Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
Schema: Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)?
Etwas erlangt
Durch Leistung
Gesetzes- oder Sittenverstoß
Ausschlusstatbestand (§ 817 S. 2 BGB)
Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
16.8.2023, 11:12:00
Verstehe ich es richtig, dass § 817 '2 für alle Leistungskondiktionen angewendet wird, § 814 aber nicht als Ausschlussgrund für § 817 '1?
Leo Lee
19.8.2023, 12:44:30
Hallo Pilea, I. Völlig richtig, § 817 2 BGB findet entgegen der systematischen Stellung auf alle Leistungskondiktionen Anwendung (da ansonsten auch § 812 I 1 Alt. 1 BGB-Ansprüche aufgrund §§ 1
34, 138 BGB, ungeachtet des Verstoßes, immer durchgesetzt werden könnten). II. Ebenfalls richtig ist, dass
§ 814 BGBnicht auf § 817 1 BGB anzuwenden ist, weil bei § 817 2 BGB erst der EIGENE Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenenden den Anspruch ausschließen soll, nicht aber allein schon die Kenntnis des fremden Verstoßes. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Schwab § 817 Rn. 9 und 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Edward Hopper
4.10.2023, 21:40:42
Klassisches Beispiel: wenn du dem erpressen das Geld herausgibst, kannst du es aus 817 1 herausverlangen. Wäre 814 anwendbar dürfte Erpresser geld behalten da man als erpresster weiß dass man nciht zahlen muss.
Artimes
15.11.2024, 05:47:57
Sebastian Schmitt
19.11.2024, 09:11:26
Hallo @[Artimes](3106), das ist in den Einzelheiten sehr umstritten und hängt maßgeblich davon ab, welchen Anwendungsbereich man § 817 S 1 BGB überhaupt zugestehen möchte - in der Praxis ist das nur ein schmaler. Nur wenige betonen ausdrücklich ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 817 S 1 BGB und der allgemeinen Leistungskondiktion (so zB BeckOK-BGB/Wendehorst, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 817 Rn 3). Aufgrund des von der Mehrheit angenommenen schmalen Anwendungsbereichs stellt sich die Konkurrenzfrage aber eher selten. Führt der Gesetzes- oder Sittenverstoß nämlich schon zur Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, also des Rechtsgrunds, wollen viele schlicht § 812 I 1, 1. Var BGB heranziehen (zB Schulze/Wiese, BGB, 12. Aufl 2024, § 817 Rn 1; offen Staudinger/Linardatos, BGB, Neubearb 2024, § 817 Rn 0.11). Für § 817 S 1 BGB bleiben damit ua Fälle des
§ 814 BGB, in denen wir trotz nichtigem Kausalgeschäft nicht auf den Anspruch aus der allgemeinen Leistungskondiktion abstellen können (zu weiteren verbleibenden Fallgruppen zB Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl 2023, § 817 Rn 2 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team