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Schema: Notwehr (§ 32 StGB)

5. Mai 2026

8 Kommentare


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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Geld hat man zu haben!

Geld hat man zu haben!

5.8.2023, 23:47:29

Hier würde ich die Interessenabwägung noch als einzelnen Prüfungspunkt ergänzen :)

LELEE

Leo Lee

25.8.2023, 11:49:05

Hallo Geld hat man zu haben! Beachte, dass bei § 32 StGB es nicht auf eine Interessenabwägung zw. den Rechtsgütern ankommt (sondern nur auf die

Verhältnismäßigkeit

zw.

Angriff

und Abwehrhandlung). Merksatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen! Die Interessenabwägung wird erst bei § 34 StGB Relevant. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT, 51. Auflage, Rn. 468 ff. und 517 f. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

LO

Lorenz

28.9.2024, 15:59:32

s.o.

Iguanaiuris

Iguanaiuris

20.10.2024, 10:59:48

Ich denke, dass das Jurafuchs-Team die

Geeignetheit

mit in die

Erforderlichkeit

packt

DAN

Daniel

18.11.2024, 00:46:02

Hey Lorenz, ich verstehe das so: Erforderlich ist ein Mittel immer dann, wenn es dazu geeignet ist, den gegenwärtigen

Angriff

abzuwehren. Am Beispiel Körperverletzung nach § 223 StGB: Würde das Mittel, z.B. Abwehrschlag, nicht verwendet werden, würde A den

Angriff

von B erleiden und damit sein Rechtsgut auf

körperliche Unversehrtheit

verletzen lassen müssen.

MO

Moritz

18.4.2025, 12:38:10

Erforderlichkeit

=

Geeignetheit

+ relativ mildestes Mittel

BECCA

Becca_la

30.12.2025, 15:04:17

Hier fehlen die Erläuterungen zu den einzelnen

Tatbestandsmerkmale

n. Ich fände es hilfreich, wenn hier nochmal gerade zur

Gebotenheit

& Erfoderlichkeit Erläuterungen ergänzt werden :)

SF_9

SF_9

20.4.2026, 12:25:46

Wie prüfst Du die Rechtfertigung wegen Notwehr (§ 32 StGB)? § 32 II StGB: Notwehr ist die

Verteidigung

, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen

Angriff

von sich oder einem anderen abzuwenden. I.

Notwehrlage

1. Gegenwärtigkeit Ein

Angriff

ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. 2. Rechtswidrigkeit Ein

Angriff

ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht und der Angreifer seinerseits nicht gerechtfertigt ist. 3.

Angriff

Ein

Angriff

ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. II.

Notwehrhandlung

1.

Erforderlichkeit

Die

Verteidigung

ist erforderlich, wenn sie zur sofortigen und endgültigen Abwehr des

Angriff

s geeignet ist und von mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste darstellt. 2.

Gebotenheit

Die

Verteidigung

ist geboten, wenn keine sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts eingreifen. III.

Subjektives Rechtfertigungselement

(„

Verteidigungswille

“)

Verteidigungswille

liegt vor, wenn der Täter in Kenntnis der

Notwehrlage

und zumindest auch mit dem Willen handelt, den

Angriff

abzuwehren.