Schema: Schadensersatzanspruch AGG (§ 15 Abs. 1 AGG)

26. November 2024

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Wie prüfst Du den Anspruchs auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG?

  1. Anwendbarkeit des AGG

    1. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)

    2. Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)

    3. Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)

  2. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)

    1. Benachteiligungsgründe (§§ 1, 4 AGG)

    2. Benachteiligungsformen (§ 3 AGG)

      Jede der in § 3 AGG genannten Benachteiligungsformen kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Unterschiede bestehen primär in den Anforderungen an die Rechtfertigung.

    3. Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)

  3. Vertretenmüssen (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG)

    Nach dem Gesetzeswortlaut entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Arbeitgeber den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Beweislast dafür obliegt also dem Arbeitgeber. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist dagegen verschuldensunabhängig.Nach verbreiteter Ansicht ist diese Einschränkung aber europarechtswidrig und nicht anwendbar. Die europäische Gender-Richtlinie (RL 2002/73/EG) verpflichte den nationalen Gesetzgeber zwar nicht zur Schaffung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Führe er aber solche Ansprüche ein, so müssen sie verschuldensunabhängig sein.

  4. Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)

  5. Rechtsfolge: Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG iVm §§ 249 ff. BGB)

    Verlangt ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz für materielle Vermögenseinbußen nach § 15 Abs. 1 AGG (zB wegen entgangenen Verdienstes), so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte. Deutlich geringer sind dagegen die Anforderungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Denn bei einer festgestellten Diskriminierung liegt regelmäßig eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit ein entschädigungsfähiger Nichtvermögensschaden vor.

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