Schema: Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)

24. Januar 2026

27 Kommentare

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Wie prüfst du den Anspruch auf Rückgabe der Geschenke (§ 1301 BGB)?

  1. Wirksames Verlöbnis

    Da der Anspruch aus § 1301 BGB ein wirksames Verlöbnis voraussetzt, ist hier der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses von Bedeutung, wenn einer der Verlobten minderjährig ist. Ein wirksames Verlöbnis liegt dann nur nach der Theorie der Vertrauenshaftung vor.

  2. Unterbleiben der Eheschließung

    Ein ausdrücklicher Rücktritt eines Verlobten ist nicht erforderlich. Es kommt zudem nicht auf ein Verschulden eines der Verlobten für das Unterbleiben der Eheschließung an.

  3. Verlobungsgeschenk an den anderen Partner

    Unter das Verlobungsgeschenk fallen Zuwendungen jeder Art, sofern sie dem bestehenden Verlöbnis dienen. Geschenke aus anderen Anlässen sind daher, ebenso wie Gelegenheitsleistungen aufgrund des gemeinsamen Zusammenlebens, nicht erfasst.

  4. Kein Ausschluss der Rückforderung wegen Todes, § 1301 S. 2 BGB

    Eine Rückforderung ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst wird.

  5. Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenks nach §§ 818ff. BGB

    Bei dem Anspruch aus § 1301 BGB handelt es sich nach wohl h.M. um eine Erweiterung der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

6.4.2023, 18:35:19

Die

Zweckverfehlung

s

kondiktion

ist doch in § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2

BGB

und nicht in §

818 BGB

geregelt :)

Jakob G.

Jakob G.

10.6.2023, 12:59:17

Ja, darüber bin ich auch gestolpert.

Bereicherungsrecht

liche Frage: Die

condictio ob rem

setzt voraus, dass kein Vertrag besteht. Ist diese also u.a. bei vorvertraglichen

Schuld

verhältnissen anwendbar, wie das Verlöbnis nach der Theorie der Vertrauenshaftung eins ist?

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

27.10.2023, 16:21:29

Wieso meinst du, dass die

condictio ob rem

das Fehlen eines Vertrags voraussetzt? Es muss ein von dem rechtsgeschäft bezweckter Erfolg nicht eingetreten sein. Das Rechtsgeschäft darf aber durchaus wirksam sein. Vielmehr wird es das regelmäßig sein, da sonst ja schon andere

Anspruchsgrundlage

n des

Bereicherungsrecht

s greifen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.11.2025, 12:39:59

Hallo @ehemalige:r Nutzer:in, wir zitieren jetzt richtigerweise § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

BGB

. @[Jakob G.](132813): Wie @[der unerkannt geisteskranke E](199982) richtig sagt, ist es nicht so, dass die

condictio ob rem

voraussetzt, dass kein Vertrag besteht. Ein Anspruch hieraus ist mit und ohne wirksamen Vertrag möglich. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

27.10.2023, 16:44:05

§ 812 I 2 Alt. 2 setzt doch ein wirksames Rechtsgeschäft voraus, oder? Wenn die h.M. in § 301 S. 1 eine

condictio ob rem

sieht, dann erkennt sie das Verlöbnis damit doch als Rechtsgeschäft an, oder? Es kann doch aber wenig überzeugen, zu vertreten, der Anspruch aus § 1301 S. 1 sei, da er ja bereits eine conditio ob rem darstellt, rein deklaratorisch. Vielmehr scheint der Gesetzgeber es doch für notwendig gehalten zu haben, diesen Anspruch gesondert zu regeln. Kann daraus nicht eben deswegen geschlossen werden, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon auszugehen scheint, dass es sich beim Verlöbnis um ein Rechtsgeschäft handelt?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 15:19:04

Hallo der unerkannt geisteskranke E, beachte, dass bei

condictio ob rem

mit „Rechtsgeschäft“ nicht ein anderes Rechtsgeschäft (wie das Verlöbnis), sondern die Zahlung (also der Grund für die

Kondiktion

) gemeint ist! Aber abgesehen davon: Das Verlöbnis (wie die Ehe) ist nicht nur lt. H.M., sondern auch nach allg. Ansicht (also unbestritten) ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

LI

Lilyphant

25.6.2024, 09:41:12

Hallo, ist es in § 1301 eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf das

Bereicherungsrecht

?

DDoubleYou

DDoubleYou

5.8.2024, 18:29:12

Hey @[Lilyphant](243009), die h.M. geht von einem Rechtsfolgenverweis aus. Siehe dazu Wellenhofer, in: BeckOGK,

BGB

§ 1301 Rn. 34 m.w.N.

LI

Lilyphant

6.8.2024, 16:37:11

Gut zu wissen, vielen Dank :)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

18.11.2025, 12:31:17

Hallo @[Lilyphant](243009) und @[DDoubleYou](155636), die Frage ist keineswegs einfach. Tatsächlich bezeichnet Wellenhofer in der von @[DDoubleYou](155636) bezeichneten Fundstelle die Rechtsfolgenverweisung als h.M. Allerdings sagt der BGH explizit: "Im übrigen fallen Ansprüche aus §§ 1301, 812f. bzw. 531 II, 812f.

