Schema: Folgenbeseitigungsanspruch

4. April 2025

17 Kommentare

4,8(68.656 mal geöffnet in Jurafuchs)


Lawras Freund Justitius fragt sie, wie man eigentlich den Folgenbeseitigungsanspruch prüft. Lawra sagt, dass es viele Möglichkeiten gibt und zeigt ihm den Aufbau, den sie sich notiert hat. Ordne ihre Notizen!

  1. Dogmatische Herleitung

    Materiell wird der Folgenbeseitigungsanspruch teilweise direkt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet. Nach einer anderen Ansicht ist er Ausfluss aus den Grundrechten. Wieder andere führen eine analoge Anwendung von §§ 12, 862, 1004 BGB an. Das BVerwG verweist inzwischen auf „durch Richterrecht geprägte, gewohnheitsrechtliche Gesichtspunkte“. Ganz knapp feststellen. § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO ist nur eine prozessuale Regelung zur Durchsetzung des Folgenbeseitigungsanspruchs, keine Rechtsgrundlage.

  2. Tatbestand

    Tatbestandlich setzt der Folgenbeseitigungsanspruch die (1) Betroffenheit eines subjektiven öffentlichen Rechts durch einen (2) hoheitlichen (3) Eingriff voraus. Das hoheitliche Handeln muss zu einem (4) rechtswidrigen Zustand geführt haben, der (5) noch andauert.

    1. Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts

      Im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruchs wird zunächst die Betroffenheit eines subjektiv-öffentlichen Rechts als Bezugspunkt des hoheitlichen Eingriffs geprüft. Das subjektive Recht folgt häufig aus den Grundrechten.

    2. Hoheitlicher Eingriff

      Im Rahmen der Prüfung des hoheitlichen Eingriffs muss das Handeln zunächst (1) als hoheitlich qualifiziert werden, damit dann (2) der Eingriffscharakter des Handelns geprüft werden kann. Unproblematische Merkmale können im verkürzten Gutachtenstil bzw. im Urteilsstil festgestellt werden.

      1. Hoheitliches Handeln

        Gerade bei Realhandeln stellt sich teilweise die Frage, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt hat. Maßgeblich für den Rechtscharakter der staatlichen Handlung ist die Zielsetzung und der Sachzusammenhang. Steht die Handlung im Zusammenhang mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung und gibt es keine Indizien dafür, dass die Aufgabe ausnahmsweise privatrechtlich wahrgenommen wird, ist das Handeln hoheitlich.

      2. Eingriff

        Ein klassischer Eingriff liegt vor, wenn das staatliche Handeln final und unmittelbar auf die Verkürzung von Freiheitsrechten gerichtet ist und mit Befehl und Zwang durchsetzbar ist. Ausreichend ist jedoch, wenn ein Eingriff nach dem (weiteren) modernen Eingriffsbegriff bejaht werden kann. Ein Eingriff liegt danach in jeder hoheitlichen Maßnahme, die zurechenbar grundrechtliche Gewährleistungen verkürzt. Ob die Maßnahme rechtsförmig (z.B. durch befehlenden Verwaltungsakt) oder nur faktisch erfolgt, ist irrelevant.

    3. Rechtswidriger, fortdauernder, dem Staat zurechenbarer Zustand

      Durch den hoheitlichen Eingriff muss ein rechtswidriger Zustand eigetreten sein. Dieser Zustand muss noch fortdauern und dem Hoheitsträger zurechenbar sein.

      1. Rechtswidrigkeit des eingetretenen Erfolgs

        Rechtswidrig ist der eingetretene Zustand, wenn für den Betroffenen keine Duldungspflicht besteht. Diese kann sich aus einer gesetzlichen Regelung oder einem wirksamen Verwaltungsakt ergeben. Ein zunächst rechtmäßiger Zustand kann auch nachträglich rechtswidrig werden. Es kommt nicht auf die Rechtswidrigkeit des Handelns an sich an. Allerdings indiziert ein rechtswidriges Handeln (= Handlungsunrecht) regelmäßig die Rechtswidrigkeit des eingetretenen Zustands (= Erfolgsunrecht).

