Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Erledigung

Entscheidungsgründe - einseitige Teilerledigungserklärung

Schema: Entscheidungsgründe - einseitige Teilerledigungserklärung


Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?

  1. Zulässigkeit der Klage

    1. Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage

      Hier ist insbesondere auf die Zuständigkeit des Gerichts einzugehen. Ein Absinken des Streitwerts unter €5.000 infolge der einseitigen Teilerledigungserklärung ist nach § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO ohne Bedeutung (perpetuatio fori).

    2. Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)

      1. Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung

        Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist ein Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger begehrt mithin Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) ist nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels und damit zulässig.

      2. Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO

      3. Feststellungsinteresse, § 256 ZPO

        Neben den sonstigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss insbesondere ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) vorliegen. Ein solches folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um so die Kostentragung zu vermeiden.

      4. Ursprünglich zulässige Klage

      5. Ursprünglich begründete Klage

      6. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

      7. Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage

  2. Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO

    Denk daran, dass die nachträgliche objektive Klagehäufung als Klageänderung zu behandeln ist. Auch hierfür müssen also die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) vorliegen. Regelmäßig ist allerdings jedenfalls die Sachdienlichkeit zu bejahen.

  3. Begründetheit der Klage

    1. Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage

    2. Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)

      1. Ursprünglich zulässige Klage

      2. Ursprünglich begründete Klage

      3. Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit

      4. Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage

  4. Kostenentscheidung

    Die Kostenentscheidung muss wie gewohnt einheitlich ergehen (Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung), §§ 91, 92 ZPO.

  5. Vorläufige Vollstreckbarkeit

    Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wie üblich nach den §§ 708 ff. ZPO.

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