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Schema: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG)

31. März 2026

5 Kommentare


Wie prüfst du den allgemeinen Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)?

  1. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Verletzung einer Amtspflicht

    2. Drittbezug der Amtspflicht

    3. Verschulden

    4. Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  2. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität

  3. Haftungsausschluss, Vorrang des Primärrechtsschutzes, Verjährung

  4. Rechtsfolge (Schadensersatz), Anspruchsgegner, Rechtsweg

  5. Haftungskörperschaft (Anspruchsgegner)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FTE

Findet Nemo Tenetur

6.11.2024, 11:19:45

Was genau ist mit Primärrechtsschutz bei “Vorrang des Primärrechtsschutzes” gemeint? Primär iSv unmittelbaren Staatshaftungsansprüchen (wie beispielsweise

öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch

) oder Ansprüche gegen zB andere am Schadensfall beteiligte Personen?

Kind als Schaden

Kind als Schaden

11.11.2024, 23:54:01

@[Findet

Nemo Tenetur

](254807) Primärrechtsschutz meint Rechtsschutz der auf Beseitigung oder Aufhebung staatlicher Akte gerichtet ist. Sekundärrechtsschutz meint Rechtsschutz bezogen auf Entschädigung oder Ersatz wegen eines staatlichen Akts.

BEN

Benjamin

29.9.2025, 10:04:25

§ 839 III BGB

Eileen Heitmann

Eileen Heitmann

27.2.2026, 15:47:33

Wie ausführlich prüfe ich die Rechtsverletzung des Betroffenen? Sollte ich das schematisch (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) prüfen oder nur feststellen ? Da bin ich in Probeklausuren immer sehr unentschlossen :/

Foxxy

Foxxy

27.2.2026, 15:48:12

Kurzantwort: In der Amtshaftung prüfst du die Rechtsverletzung nur insoweit, als du die

Amtspflicht

verletzung tragfähig begründest. Ein volles Grundrechtsgutachten (Schutzbereich–Eingriff–Rechtfertigung) machst du nur, wenn gerade daraus die

Amtspflicht

verletzung folgt und das streitig ist; sonst reicht die knappe Feststellung, welche Norm/Pflicht verletzt ist und dass sie drittbezogen ist. Schema für § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG: - Jemand handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes - Verletzung einer drittbezogenen

Amtspflicht

(Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kurz begründen; GR-Prüfung nur knapp, falls entscheidungserheblich) - Verschulden - Schaden und

haftungsausfüllende Kausalität

- Haftungsausschlüsse: v.a. § 839 Abs. 2 BGB (Richterhaftung), § 839 Abs. 3 BGB (Vorrang des Primärrechtsschutzes/unterlassene Rechtsmittel), Verjährung - Anspruchsgegner: Haftungskörperschaft nach Art. 34 S. 1 GG - Rechtsfolge: Geldersatz; Rechtsweg: ordentliche Gerichtsbarkeit Praktischer Tipp: Hast du den Primärrechtsschutz (z.B. die Rechtswidrigkeit des

Verwaltungsakt

s) schon geprüft, verweise im

Amtshaftungsanspruch

darauf und prüfe nicht doppelt; dann § 839 Abs. 3 BGB mit.