Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)
Schema: Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)
15. April 2025
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Wie prüfst du den Anspruch auf Rückgabe der Geschenke (§ 1301 BGB)?
Wirksames Verlöbnis
Da der Anspruch aus § 1301 BGB ein wirksames Verlöbnis voraussetzt, ist hier der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses von Bedeutung, wenn einer der Verlobten minderjährig ist. Ein wirksames Verlöbnis liegt dann nur nach der Theorie der Vertrauenshaftung vor.
Unterbleiben der Eheschließung
Ein ausdrücklicher Rücktritt eines Verlobten ist nicht erforderlich. Es kommt zudem nicht auf ein Verschulden eines der Verlobten für das Unterbleiben der Eheschließung an.
Verlobungsgeschenk an den anderen Partner
Unter das Verlobungsgeschenk fallen Zuwendungen jeder Art, sofern sie dem Verlobungszweck gerichtet sind. Geschenke aus anderen Anlässen sind daher ebenso wie Gelegenheitsleistungen aufgrund des gemeinsamen Zusammenlebens nicht erfasst.
Kein Ausschluss der Rückforderung wegen Todes, § 1301 S.2 BGB
Eine Rückforderung ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst wird.
Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenks nach §§ 818 ff. BGB
Bei dem Anspruch aus § 1301 BGB handelt es sich nach der herrschenden Meinung um eine Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB.
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