Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Die Leistungskondiktion

Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)

Schema: Condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)

17. Februar 2026

7 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB)?

  1. Etwas erlangt

  2. Durch Leistung

  3. Gesetzes- oder Sittenverstoß

  4. Ausschlusstatbestand (§ 817 S. 2 BGB)

  5. Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Pilea

Pilea

16.8.2023, 11:12:00

Verstehe ich es richtig, dass

§ 817

'2 für alle

Leistungskondiktion

en angewendet wird, § 814 aber nicht als Ausschlussgrund für

§ 817

'1?

LELEE

Leo Lee

19.8.2023, 12:44:30

Hallo Pilea, I. Völlig richtig,

§ 817

2 BGB findet entgegen der systematischen Stellung auf alle

Leistungskondiktion

en Anwendung (da ansonsten auch § 812 I 1 Alt. 1 BGB-Ansprüche aufgrund §§ 134, 138 BGB, ungeachtet des Verstoßes, immer durchgesetzt werden könnten). II. Ebenfalls richtig ist, dass §

814 BGB

nicht auf

§ 817

1 BGB anzuwenden ist, weil bei

§ 817

2 BGB erst der EIGENE Gesetzes- oder Sittenverstoß des Leistenenden den

Anspruch

ausschließen soll, nicht aber allein schon die Kenntnis des

fremd

en Verstoßes. Hierzu kann ich dir die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage, Schwab

§ 817

Rn. 9 und 11 sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Edward Hopper

Edward Hopper

4.10.2023, 21:40:42

Klassisches Beispiel: wenn du dem erpressen das Geld herausgibst, kannst du es aus 817 1 herausverlangen. Wäre 814 anwendbar dürfte Erpresser geld behalten da man als erpresster weiß dass man nciht zahlen muss.

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

15.11.2024, 05:47:57

Ist

§ 817

S. 1 BGB lex specialis ggü. § 812 I 1 Alt. 1 BGB oder besteht

Anspruch

skonkurrenz?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

19.11.2024, 09:11:26

Hallo @[Artimes](3106), das ist in den Einzelheiten sehr umstritten und hängt maßgeblich davon ab, welchen Anwendungsbereich man

§ 817

S 1 BGB überhaupt zugestehen möchte - in der Praxis ist das nur ein schmaler. Nur wenige betonen ausdrücklich ein Spezialitätsverhältnis zwischen

§ 817

S 1 BGB und der allgemeinen

Leistungskondiktion

(so zB BeckOK-BGB/Wendehorst, 71. Ed, Stand 1.8.2024,

§ 817

Rn 3). Aufgrund des von der Mehrheit angenommenen schmalen Anwendungsbereichs stellt sich die Konkurrenzfrage aber eher selten. Führt der Gesetzes- oder Sittenverstoß nämlich schon zur Nichtigkeit des

Kausalgeschäft

s, also des Rechtsgrunds, wollen viele schlicht § 812 I 1, 1. Var BGB heranziehen (zB Schulze/Wiese, BGB, 12. Aufl 2024,

§ 817

Rn 1; offen Staudinger/Linardatos, BGB, Neubearb 2024,

§ 817

Rn 0.11). Für

§ 817

S 1 BGB bleiben damit ua Fälle des §

814 BGB

, in denen wir trotz nichtigen

Kausalgeschäft

s nicht auf den

Anspruch

aus der allgemeinen

Leistungskondiktion

abstellen können (zu weiteren verbleibenden Fallgruppen zB

Ja

uernig/Stadler, BGB, 19. Aufl 2023,

§ 817

Rn 2 ff). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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