Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Erledigung
Entscheidungsgründe - einseitige Teilerledigungserklärung
Schema: Entscheidungsgründe - einseitige Teilerledigungserklärung
Wie sind die Entscheidungsgründe bei einseitiger Teilerledigungserklärung aufzubauen?
Zulässigkeit der Klage
Zulässigkeit der (restlichen) Leistungsklage
Hier ist insbesondere auf die Zuständigkeit des Gerichts einzugehen. Ein Absinken des Streitwerts unter €5.000 infolge der einseitigen Teilerledigungserklärung ist nach § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO ohne Bedeutung (perpetuatio fori).
Zulässigkeit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
Ausführungen zur Zulässigkeit der Klageänderung
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist ein Sachantrag auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Der Kläger begehrt mithin Feststellung, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches, erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dieser Übergang vom ursprünglichen Leistungsantrag zur Erledigungserklärung (Feststellungsantrag) ist nach hM eine nach § 264 Nr.2 ZPO privilegierte, zumindest aber eine nach § 263 ZPO sachdienliche Klageänderung unter Einschränkung des Klageziels und damit zulässig.
Zuständigkeit des Gerichts, § 261 Abs.3 Nr.2 ZPO
Feststellungsinteresse, § 256 ZPO
Neben den sonstigen allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen muss insbesondere ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) vorliegen. Ein solches folgt regelmäßig aus dem Kosteninteresse des Klägers, der eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits haben will, um so die Kostentragung zu vermeiden.
Ursprünglich zulässige Klage
Ursprünglich begründete Klage
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO
Denk daran, dass die nachträgliche objektive Klagehäufung als Klageänderung zu behandeln ist. Auch hierfür müssen also die Voraussetzungen des § 263 ZPO (Einwilligung bzw. Sachdienlichkeit) vorliegen. Regelmäßig ist allerdings jedenfalls die Sachdienlichkeit zu bejahen.
Begründetheit der Klage
Begründetheit der (restlichen) Leistungsklage
Begründetheit der Feststellungsklage (Erledigungsantrag)
Ursprünglich zulässige Klage
Ursprünglich begründete Klage
Erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit
Dadurch nun Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung muss wie gewohnt einheitlich ergehen (Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung), §§ 91, 92 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit
Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wie üblich nach den §§ 708 ff. ZPO.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jack Lawson
20.4.2023, 11:33:15
Bei 1) verstehe ich nicht, wie das Problem einer Streitwertsenkung in diesem Fall überhaupt entstehen kann. Wenn ich 8.500€ einklage, mir nach Klagezustellung 4.000€ gezahlt werden und ich diesen Teil dann einseitig als erledigt erkläre, dann Falle ich nach Umstellung eines Teils der Klage in eine
Feststellungsklagezwar hierfür auf einen Streitwert von 4.000€, aber mit dem Rest der Klage (Streitwert 4.500€) bleibe ich ja trotzdem bei den 8.500€ Gesamtstreitwert, vgl. § 5 ZPO. Die Verfahren werden ja nicht getrennt. Und falls doch eine Streitwertsenkung vorstellbar wäre, könnte man dann nicht präziser mit dem § 4 Abs. 1 ZPO argumentieren?
se.si.sc
20.4.2023, 14:17:14
Die Frage des Streitwerts bei Erledigungserklärungen ist in der Rspr seit Jahren umstritten. Prinzipiell kann man hier vieles vertreten, auch deine Variante, die so auch von einigen Instanzgerichten geteilt wird. Der BGH und zunehmend auch die obergerichtliche Rechtsprechung sagt aber, dass sich das Interesse des erledigten Teils nicht auf die Höhe der Erledigung beläuft (hier 4.000 €), sondern allein auf das Kosteninteresse (von 4.000 €, müsste man mal ausrechnen, wie viel das ist). Das ergibt mE Sinn, denn die Klage hat sich in der Hauptsache nun mal erledigt, das Geld ist bezahlt. Der Kläger will nur nicht auf den bisherigen Kosten sitzen bleiben und streitet mit dem Beklagten hinsichtlich des erledigten Teils noch allein darüber. Bei Interesse an den Details: Blick in einen beliebigen ZPO-Kommentar, meist findet man dazu bei § 3 ZPO was unter dem Stichwort Erledigung(serklärung), zB Thomas/Putzo, § 3 Rn 62, der auf § 91a Rn 57 ff verweist.
