Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig (obwohl Voraussetzungen der EGL erfüllt)
AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig (obwohl Voraussetzungen der EGL erfüllt)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Landwirtin L betreibt einen Hof in Niedersachsen. Ls Kühe brechen täglich wegen eines kaputten Zauns von der Weide aus und gefährden den Straßenverkehr. Behörde B ordnet formell rechtmäßig an, dass L die Kühe nicht mehr halten darf. L hält das für maßlos übertrieben.
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Einordnung des Falls
AK begründet, weil VA materiell rechtswidrig (obwohl Voraussetzungen der EGL erfüllt)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Begründetheit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die materielle Rechtmäßigkeit setzt zunächst voraus, dass der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt ist. Liegen die Voraussetzungen der Generalklausel (hier § 11 NPOG) vor?
Ja, in der Tat!
3. In der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel (hier § 11 NPOG) sind konkrete Rechtsfolgen normiert.
Nein!
4. Ist die von B gewählte Maßnahme – das Verbot der Kuhhaltung - verhältnismäßig und der Verwaltungsakt damit insgesamt rechtmäßig?
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der rechtswidrige Verwaltungsakt verletzt L in ihren Rechten. Die Anfechtungsklage ist begründet.
Ja, in der Tat!
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