass man ohne eine
Ermächtigungsgrundlagez.B. keinen Tatbestand hat, den man i.R.d. materiellen
Rechtmäßigkeitprüfen kann. In der Klausur solltet ihr Euch nach dem Bearbeitervermerk richten bzw. überlegen, ob ihr Euch Probleme abschneidet, die im Sachverhalt offensichtlich angelegt sind, wenn ihr nicht weiter prüft. In dem hier gebildeten Fall wäre es wohl auch unschädlich, die Prüfung abzubrechen, nachdem die fehlende
Ermächtigungsgrundlagefestgestellt wurde. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Dogu
2.12.2023, 17:22:18
Meines Erachtens muss man nicht mehr weiterprüfen, wenn schon keine EGL für die belastende Maßnahme in Betracht kommt.
b333
30.12.2023, 16:53:25
Tatsächlich bietet sich das an, im Hilfsgutachten weiter zu prüfen, ansonsten schneidet man sich den Schwerpunkt der Klausur ab (der meistens in der materiellen
Rechtmäßigkeitliegt).
Linne_Karlotta_
3.7.2024, 14:39:55
Hallo in die Runde, danke für die Anregungen. Ob und wie man im Hilfsgutachten weiter prüft, ist häufig nicht so klar. Ich habe das im Sachverhalt jetzt entsprechend deutlicher gemacht. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team