Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
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Schema: Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)
19. Mai 2026
16 Kommentare
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)?
Etwas erlangt
Durch Leistung
Gesetzes- oder Sittenverstoß
Ausschlusstatbestand (§ 817 S. 2 BGB)
Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Pilea
16.8.2023, 11:12:00
Verstehe ich es richtig, dass § 817 '2 für alle Leistungs
kondiktionen angewendet wird,
§ 814aber nicht als Ausschlussgrund für § 817 '1?
Leo Lee
19.8.2023, 12:44:30
Hallo Pilea, I. Völlig richtig, § 817 2 BGB findet entgegen der systematischen Stellung auf alle Leistungs
kondiktionen Anwendung (da ansonsten auch § 812 I 1 Alt. 1 BGB-Ansprüche aufgrund §§ 134,
138 BGB, ungeachtet des Verstoßes, immer durchgesetzt werden könnten). II. Ebenfalls richtig ist, dass
§ 814BGB nicht auf § 817 1 BGB anzuwenden ist, weil bei § 817 2 BGB erst der EIGENE Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenenden den Anspruch ausschließen soll, nicht aber allein schon die Kenntnis des fremden Verstoßes. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Schwab § 817 Rn. 9 und 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Edward Hopper
4.10.2023, 21:40:42
Klassisches Beispiel: wenn du dem erpressen das Geld herausgibst, kannst du es aus 817 1 herausverlangen. Wäre 814 anwendbar dürfte Erpresser geld behalten da man als erpresster weiß dass man nciht zahlen muss.
ehemalige:r Nutzer:in
15.11.2024, 05:47:57
Ist § 817 S. 1 BGB lex specialis ggü. § 812 I 1 Alt. 1 BGB oder besteht Anspruchskonkurrenz?
Sebastian Schmitt
19.11.2024, 09:11:26
Hallo @[Artimes](3106), das ist in den Einzelheiten sehr umstritten und hängt maßgeblich davon ab, welchen Anwendungsbereich man § 817 S 1 BGB überhaupt zugestehen möchte - in der Praxis ist das nur ein schmaler. Nur wenige betonen ausdrücklich ein Spezialitätsverhältnis zwischen § 817 S 1 BGB und der allgemeinen Leistungs
kondiktion(so zB BeckOK-BGB/Wendehorst, 71. Ed, Stand 1.8.2024, § 817 Rn 3). Aufgrund des von der Mehrheit angenommenen schmalen Anwendungsbereichs stellt sich die Konkurrenzfrage aber eher selten. Führt der Gesetzes- oder Sittenverstoß nämlich schon zur Nichtigkeit des Kausalgeschäfts, also des Rechtsgrunds, wollen viele schlicht § 812 I 1, 1. Var BGB heranziehen (zB Schulze/Wiese, BGB, 12. Aufl 2024, § 817 Rn 1; offen Staudinger/Linardatos, BGB, Neubearb 2024, § 817 Rn 0.11). Für § 817 S 1 BGB bleiben damit ua Fälle des
§ 814BGB, in denen wir trotz nichtigen Kausalgeschäfts nicht auf den Anspruch aus der allgemeinen Leistungs
kondiktionabstellen können (zu weiteren verbleibenden Fallgruppen zB
Jauernig/Stadler, BGB, 19. Aufl 2023, § 817 Rn 2 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
Tomˑ
3.3.2026, 13:21:44
Was ist der Unterschied des § 817 S. 1 BGB zur allgemeinen Leistungs
kondiktionnach § 812 I 1 Alt. 1 BGB? @foxxy
Foxxy
3.3.2026, 13:22:35
Kurz gesagt: § 812 I 1 Alt. 1 BGB setzt eine Leistung ohne Rechtsgrund voraus (neutrale Leistungs
kondiktion). § 817 S. 1 BGB ist ein spezieller Rückforderungsanspruch bei gesetzes- oder sittenwidrig bestimmtem Leistungszweck, der die Annahme durch den Empfänger rechts-/sittenwidrig macht; dafür braucht es keinen fehlenden Rechtsgrund, aber es greift die strenge Sperre des § 817 S. 2 (hat auch der Leistende gesetzes-/sittenwidrig gehandelt, ist die Rückforderung ausgeschlossen). Diese Sperre schneidet in solchen Fällen regelmäßig auch die allgemeine Leistungs
kondiktionab. Prüfung § 817 S. 1 BGB: - Etwas erlangt - Durch Leistung - Gesetzes- oder Sittenverstoß: Zweck der Leistung so bestimmt, dass die Annahme gegen Gesetz oder
gute Sittenverstößt (erkennbare Zweckbestimmung) - Kein Ausschluss nach §
817 S. 2 BGB- Umfang nach
§ 818 BGBPraxis: Bei Schwarzarbeit- oder Schmiergeldfällen scheitert eine Rückforderung meist an § 817 S. 2; § 812 I 1 Alt. 1 hilft dann regelmäßig nicht weiter.
Tomˑ
3.3.2026, 13:26:42
Unterschied ist also, dass bei § 812 I 1 Alt. 1 BGB aufgrund Gesetzesverstoß oder Verstoß gegen die guten Sitten bereits kein wirksamer Rechtsgrund entsteht, während dies bei § 817 S. 1 BGB nicht der Fall ist und sich der Gesetzesverstoß bzw.