      2. Zurechenbarkeit des eingetretenen Erfolgs

        Die rechtswidrige Folge muss unmittelbar auf das hoheitliche Handeln zurückzuführen sein, dem Hoheitsträger also zurechenbar sein. Unmittelbar ist eine Folge dann, wenn sich in ihr die spezifischen Gefahren des konkreten hoheitlichen Handelns verwirklichen. Im Rahmen dieses Prüfungsmerkmals kann es zu einem höheren Begründungsaufwand kommen, wenn (auch) private Dritte gehandelt haben.

      3. Fortdauern des rechtswidrigen Zustands

        Da der Anspruch darauf gerichtet ist, einen rechtswidrigen Zustand aufzuheben, muss dieser Zustand noch andauern. Ist dies nicht der Fall, gibt es gerade keinen rechtswidrigen Zustand (mehr), der rückgängig gemacht werden könnte. Der Anspruch liefe dann ins Leere.

  3. Rechtsfolge

    Rechtsfolge des Folgenbeseitigungsanspruchs ist grundsätzlich die tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eines vergleichbaren Zustands. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt.

    1. Wiederherstellungsanspruch

      Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eines vergleichbaren Zustands gerichtet. Entschädigung oder Schadensersatz für die Beeinträchtigung eröffnet der Folgenbeseitigungsanspruch gerade nicht. Diese können allenfalls auf Grundlage eines staatshaftungsrechtlichen Anspruchs (etwa des Amtshaftungsanspruchs, des Aufopferungsanspruchs oder des Anspruchs auf enteignungsgleichen Eingriff) erlangt werden.

    2. Anspruchsgrenzen

      Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch ist, dass die Wiederherstellung (1) tatsächlich möglich, (2) rechtlich zulässig und (3) dem Hoheitsträger zumutbar ist. Fehlt eines dieser Merkmale, kann der Anspruchsteller die Wiederherstellung nicht verlangen. Dann kann ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung nach den Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sowie § 48 Abs. 3 VwVfG in Betracht kommen (strittig!). Der Anspruch kann auch aufgrund eines etwaigen Mitverschuldens des Anspruchstellers nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB begrenzt werden.

  4. Verjährung

    Der Folgenbeseitigungsanspruch verjährt nach h.M. nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB analog nach 3 Jahren, jedenfalls aber nach § 199 Abs. 4 BGB in 10 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

24.11.2023, 10:26:11

Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung baut man dann in II. 3 a) unter

Rechtswidrigkeit

ein, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 12:40:59

Hallo Antonia, danke für deine Frage. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Folgenbeseitigung ist Teil des Anspruchsumfangs. Zu prüfen nach diesem Schema ist es unter III.2) Die Wiederherstellung muss zulässig, möglich und zumutbar sein. Zulässig setzt voraus, dass die Wiederherstellung nicht selbst

rechtswidrig

ist. Sie darf auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sein. Im Rahmen der Zumutbarkeit nimmt man eine kleine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Diese ist cniht zu verwechseln mit der Prüfung beispielsweise aus der Grundrechtsprüfung. Hier reden wir nicht über den

hoheitlich

en

Eingriff

in Rechte Privater, sondern die Folgenbeseitigung unrechtmäßigen

hoheitlich

en Handelns. Unzumutbar ist die Wiederherstellung für den Hoheitsträger, "wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach einem rechtmäßigen Zustand in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht." (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, 4 C 24/91). Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

antoniasophie

antoniasophie

24.11.2023, 17:32:21

Vielen Dank! :)

MAR

Marie

13.2.2024, 17:12:37

Hallo, wie der Titel bereits verrät bezieht sich meine Frage darauf, ob alle Ansprüche im Staatshaftungsrecht gem. 195,

199 BGB

analog verjähren? Der Punkt Verjährung taucht meiner Erinnerung nach nur hier im Zusammenhang mit dem FBA auf. Vielen Dank!

