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Interventionsrecht entfällt nach der Pfändung wieder - § 265 Abs. 2 ZPO
Im Rahmen der von G gegen S betriebenen Zwangsvollstreckung wird die Playstation des F gepfändet, die dieser dem S geliehen hatte. F erhebt Drittwiderspruchsklage. Kurz darauf übereignet er die Konsole an seinen Cousin C (§§ 929, 931 BGB). Dieser weiß nichts von der Pfändung.
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Erst nach der Pfändung entstandenes Interventionsrecht – gutgläubiger Eigentumserwerb nach §§ 136, 135 Abs. 2, 932ff. BGB
Da der von K im Laden des L gekaufte Fernseher mangelhaft ist, bringt K ihn zurück zu L zur Nachbesserung. Kurz darauf erfährt K, dass das Gerät versteigert werden soll. Es war nämlich bereits vor dem Verkauf durch einen Gerichtsvollzieher gepfändet worden. K erhebt Drittwiderspruchsklage.