BGB

, bei denen es sich nicht um Rechtsfolgenverweisungen, sondern um selbständige Bereicherungstatbestände handelt" (BGH, NJW 1996, 1411) und auch viele andere bejahen die Anwendbarkeit der §§ 814 Alt. 2, 815 Alt. 2

BGB

, was nicht möglich wäre, wenn es sich um eine reine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff.

BGB

handeln würde. Ich tue mir daher schwer damit, eine klare h.M. zu erkennen und würde einfach sagen, dass es umstritten ist und es drei

Meinung

en gibt, die allesamt vertreten werden: 1. reine Rechtsgrundverweisung: Die Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

BGB

müssen geprüft werden. 2. eigenständiger Bereicherungstatbestand: § 1301 steht neben § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

BGB

, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, muss letzterer nicht nochmal geprüft werden, allerdings finden die Ausschlussgründe des

Bereicherungsrecht

s auf Tatbestandsseite Anwendung. 3. reine Rechtsfolgenverweisung: Es müssen keine weiteren Voraussetzungen auf Tatbestandsseite vorliegen, ein Ausschluss ist ebenfalls nicht möglich, es werden nur die Rechtsfolgen der §§ 818 ff.

BGB

angewendet. Noch komplizierter wird das ganze dadurch, dass einige Autoren im Ergebnis dem BGH folgen, dass ganze aber trotzdem als "Rechtsfolgenverweisung" bezeichnen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

MajorTom(as)

MajorTom(as)

6.6.2025, 09:21:14

Hey liebes Jurafuchs-Team, Grundsätzlich "beschwere" ich mich nicht über festgelegte Reihenfolgen bei euren Schemata, insb., da man sich ja irgendwie festlegen muss, hier stört es mich nun aber doch zu sehr: Es wird vom System nämlich als falsch angesagt, wenn man zuerst "Geschenk" und dann "Unterbleiben der Eheschließung" einfügt, das Unterbleiben solle so zuvor geprüft werden. mE ist dies aber nicht nur "egal", sondern sogar "besser" - zum Zeitpunkt der Schenkung/ des Hingebens wissen die Verlobten ja im Normalfall noch nicht, dass die Eheschließung endgültig unterbleiben würde, dies zuvor zu prüfen, erscheint mir widersprüchlich. Vielleicht kann man das hier wenigstens beides als "richtig" eintragen? Danke im Voraus!

Christine

Christine

8.6.2025, 16:09:21

Sehe ich auch so und bitte auch drum :)

Linne Hempel

Linne Hempel

10.6.2025, 16:00:40

Hey ihr zwei, danke für die Rückmeldung! Wir freuen uns immer über kluge Gedanken zu der Reihenfolge der Schemata. Nachdem wir die neue Funktion eingeführt haben, mit der wir nun die Reihenfolge auch beliebig abfragen können, haben wir die Schemata einzeln überprüft und festgelegt, wie man diese am besten abfragt. Dabei kann es natürlich vorkommen, dass wir an der ein oder anderen Stelle eine alternative Reihenfolge nicht „auf dem Schirm“ hatten. Deswegen sind eure Anmerkungen super wertvoll für uns. Ich habe die Aufgabe nun entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

MajorTom(as)

MajorTom(as)

10.6.2025, 16:34:46

Mega, danke!

Christine

Christine

10.6.2025, 20:08:15

Top, vielen lieben Dank!

Deno

Deno

23.11.2025, 16:48:08

Wieso kommt die Tatsächlichkeitstheorie hier auf einmal nicht zu einem wirksamen Verlöbnis wie im vorherigem Schema?

Foxxy

Foxxy

23.11.2025, 16:48:46

Kurz: Die Tatsächlichkeitstheorie sieht das Verlöbnis als bloße soziale Tatsache ohne rechtsgeschäftliche Wirksamkeit. §

1301 BGB

setzt aber für den Rückgabeanspruch ein rechtlich wirksames Verlöbnis voraus; bei Minderjährigen liefert das nur die Theorie der Vertrauenshaftung, weil sie an die geschaffene Vertrauenslage und nicht an einen Vertrag anknüpft. Im „vorherigen Schema“ mag die bloße Tatsache genügt haben; für einen Anspruch genügt sie nicht. Prüfungsschema §

1301 BGB

: - Wirksames Verlöbnis (bei Minderjährigen nur nach Theorie der Vertrauenshaftung) - Unterbleiben der Eheschließung (kein Ver

schuld

en, kein ausdrücklicher Rücktritt nötig) - Verlobungsgeschenk an den anderen (Zuwendung, die dem Verlöbnis dient; keine Gelegenheitsleistungen) - Ausschluss bei Auflösung durch Tod (§ 1301 S. 2

BGB

) - Rechtsfolge: Herausgabe nach §§ 818 ff.

BGB

; § 1301 ist eine Sonderform der

Zweckverfehlung

s

kondiktion

(§ 812 I S. 2 Fall 2)


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