Schema: Falschaussage (§ 160 StGB)
4. März 2026
9 Kommentare
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Taterfolg: Erfüllung des objektiven Tatbestandes von §§ 153, 154 oder 156 durch Beweisperson
Tathandlung: den anderen dazu verleiten
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (auch Tatherrschaftswille)
Rechtswidrigkeit
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fawen
7.4.2021, 13:51:01
Könnte es möglicherweise eingerichtet werden,
dass es nicht
darauf ankommt zuerst die
Tathandlungoder zuerst den Taterfolg als Lösung zu wählen? Letztendlich kann auch die Handlung zuerst geprüft werden.
millisiewert
27.3.2025, 11:58:59
Fehlt hier nicht die Voraussetzung Gutgläubigkeit des Vordermannes? Oder ist diese doch nicht erforderlich?
silent058
11.2.2026, 10:01:44
Was ist der Unterschied zwischen § 159 und
§ 160 StGB?
Foxxy
11.2.2026, 10:03:00
Kurz zum Unterschied: §160 StGB erfasst
das Verleiten einer Beweisperson zur falschen Aussage bzw. falschen Versicherung an Eides statt und setzt voraus,
dass die Beweisperson tatsächlich den objektiven Tatbestand eines Aussagedelikts nach §§ 153, 154 oder 156 verwirklicht (Erfolgsdelikt, eigenständige Täterschaft mit Tatherrschaftswille). Zu §159 StGB kann ich ohne den konkreten Normtitel hier keine belastbare Abgrenzung geben; der Inhalt der Norm geht aus dem Thread nicht hervor. Prüfung §160 StGB: - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: - Taterfolg: Beweisperson erfüllt objektiven TB von §§ 153, 154 oder 156 -
Tathandlung: Verleiten (zielgerichtetes Hervorrufen; mehr als bloße Gelegenheit), mit Tatherrschaftswille -
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatzhinsichtlich Verleiten und des Taterfolgs - Rechtswidrigkeit -
SchuldAbgrenzung zu §26 StGB: §160 ist ein eigenständiges Täterschaftsdelikt; nicht bloß Teilnahme.
silent058
11.2.2026, 10:04:01
§ 159
Versuch der Anstiftungzur Falschaussage Für den
Versuch der Anstiftungzu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.
silent058
11.2.2026, 10:04:18
@[Foxxy](180364)
Foxxy
11.2.2026, 10:05:03
Kurz zum Unterschied: -
§ 159 StGBbestraft den
Versuch der Anstiftungzu §§ 153 und 156; ein falsches Aussagen der Beweisperson muss nicht eingetreten sein; Verweis auf § 30 und § 31 StGB. -
§ 160 StGBist ein Erfolgsdelikt: Verleiten einer Beweisperson zur Falschaussage; Strafbarkeit nur, wenn die Beweisperson tatsächlich den objektiven Tatbestand von §§ 153, 154 oder 156 erfüllt; eigenständige Täterschaft, nicht bloße Teilnahme. Prüfung
§ 160 StGB: - Tatbestandsmäßigkeit - Objektiver Tatbestand: Taterfolg (Beweisperson erfüllt obj. TB von §§ 153, 154 oder 156) und
Tathandlung(Verleiten) -
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz, auch Tatherrschaftswille - Rechtswidrigkeit -
Schuld