_Andor_

_Andor_

16.10.2024, 19:15:26

Ich meine, nahezu alle Staatshaftungsrechtlichen Ansprüche verjähren analog der BGB-Vorschriften in drei Jahren, mit absoluter Verjährung von zehn Jahren. Ich weiß gerade nicht wo, aber es gibt auch zumindest einen Anspruch, der eine absolute Verjährung von 30 Jahren hat. Jedenfalls aber richten sich alle Staatshaftungsansprüche bezüglich der Verjährung nach BGB analog.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.12.2024, 14:19:04

Hallo @Marie, man wird nicht pauschal sagen können, dass "alle Ansprüche" aus dem StaatshaftungsR analog §§ 195,

199 BGB

verjähren. Dafür gibt es einfach zu viele verschiedene Konstellationen und Spezialfälle, zB den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als Sonderfall des öffentlich-rechtlichen FBA (Verjährung nach § 45 I SGB I: 4 Jahre nach Ende des Kalenderjahres) - mit dem Ihr zugegebenermaßen in der Ausbildung allerdings kaum zu tun haben werdet. Es dürfte aber in der Tat so sein, dass zumindest für sehr viele staatshaftungsrechtliche Fälle die Verjährungsregeln der §§ 195,

199 BGB

analog gelten, insbesondere auch für für Euch prüfungsrelevante Ansprüche wie

§ 839 BGB

/Art 34 GG oder den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

AN

Anna

21.3.2024, 11:23:51

liebes Jura Fuchs Team - mir erschließt sich nicht ganz, wo ich dann die prozessuale Voraussetzung des FBA gem. § 113 I 2 VwGo verorten kann; dass das auf keinen Fall in der Begründetheit geht, ist klar! kann ich das dann innerhalb der statthaften Klageart beim Begehr des Klägers erwähnen und dort dann zwischen der Verpflichtungs-/Leistungsklage differenzieren (je nachdem, ob ein VA ursächlich für die Folge war)? vorab schon einmal vielen Dank für eine Antwort!

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

26.3.2024, 14:58:43

Hallo Anna, danke für Deine Frage. § 113 I 2 VwGO (Vollzugsfolgenbeseitigung) wird immer nur dann relevant, wenn ein Verwaltungsakt vorliegt, dessen Vollzugsfolgen rückgängig gemacht werden sollen (etwa nach einer Hausdurchsuchung aufgrund eines entsprechenden Bescheides, s. Einheit 1, Aufgabe 3 zum FBA). Prozessual bedeutet das, dass eine Anfechtungsklage gegen den VA (§ 42 I 2 VwGO) mit einem

Annexantrag

zur Folgenbeseitigung (§ 113 I 2 VwGO) zu erheben ist. Diese Voraussetzungen kannst du entsprechend bei der Statthaftigkeit prüfen. Eine Abgrenzung zur Verpflichtungs-/Leistungsklage ist aber obsolet, weil gerade keine gesonderte Klage erforderlich ist. In der - getrennt zu prüfenden - Begründetheit ergeben sich mit Blick auf den (Vollzugs-)FBA, wie Du richtig sagst, keine Besonderheiten. Beim "allgemeinen" FBA begehrt die Klägerin ein Realhandeln, ohne dass ein VA vorausgegangen wäre. In der Statthaftigkeit ist dementsprechend auf die

allgemeine Leistungsklage

(in Abgrenzung zur

Verpflichtungsklage

) einzugehen. § 113 I 2 VwGO ist mangels VAs nicht anzusprechen. Beste Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team, @[Lukas_Mengestu](136780)

SHUC

shuckfacex

13.1.2025, 17:03:48

„Ordne ihre Notizen“ fand ich echt niedlich. Mal eine andere, tolle Aufgabenstellung!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

14.1.2025, 12:01:58

Hallo shuckfacex, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen