Schema: Schadensersatzanspruch AGG (§ 15 Abs. 1 AGG)

18. Januar 2026

10 Kommentare

4,8(94.160 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG?

  1. Anwendbarkeit des AGG

    1. Sachlicher Anwendungsbereich (§ 2 Abs. 1 AGG)

    2. Kein Vorrang anderer Gesetze (§ 2 Abs. 2-4 AGG)

    3. Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 7-18 AGG (§ 6 AGG)

  2. Verstoß gegen Benachteiligungsverbot (§ 7 Abs. 1 AGG)

    1. Benachteiligungsgründe (§§ 1, 4 AGG)

    2. Benachteiligungsformen (§ 3 AGG)

      Jede der in § 3 AGG genannten Benachteiligungsformen kann einen Entschädigungsanspruch begründen. Unterschiede bestehen primär in den Anforderungen an die Rechtfertigung.

    3. Keine Rechtfertigung (§ 3 Abs. 2 Hs. 2 AGG, §§ 8-10 AGG)

  3. Vertretenmüssen (§ 15 Abs. 1 S. 2 AGG)

    Nach dem Gesetzeswortlaut entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn der Arbeitgeber den Verstoß nicht zu vertreten hat. Die Beweislast dafür obliegt also dem Arbeitgeber. Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist dagegen verschuldensunabhängig.Nach verbreiteter Ansicht ist diese Einschränkung aber europarechtswidrig und nicht anwendbar. Die Europäische Gender-Richtlinie (RL 2002/73/EG) verpflichtet den nationalen Gesetzgeber zwar nicht zur Schaffung von Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen. Führe er aber solche Ansprüche ein, so müssen sie verschuldensunabhängig sein.

  4. Rechtzeitige schriftliche Geltendmachung (§ 15 Abs. 4 AGG)

  5. Rechtsfolge: Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG iVm §§ 249 ff. BGB)

    Verlangt ein abgelehnter Bewerber Schadensersatz für materielle Vermögenseinbußen nach § 15 Abs. 1 AGG (zB wegen entgangenen Verdienstes), so obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er bei einer benachteiligungsfreien Auswahl den begehrten Arbeitsplatz erhalten hätte. Deutlich geringer sind dagegen die Anforderungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Denn bei einer festgestellten Diskriminierung liegt regelmäßig eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit ein entschädigungsfähiger Nichtvermögensschaden vor.

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.2.2024, 19:20:34

Der Wortlaut von § 2 I AGG setzt genommen voraus, dass eine „Benachteiligung aus einem in § 1 AGG Grund“ vorliegen muss. Müsste man demnach eine Inzidentprüfung bzgl. der Benachteiligung vornehmen? Allerdings würde es dann zu einer doppelten Prüfung der Benachteiligung kommen, da z.B. § 7 I AGG ebenfalls eine Benachteiligung voraussetzt. Was also prüft man konkret beim Anwendungsbereich?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

7.2.2024, 19:21:55

* streng genommen

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2024, 14:33:43

Hallo Artimes, das AGG gilt nicht in allen Bereichen des Zivilrechts, sondern nur in den Feldern, für die das AGG den sachlichen Anwendungsbereich eröffnet. Darunter fallen zB Einstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG). Beim Prüfungspunkt sachlicher Anwendungsbereich prüfst Du also nicht bereits die Benachteiligung, sondern primär, ob sich der Sachverhalt einer der im AGG genannten Konstellationen zuordnen lässt. Neben den in § 2 AGG genannten Fällen gehören auch Stellenausschreibungen zum sachlichen Anwendungsbereich (§ 11 AGG). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Julia

Julia

4.3.2024, 22:16:49

Ich weiß nicht, wie gut das technisch machbar ist, aber bei solchen Aufgaben fände ich eine gewisse Toleranzschwelle gut, die teilweise unterschiedliche Anordnungen erlaubt (soweit es auf die genaue Reihenfolge nicht ankommt). Hier zB ist es relativ willkürlich, ob ich zuerst I.2. oder I.3. prüfe.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.3.2024, 15:18:01

Lieben Dank für den Vorschlag, Julia! In der Tat kommt es bei Prüfungsschemata im Einzelnen häufig nicht auf die Reihung im Einzelnen an. Derzeit ist ein flexible Wertung der Antworten leider noch nicht möglich. Eine Überarbeitung des Moduls ist aber geplant, wobei wir versuchen werden, Deine Anregung umzusetzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DO

Doli

7.6.2025, 10:05:12

hi, könnte mir jemand vielleicht sagen, wie der § 20 in das System der §§ 7 ff. AGG passt? ist dieser kein Rechtfertigungsgrund?

BUTC

ButchCassidy

26.9.2025, 22:25:34

@[Doli](158861) die §§8, 9, 10 AGG sind die Rechtfertigungsgründe für den in §6 AGG genannten Personenkreis. §20 AGG ist im Dritten Abschnitt und ebenfalls ein Rechtfertigungsgrund, allerdings für Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr (für privatrechtliche

Schuld

verhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne des AGG sind).

DO

Doli

7.6.2025, 10:09:05

Sorry für die etwas blöde Frage, aber werden die AGG Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geprüft, als ganz normale Leistungsklage? also nicht vor den Arbeitsgerichten?


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen