Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Entscheidungsgründe - einseitige Teilerledigungserklärung
Schema: Entscheidungsgründe - einseitige Teilerledigungserklärung
13. Februar 2025
10 Kommentare
4,9 ★ (30.608 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?
Zulässigkeit der Klage
Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
Hier ist insbesondere auf die Zuständigkeit des Gerichts einzugehen. Ein Absinken des Streitwerts unter €5.000 infolge der einseitigen Teilerledigungserklärung ist nach § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO ohne Bedeutung (perpetuatio fori).
Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist ein Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger begehrt mithin Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) ist nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels und damit zulässig.
Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO
Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
Neben den sonstigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss insbesondere ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) vorliegen. Ein solches folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um so die Kostentragung zu vermeiden.
Ursprünglich zulässige Klage
Ursprünglich begründete Klage
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
Denk daran, dass die nachträgliche objektive Klagehäufung als Klageänderung zu behandeln ist. Auch hierfür müssen also die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) vorliegen. Regelmäßig ist allerdings jedenfalls die Sachdienlichkeit zu bejahen.
Begründetheit der Klage
Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
Ursprünglich zulässige Klage
Ursprünglich begründete Klage
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung muss wie gewohnt einheitlich ergehen (Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung), §§ 91, 92 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wie üblich nach den §§ 708 ff. ZPO.
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!