Prüfungsschema § 817 S. 1 BGB (
condictio ob turpem vel iniustam causam
):
- Etwas erlangt
- Durch Leistung des
Anspruchstellers
- Zweckabrede: Der Leistungszweck war so bestimmt, dass gerade der Empfang gegen Gesetz oder die
guten Sitten verstieß (bloß rechtswidrige End
verwendung reicht nicht; es braucht ein gemeinsames, auf den verbotenen/sittenwidrigen Empfang gerichtetes Leistungsziel)
- Kein Ausschluss nach
§ 817 S. 2 BGB (kein gleichwertiger Gesetzes-/Sittenverstoß des Leistenden; ggf. teleologische Reduktion, wenn die verletzte Norm den Leistenden schützen soll)
- Rechtsfolge/Umfang nach
§ 818 BGB
Zum Anwendungsbereich:
- Eigenständige Bedeutung hat § 817 S. 1 vor allem bei Empfangsverboten, die nicht zwingend das
Verpflichtungsgeschäft nach § 134/§
138 BGB nichtig machen (z.B. unzulässige Wohnungsvermittlungsprovisionen vom Mieter; unzulässige Annahme bestimmter Honorare/Provisionen, soweit nur der Empfänger gegen berufsrechtliche oder öffentlich‑rechtliche Annahmeverbote verstößt). Dann greift § 817 S. 1 unmittelbar.
-
§ 814 BGB sperrt die
condictio ob turpem vel iniustam causam
grundsätzlich nicht; daher kann § 817 S. 1 trotz Kenntnis der Nichtschuld eingreifen, sofern nur der Empfänger rechts-/sittenwidrig handelt und § 817 S. 2 nicht greift.
- Häufig scheitert die Rück
forderung allerdings an § 817 S. 2, wenn beide Seiten gegen Gesetz/Sitten verstoßen (typisch: Korruption, Schwarzarbeit). Ausnahmen kommen nur in eng begrenzten Schutzkonstellationen in Betracht.
- In der Klausur prüfst du regelmäßig zuerst § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; § 817 S. 1 daneben/hilfsweise oder vorrangig, wenn ein spezifisches Empfangsverbot im Raum steht.