Jonas91
8.6.2023, 23:02:40
Danke für das Schema, finde ich sehr gut. Eine (wahrscheinlich nervige) Nachfrage dazu: im Kaiserskript (Rn 426) machen sie in der Musterformulierung zur einseitigen
Teilerledigungserklärung, wenn sie in der objektiven KHäufung sind - nachdem sie weiter oben 264 Nr.2 ZPO abgefrühstückt haben und den auch bejaht haben- nochmal den Turn zu 263 Alt 2 ZPO („Die in der Antragsänderung liegende nachträgliche, objektive kumulative Klagenhäufung gem 260 ZPO ist ebenfalls ohne die Zustimmung des Beklagten zulässig. Aus 261 II ZPO folgt die grundsätzliche Zulässigkeit der nachträglichen Klagehäufung. Die darin liegende
Klageänderungist gem 263 Alt 2 ZPO sachdienlich, denn (…)“). Ist das überflüssig oder muss man das sogar machen (und verstehe ich das richtig, dass Kaiser hier offenbar zwei „Felder“ einer
Klageänderungsehen , also (1) bzgl eines Teils von Leistung auf „nur“ noch Feststellung -> qualitative Beschränkung, 264 Nr. 2, und (2)
nachträgliche Objektive Klagehäufung, da nunmehr Leistungsantrag+ Feststellungsantrag, diese „zweite“
Klageänderungdann wegen
Sachdienlichkeitnach 263 Alt.2 ZPO zulässig )? Bin da leider etwas verwirrt.. Vielen Dank auf jeden Fall für die tolle App 😊
Lukas_Mengestu
9.6.2023, 10:30:40
Klasse Nachfrage, Jonas! In der Tat wird die
NACHTRÄGLICHE objektive Klagehäufungwie eine
Klageänderungbehandelt (Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, § 260 RdNr. 3). Entsprechend müssen hierfür ebenfalls die Voraussetzungen des § 263 ZPO vorliegen. Wir haben nun noch einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Die Entscheidung des BGH auf der diese Gleichsetzung beruht (BGH, 10.01.1985 - III ZR 93/83), findest Du unter folgendem Link: https://www.prinz.law/urteile/bgh/III_ZR__93-83https://www.prinz.law/urteile/bgh/III_ZR__93-83 Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
frausummer
2.8.2023, 14:29:34
Weshalb spielt hier in der vorläufigen Vollstreckbarkeit § 794 Nr. 3 ZPO keine Rolle?
Lukas_Mengestu
2.8.2023, 15:43:55
Hallo frausummer, § 794Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet nur bei Entscheidungen Anwendung, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet. Dies ist zB gegen den Beschluss bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Fall, gegen den die sofortige Beschwerde statthaft ist (§ 91a Abs. 2 S. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei einseitiger (Teil-) Erledigungserklärung ergeht dagegen ein Urteil und kein Beschluss. Damit dieses vollstreckbar ist, muss es entweder rechtskräftig sein oder für vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§ 704 ZPO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich entsprechend nach den §§ 708 ff. ZPO. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
lmhvw
4.4.2024, 14:38:24
Müsste bei diesem Schema nicht auch an erster Stelle „I. Gesamtergebnis“ wie bei anderen Übersichten über den Aufbau der Entscheidungsgründe oder gibt es einen Grund warum es hier fehlt? Bei der Einseitigen Erledigungserklärung ist es aufgeführt zbsp.