Sittenwidrigkeiterst aus der Annahme ergibt? Kannst du mir den Unterschied nochmal an einem einfachen Beispiel erklären? @[Foxxy](180364)
Foxxy
3.3.2026, 13:27:20
@[Tomˑ](222330) Fast. § 812 I 1 Alt. 1 setzt eine Leistung ohne Rechtsgrund voraus (z.B. wegen § 134 oder § 138 nichtig). § 817 S. 1 knüpft an eine erkennbare Zweckbestimmung an, die die Annahme durch den Empfänger rechts- oder sittenwidrig macht; ob ein Rechtsgrund besteht, ist dafür egal. Aber: Greift § 817 S. 2 (auch der Leistende handelt rechts-/sittenwidrig), ist die Rückforderung gesperrt und schneidet regelmäßig auch § 812 I 1 Alt. 1 ab. Einfaches Beispiel: Du zahlst einem Einkäufer Schmiergeld, damit er dich bevorzugt. Die Annahme verstößt gegen § 299 StGB → grundsätzlich § 817 S. 1. Weil du selbst rechtswidrig leistest, greift § 817 S. 2: keine Rückforderung; § 812 I 1 Alt. 1 hilft wegen derselben Sperre ebenfalls nicht. Zum Prüfungsaufbau § 817 S. 1 BGB: - Etwas erlangt - Durch Leistung - Gesetzes- oder Sittenverstoß: Zweck so bestimmt, dass die Annahme gegen Gesetz oder
gute Sittenverstößt (erkennbare Zweckrichtung) - Kein Ausschluss nach §
817 S. 2 BGB- Umfang nach
§ 818 BGBTomˑ
3.3.2026, 13:29:53
Was, wenn die Schmiergeldzahlung in deinem Beispiel aufgrund einer Vereinbarung mit mir und dem Einkäufer vollzogen wird, dann Fall des § 812 I 1 Alt. 1 BGB? @[Foxxy](180364)
Foxxy
3.3.2026, 13:30:27
@[Tomˑ](222330) Nein. Auch bei ausdrücklicher Schmiergeldabrede ist vorrangig § 817 S. 1 BGB einschlägig; die Rückforderung scheitert regelmäßig an § 817 S. 2, weil auch du rechts-/sittenwidrig leistest. § 812 I 1 Alt. 1 (wegen Nichtigkeit nach § 134 i.V.m. § 299 StGB oder §
138 BGB) kann die Sperre nicht umgehen. Nur wenn der Leistende nicht rechts-/sittenwidrig gehandelt hat, kommt eine Rückforderung in Betracht. Unterschied § 812 I 1 Alt. 1 vs. § 817 S. 1: - § 812 I 1 Alt. 1: Leistung ohne Rechtsgrund (neutral, kein besonderer Zweck). - § 817 S. 1: erkennbar rechts- oder sittenwidriger Leistungszweck, der die Annahme verbietet; Rechtsgrund ist dafür unerheblich, aber § 817 S. 2 sperrt oft. Prüfung § 817 S. 1 BGB: - Etwas erlangt - Durch Leistung - Zweck so bestimmt, dass die Annahme gegen Gesetz oder
gute Sittenverstößt - Kein Ausschluss nach § 817 S. 2 - Umfang nach § 818
Tomˑ
3.3.2026, 13:32:23
Aber wäre eine solche Abrede nicht zumindest sittenwidrig und damit nichtig, sodass bereits kein Rechtsgrund für die Zahlung besteht und damit generell § 812 I 1 Alt. 1 BGB anzuwenden ist, der dann wiederum gem. §
817 S. 2 BGB(analog) ausgeschlossen sein könnte? @[Foxxy](180364)
Tomˑ
3.3.2026, 13:33:27
Aber wäre eine solche Abrede nicht zumindest sittenwidrig und damit nichtig, sodass bereits kein Rechtsgrund für die Zahlung besteht und damit generell § 812 I 1 Alt. 1 BGB anzuwenden ist, der dann wiederum gem. §
817 S. 2 BGB(analog) ausgeschlossen sein könnte? @[Foxxy](180364)
Foxxy
3.3.2026, 13:34:00
@[Tomˑ](222330)
Ja. Die Schmiergeldabrede ist regelmäßig wegen § 134 i.V.m. § 299 StGB oder §
138 BGBnichtig; ein Rechtsgrund fehlt. Dennoch ist § 817 S. 1 lex specialis, und § 817 S. 2 sperrt die Rückforderung des Leistenden. Diese Sperrwirkung schneidet regelmäßig auch § 812 I 1 Alt. 1 ab (als Wertungsdurchgriff/Analogie). Nur wenn der Leistende selbst nicht rechts-/sittenwidrig gehandelt hat, kommt eine Rückforderung in Betracht. Unterschied § 812 I 1 Alt. 1 vs. § 817 S. 1: - § 812 I 1 Alt. 1: Leistung ohne Rechtsgrund (neutral). - § 817 S. 1: erkennbar rechts-/sittenwidriger Leistungszweck, der die Annahme verbietet; Rechtsgrund ist dafür unerheblich; § 817 S. 2 sperrt oft. Prüfung § 817 S. 1 BGB: - Etwas erlangt - Durch Leistung - Zweck bestimmt, dass die Annahme gegen Gesetz oder
gute Sittenverstößt - Kein Ausschluss nach §
817 S. 2 BGB- Umfang nach
§ 818 BGBPraxis: Schmiergeld/Schwarzarbeit → Rückforderung des Leistenden meist ausgeschlossen.
