Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
Schema: Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
31. Dezember 2025
7 Kommentare
4,9 ★ (78.036 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
16.8.2023, 11:12:00
Verstehe ich es richtig, dass § 817 '2 für alle
Leistungskondiktionen angewendet wird, § 814 aber nicht als Ausschlussgrund für § 817 '1?
Leo Lee
19.8.2023, 12:44:30
Hallo Pilea, I. Völlig richtig, § 817 2
BGBfindet entgegen der systematischen Stellung auf alle
Leistungskondiktionen Anwendung (da ansonsten auch § 812 I 1 Alt. 1
BGB-Ansprüche aufgrund §§ 134, 138
BGB, ungeachtet des Verstoßes, immer durchgesetzt werden könnten). II. Ebenfalls richtig ist, dass §
814 BGBnicht auf § 817 1
BGBanzuwenden ist, weil bei § 817 2
BGBerst der EIGENE Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenenden den Anspruch ausschließen soll, nicht aber allein schon die Kenntnis des fremden Verstoßes. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-
BGB, 8. Auflage, Schwab § 817 Rn. 9 und 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Edward Hopper
4.10.2023, 21:40:42
Klassisches Beispiel: wenn du dem erpressen das Geld herausgibst, kannst du es aus 817 1 herausverlangen. Wäre 814 anwendbar dürfte Erpresser geld behalten da man als erpresster weiß dass man nciht zahlen muss.
ehemalige:r Nutzer:in
15.11.2024, 05:47:57
Sebastian Schmitt
19.11.2024, 09:11:26
Hallo @[Artimes](3106), das ist in den Einzelheiten sehr umstritten und hängt maßgeblich davon ab, welchen Anwendungsbereich man § 817 S 1
BGBüberhaupt zugestehen möchte - in der Praxis ist das nur ein schmaler. Nur wenige betonen ausdrücklich ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 817 S 1
BGBund der allgemeinen
Leistungskondiktion(so zB BeckOK-
BGB/Wendehorst, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 817 Rn 3). Aufgrund des von der Mehrheit angenommenen schmalen Anwendungsbereichs stellt sich die Konkurrenzfrage aber eher selten. Führt der Gesetzes- oder Sittenverstoß nämlich schon zur Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, also des Rechtsgrunds, wollen viele schlicht § 812 I 1, 1. Var
BGBheranziehen (zB Schulze/Wiese,
BGB, 12. Aufl 2024, § 817 Rn 1; offen Staudinger/Linardatos,
BGB, Neubearb 2024, § 817 Rn 0.11). Für § 817 S 1
BGBbleiben damit ua Fälle des §
814 BGB, in denen wir trotz nichtigen Kausalgeschäfts nicht auf den Anspruch aus der allgemeinen
Leistungskondiktionabstellen können (zu weiteren verbleibenden Fallgruppen zB Jauernig/Stadler,
BGB, 19. Aufl 2023, § 817 Rn 2 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
