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Schema: Notwehr (§ 32 StGB)
5. Mai 2026
8 Kommentare
Wie prüfst Du die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB)?
Gegenwärtigkeit
Rechtswidrigkeit
Subjektives Rechtfertigungselement ("Verteidigungswille")
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geld hat man zu haben!
5.8.2023, 23:47:29
Hier würde ich die Interessenabwägung noch als einzelnen Prüfungspunkt ergänzen :)
Leo Lee
25.8.2023, 11:49:05
Hallo Geld hat man zu haben! Beachte, dass bei § 32 StGB es nicht auf eine Interessenabwägung zw. den Rechtsgütern ankommt (sondern nur auf die
Verhältnismäßigkeitzw.
Angriffund Abwehrhandlung). Merksatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen! Die Interessenabwägung wird erst bei § 34 StGB Relevant. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT, 51. Auflage, Rn. 468 ff. und 517 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Lorenz
28.9.2024, 15:59:32
s.o.
Iguanaiuris
20.10.2024, 10:59:48
Daniel
18.11.2024, 00:46:02
Hey Lorenz, ich verstehe das so: Erforderlich ist ein Mittel immer dann, wenn es dazu geeignet ist, den gegenwärtigen
Angriffabzuwehren. Am Beispiel Körperverletzung nach § 223 StGB: Würde das Mittel, z.B. Abwehrschlag, nicht verwendet werden, würde A den
Angriffvon B erleiden und damit sein Rechtsgut auf
körperliche Unversehrtheitverletzen lassen müssen.
Moritz
18.4.2025, 12:38:10
Becca_la
30.12.2025, 15:04:17
Hier fehlen die Erläuterungen zu den einzelnen
Tatbestandsmerkmalen. Ich fände es hilfreich, wenn hier nochmal gerade zur
Gebotenheit& Erfoderlichkeit Erläuterungen ergänzt werden :)
SF_9
20.4.2026, 12:25:46
Wie prüfst Du die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB)? § 32 II StGB: Notwehr ist die
Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen
Angriffvon sich oder einem anderen abzuwenden. I.
Notwehrlage1. Gegenwärtigkeit Ein
Angriffist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. 2. Rechtswidrigkeit Ein
Angriffist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist. 3.
AngriffEin
Angriffist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. II.
Notwehrhandlung1.
ErforderlichkeitDie
Verteidigungist erforderlich, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des
Angriffs geeignet ist und von mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste darstellt. 2.
GebotenheitDie
Verteidigungist geboten, wenn keine sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts eingreifen. III.
Subjektives Rechtfertigungselement(„
Verteidigungswille“)
Verteidigungswilleliegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der
Notwehrlageund zumindest auch mit dem Willen handelt, den
Angriffabzuwehren.
