Schema: Folgenbeseitigungsanspruch

21. November 2024

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Lawras Freund Justitius fragt sie, wie man eigentlich den Folgenbeseitigungsanspruch prüft. Lawra sagt, dass es viele Möglichkeiten gibt und zeigt ihm den Aufbau, den sie sich notiert hat. Ordne ihre Notizen!

  1. Dogmatische Herleitung

    Materiell wird der Folgenbeseitigungsanspruch teilweise direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet. Nach einer anderen Ansicht ist er Ausfluss aus den Grundrechten. Wieder andere führen eine analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB an. Das BVerwG verweist inzwischen auf „durch Richterrecht geprägte, gewohnheitsrechtliche Gesichtspunkte“. Ganz knapp feststellen. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nur eine prozessuale Regelung zur Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs, keine Rechtsgrundlage.

  2. Tatbestand

    Tatbestandlich setzt der Folgenbeseitigungsanspruch die (1) Betroffenheit eines subjektiven öffentlichen Rechts durch einen (2) hoheitlichen (3) Eingriff voraus. Das hoheitliche Handeln muss zu einem (4) rechtswidrigen Zustand geführt haben, der (5) noch andauert.

    1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

      Im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs wird zunächst die Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts als Bezugspunkt des hoheitlichen Eingriffs geprüft. Das subjektive Recht folgt häufig aus den Grundrechten.

    2. Hoheitlicher Eingriff

      Im Rahmen der Prüfung des hoheitlichen Eingriffs muss das Handeln zunächst (1) als hoheitlich qualifiziert werden, damit dann (2) der Eingriffscharakter des Handelns geprüft werden kann. Unproblematische Merkmale können im verkürzten Gutachtenstil bzw. im Urteilsstil festgestellt werden.

      1. Hoheitliches Handeln

        Gerade bei Realhandeln stellt sich teilweise die Frage, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Maßgeblich für den Rechtscharakter der staatlichen Handlung ist die Zielsetzung und der Sachzusammenhang. Steht die Handlung im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung und gibt es keine Indizien dafür, dass die Aufgabe ausnahmsweise privatrechtlich wahrgenommen wird, ist das Handeln hoheitlich.

      2. Eingriff

        Ein klassischer Eingriff liegt vor, wenn das staatliche Handeln final und unmittelbar auf die Verkürzung von Freiheitsrechten gerichtet ist und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Ausreichend ist jedoch, wenn ein Eingriff nach dem (weiteren) modernen Eingriffsbegriff bejaht werden kann. Ein Eingriff liegt danach in jeder hoheitlichen Maßnahme, die zurechenbar grundrechtliche Gewährleistungen verkürzt. Ob die Maßnahme rechtsförmig (z.B. durch befehlenden Verwaltungsakt) oder nur faktisch erfolgt, ist irrelevant.

    3. Rechtswidriger, fortdauernder, dem Staat zurechenbarer Zustand

      Durch den hoheitlichen Eingriff muss ein rechtswidriger Zustand eigetreten sein. Dieser Zustand muss noch fortdauern und dem Hoheitsträger zurechenbar sein.

      1. Rechtswidrigkeit des eingetretenen Erfolgs

        Rechtswidrig ist der eingetretene Zustand, wenn für den Betroffenen keine Duldungspflicht besteht. Diese kann sich aus einer gesetzlichen Regelung oder einem wirksamen Verwaltungsakt ergeben. Ein zunächst rechtmäßiger Zustand kann auch nachträglich rechtswidrig werden. Es kommt nicht auf die Rechtswidrigkeit des Handelns an sich an. Allerdings indiziert ein rechtswidriges Handeln (= Handlungsunrecht) regelmäßig die Rechtswidrigkeit des eingetretenen Zustands (= Erfolgsunrecht).

      2. Zurechenbarkeit des eingetretenen Erfolgs

        Die rechtswidrige Folge muss unmittelbar auf das hoheitliche Handeln zurückzuführen sein, dem Hoheitsträger also zurechenbar sein. Unmittelbar ist eine Folge dann, wenn sich in ihr die spezifischen Gefahren des konkreten hoheitlichen Handelns verwirklichen. Im Rahmen dieses Prüfungsmerkmals kann es zu einem höheren Begründungsaufwand kommen, wenn (auch) private Dritte gehandelt haben.

      3. Fortdauern des rechtswidrigen Zustands

        Da der Anspruch darauf gerichtet ist, einen rechtswidrigen Zustand aufzuheben, muss dieser Zustand noch andauern. Ist dies nicht der Fall, gibt es gerade keinen rechtswidrigen Zustand (mehr), der rückgängig gemacht werden könnte. Der Anspruch liefe dann ins Leere.

  3. Rechtsfolge

    Rechtsfolge des Folgenbeseitigungsanspruchs ist grundsätzlich die tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eines vergleichbaren Zustands. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt.

    1. Wiederherstellungsanspruch

      Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eines vergleichbaren Zustands gerichtet. Entschädigung oder Schadensersatz für die Beeinträchtigung eröffnet der Folgenbeseitigungsanspruch gerade nicht. Diese können allenfalls auf Grundlage eines staatshaftungsrechtlichen Anspruchs (etwa des Amtshaftungsanspruchs, des Aufopferungsanspruchs oder des Anspruchs auf enteignungsgleichen Eingriff) erlangt werden.

    2. Anspruchsgrenzen

      Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch ist, dass die Wiederherstellung (1) tatsächlich möglich, (2) rechtlich zulässig und (3) dem Hoheitsträger zumutbar ist. Fehlt eines dieser Merkmale, kann der Anspruchsteller die Wiederherstellung nicht verlangen. Dann kann ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung nach den Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sowie § 48 Abs. 3 VwVfG in Betracht kommen (strittig!). Der Anspruch kann auch aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens des Anspruchstellers nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB begrenzt werden.

  4. Verjährung

    Der Folgenbeseitigungsanspruch verjährt nach h.M. nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog nach 3 Jahren, jedenfalls aber nach § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

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