Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Staatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche: Überblick
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG)
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Schema: Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG)
31. März 2026
5 Kommentare
Wie prüfst du den allgemeinen Amtshaftungsanspruch (§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)?
Anspruchsvoraussetzungen
Verletzung einer Amtspflicht
Drittbezug der Amtspflicht
Verschulden
Jemand in Ausübung eines öffentlichen Amtes
Schaden und haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsausschluss, Vorrang des Primärrechtsschutzes, Verjährung
Rechtsfolge (Schadensersatz), Anspruchsgegner, Rechtsweg
Haftungskörperschaft (Anspruchsgegner)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Findet Nemo Tenetur
6.11.2024, 11:19:45
Was genau ist mit Primärrechtsschutz bei “Vorrang des Primärrechtsschutzes” gemeint? Primär iSv unmittelbaren Staatshaftungsansprüchen (wie beispielsweise
öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch) oder Ansprüche gegen zB andere am Schadensfall beteiligte Personen?
Kind als Schaden
11.11.2024, 23:54:01
@[Findet
Nemo Tenetur](254807) Primärrechtsschutz meint Rechtsschutz der auf Beseitigung oder Aufhebung staatlicher Akte gerichtet ist. Sekundärrechtsschutz meint Rechtsschutz bezogen auf Entschädigung oder Ersatz wegen eines staatlichen Akts.
Benjamin
29.9.2025, 10:04:25
§ 839 III BGB
Eileen Heitmann
27.2.2026, 15:47:33
Wie ausführlich prüfe ich die Rechtsverletzung des Betroffenen? Sollte ich das schematisch (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung) prüfen oder nur feststellen ? Da bin ich in Probeklausuren immer sehr unentschlossen :/
Foxxy
27.2.2026, 15:48:12
Kurzantwort: In der Amtshaftung prüfst du die Rechtsverletzung nur insoweit, als du die
Amtspflichtverletzung tragfähig begründest. Ein volles Grundrechtsgutachten (Schutzbereich–Eingriff–Rechtfertigung) machst du nur, wenn gerade daraus die
Amtspflichtverletzung folgt und das streitig ist; sonst reicht die knappe Feststellung, welche Norm/Pflicht verletzt ist und dass sie drittbezogen ist. Schema für § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG: - Jemand handelte in Ausübung eines öffentlichen Amtes - Verletzung einer drittbezogenen
Amtspflicht(Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns kurz begründen; GR-Prüfung nur knapp, falls entscheidungserheblich) - Verschulden - Schaden und
haftungsausfüllende Kausalität- Haftungsausschlüsse: v.a. § 839 Abs. 2 BGB (Richterhaftung), § 839 Abs. 3 BGB (Vorrang des Primärrechtsschutzes/unterlassene Rechtsmittel), Verjährung - Anspruchsgegner: Haftungskörperschaft nach Art. 34 S. 1 GG - Rechtsfolge: Geldersatz; Rechtsweg: ordentliche Gerichtsbarkeit Praktischer Tipp: Hast du den Primärrechtsschutz (z.B. die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts) schon geprüft, verweise im
Amtshaftungsanspruchdarauf und prüfe nicht doppelt; dann § 839 Abs. 3 BGB mit.
