Schema: Falschaussage (§ 160 StGB)

4. März 2026

9 Kommentare

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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Taterfolg: Erfüllung des objektiven Tatbestandes von §§ 153, 154 oder 156 durch Beweisperson

      2. Tathandlung: den anderen dazu verleiten

    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (auch Tatherrschaftswille)

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Fawen

Fawen

7.4.2021, 13:51:01

Könnte es möglicherweise eingerichtet werden,

da

ss es nicht

da

rauf ankommt zuerst die

Tathandlung

oder zuerst den Taterfolg als Lösung zu wählen? Letztendlich kann auch die Handlung zuerst geprüft werden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.4.2021, 17:18:35

Hallo Fawen, derzeit ist

da

s leider noch nicht möglich, aber wir sind

da

bei ein neues Modul zu entwickeln, so

da

ss es zukünftig möglich wird. Hierfür bitten wir noch um etwas Geduld. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

MI

millisiewert

27.3.2025, 11:58:59

Fehlt hier nicht die Voraussetzung Gutgläubigkeit des Vordermannes? Oder ist diese doch nicht erforderlich?

PACTA

pactasuntservanda04

7.6.2025, 03:26:16

Im objektiven Tatbestand beim TBM Verleiten ist umstritten, ob Gutgläubigkeit nötig ist. Die hM lehnt dies aber ab,

da

mit es nicht zu Strafbarkeitslücken kommt. Beim

Vorsatz

verlangt jedoch auch die hM die Vorstellung,

da

ss der Verleitete gutgläubig war.

SI

silent058

11.2.2026, 10:01:44

Was ist der Unterschied zwischen § 159 und

§ 160 StGB

?

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 10:03:00

Kurz zum Unterschied: §160 StGB erfasst

da

s Verleiten einer Beweisperson zur falschen Aussage bzw. falschen Versicherung an Eides statt und setzt voraus,

da

ss die Beweisperson tatsächlich den objektiven Tatbestand eines Aussagedelikts nach §§ 153, 154 oder 156 verwirklicht (Erfolgsdelikt, eigenständige Täterschaft mit Tatherrschaftswille). Zu §159 StGB kann ich ohne den konkreten Normtitel hier keine belastbare Abgrenzung geben; der Inhalt der Norm geht aus dem Thread nicht hervor. Prüfung §160 StGB: - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: - Taterfolg: Beweisperson erfüllt objektiven TB von §§ 153, 154 oder 156 -

Tathandlung

: Verleiten (zielgerichtetes Hervorrufen; mehr als bloße Gelegenheit), mit Tatherrschaftswille -

Subjektiver Tatbestand

:

Vorsatz

hinsichtlich Verleiten und des Taterfolgs - Rechtswidrigkeit -

Schuld

Abgrenzung zu §26 StGB: §160 ist ein eigenständiges Täterschaftsdelikt; nicht bloß Teilnahme.

SI

silent058

11.2.2026, 10:04:01

§ 159

Versuch der Anstiftung

zur Falschaussage Für den

Versuch der Anstiftung

zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

SI

silent058

11.2.2026, 10:04:18

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

11.2.2026, 10:05:03

Kurz zum Unterschied: -

§ 159 StGB

bestraft den

Versuch der Anstiftung

zu §§ 153 und 156; ein falsches Aussagen der Beweisperson muss nicht eingetreten sein; Verweis auf § 30 und § 31 StGB. -

§ 160 StGB

ist ein Erfolgsdelikt: Verleiten einer Beweisperson zur Falschaussage; Strafbarkeit nur, wenn die Beweisperson tatsächlich den objektiven Tatbestand von §§ 153, 154 oder 156 erfüllt; eigenständige Täterschaft, nicht bloße Teilnahme. Prüfung

§ 160 StGB

: - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: Taterfolg (Beweisperson erfüllt obj. TB von §§ 153, 154 oder 156) und

Tathandlung

(Verleiten) -

Subjektiver Tatbestand

:

Vorsatz

, auch Tatherrschaftswille - Rechtswidrigkeit -

Schuld

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