Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Verlöbnis, Eheschließung, Eheaufhebung, Ehename
Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)
Schema: Geschenkrückgabe (§ 1301 BGB)
24. Januar 2026
27 Kommentare
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Wie prüfst du den Anspruch auf Rückgabe der Geschenke (§ 1301 BGB)?
Wirksames Verlöbnis
Da der Anspruch aus § 1301 BGB ein wirksames Verlöbnis voraussetzt, ist hier der Theorienstreit um die Rechtsnatur des Verlöbnisses von Bedeutung, wenn einer der Verlobten minderjährig ist. Ein wirksames Verlöbnis liegt dann nur nach der Theorie der Vertrauenshaftung vor.
Unterbleiben der Eheschließung
Ein ausdrücklicher Rücktritt eines Verlobten ist nicht erforderlich. Es kommt zudem nicht auf ein Verschulden eines der Verlobten für das Unterbleiben der Eheschließung an.
Verlobungsgeschenk an den anderen Partner
Unter das Verlobungsgeschenk fallen Zuwendungen jeder Art, sofern sie dem bestehenden Verlöbnis dienen. Geschenke aus anderen Anlässen sind daher, ebenso wie Gelegenheitsleistungen aufgrund des gemeinsamen Zusammenlebens, nicht erfasst.
Kein Ausschluss der Rückforderung wegen Todes, § 1301 S. 2 BGB
Eine Rückforderung ist im Zweifel ausgeschlossen, wenn das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten aufgelöst wird.
Rechtsfolge: Herausgabe des Geschenks nach §§ 818ff. BGB
Bei dem Anspruch aus § 1301 BGB handelt es sich nach wohl h.M. um eine Erweiterung der Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
6.4.2023, 18:35:19
Die
Zweckverfehlungs
kondiktionist doch in § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 2
BGBund nicht in §
818 BGBgeregelt :)
Jakob G.
10.6.2023, 12:59:17
Ja, darüber bin ich auch gestolpert.
Bereicherungsrechtliche Frage: Die
condictio ob remsetzt voraus, dass kein Vertrag besteht. Ist diese also u.a. bei vorvertraglichen
Schuldverhältnissen anwendbar, wie das Verlöbnis nach der Theorie der Vertrauenshaftung eins ist?
der unerkannt geisteskranke E
27.10.2023, 16:21:29
Wieso meinst du, dass die
condictio ob remdas Fehlen eines Vertrags voraussetzt? Es muss ein von dem rechtsgeschäft bezweckter Erfolg nicht eingetreten sein. Das Rechtsgeschäft darf aber durchaus wirksam sein. Vielmehr wird es das regelmäßig sein, da sonst ja schon andere
Anspruchsgrundlagen des
Bereicherungsrechts greifen.
Tim Gottschalk
18.11.2025, 12:39:59
Hallo @ehemalige:r Nutzer:in, wir zitieren jetzt richtigerweise § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
BGB. @[Jakob G.](132813): Wie @[der unerkannt geisteskranke E](199982) richtig sagt, ist es nicht so, dass die
condictio ob remvoraussetzt, dass kein Vertrag besteht. Ein Anspruch hieraus ist mit und ohne wirksamen Vertrag möglich. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
der unerkannt geisteskranke E
27.10.2023, 16:44:05
§ 812 I 2 Alt. 2 setzt doch ein wirksames Rechtsgeschäft voraus, oder? Wenn die h.M. in § 301 S. 1 eine
condictio ob remsieht, dann erkennt sie das Verlöbnis damit doch als Rechtsgeschäft an, oder? Es kann doch aber wenig überzeugen, zu vertreten, der Anspruch aus § 1301 S. 1 sei, da er ja bereits eine conditio ob rem darstellt, rein deklaratorisch. Vielmehr scheint der Gesetzgeber es doch für notwendig gehalten zu haben, diesen Anspruch gesondert zu regeln. Kann daraus nicht eben deswegen geschlossen werden, dass der Gesetzgeber gerade nicht davon auszugehen scheint, dass es sich beim Verlöbnis um ein Rechtsgeschäft handelt?
Leo Lee
28.10.2023, 15:19:04
Hallo der unerkannt geisteskranke E, beachte, dass bei
condictio ob remmit „Rechtsgeschäft“ nicht ein anderes Rechtsgeschäft (wie das Verlöbnis), sondern die Zahlung (also der Grund für die
Kondiktion) gemeint ist! Aber abgesehen davon: Das Verlöbnis (wie die Ehe) ist nicht nur lt. H.M., sondern auch nach allg. Ansicht (also unbestritten) ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Lilyphant
25.6.2024, 09:41:12
Hallo, ist es in § 1301 eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung auf das
Bereicherungsrecht?
DDoubleYou
5.8.2024, 18:29:12
Hey @[Lilyphant](243009), die h.M. geht von einem Rechtsfolgenverweis aus. Siehe dazu Wellenhofer, in: BeckOGK,
BGB§ 1301 Rn. 34 m.w.N.
Lilyphant
6.8.2024, 16:37:11
Gut zu wissen, vielen Dank :)
Tim Gottschalk
18.11.2025, 12:31:17
Hallo @[Lilyphant](243009) und @[DDoubleYou](155636), die Frage ist keineswegs einfach. Tatsächlich bezeichnet Wellenhofer in der von @[DDoubleYou](155636) bezeichneten Fundstelle die Rechtsfolgenverweisung als h.M. Allerdings sagt der BGH explizit: "Im übrigen fallen Ansprüche aus §§ 1301, 812f. bzw. 531 II, 812f.
BGB, bei denen es sich nicht um Rechtsfolgenverweisungen, sondern um selbständige Bereicherungstatbestände handelt" (BGH, NJW 1996, 1411) und auch viele andere bejahen die Anwendbarkeit der §§ 814 Alt. 2, 815 Alt. 2
BGB, was nicht möglich wäre, wenn es sich um eine reine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818 ff.
BGBhandeln würde. Ich tue mir daher schwer damit, eine klare h.M. zu erkennen und würde einfach sagen, dass es umstritten ist und es drei
Meinungen gibt, die allesamt vertreten werden: 1. reine Rechtsgrundverweisung: Die Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
BGBmüssen geprüft werden. 2. eigenständiger Bereicherungstatbestand: § 1301 steht neben § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
BGB, wenn seine Voraussetzungen vorliegen, muss letzterer nicht nochmal geprüft werden, allerdings finden die Ausschlussgründe des
Bereicherungsrechts auf Tatbestandsseite Anwendung. 3. reine Rechtsfolgenverweisung: Es müssen keine weiteren Voraussetzungen auf Tatbestandsseite vorliegen, ein Ausschluss ist ebenfalls nicht möglich, es werden nur die Rechtsfolgen der §§ 818 ff.
BGBangewendet. Noch komplizierter wird das ganze dadurch, dass einige Autoren im Ergebnis dem BGH folgen, dass ganze aber trotzdem als "Rechtsfolgenverweisung" bezeichnen. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
MajorTom(as)
6.6.2025, 09:21:14
Hey liebes Jurafuchs-Team, Grundsätzlich "beschwere" ich mich nicht über festgelegte Reihenfolgen bei euren Schemata, insb., da man sich ja irgendwie festlegen muss, hier stört es mich nun aber doch zu sehr: Es wird vom System nämlich als falsch angesagt, wenn man zuerst "Geschenk" und dann "Unterbleiben der Eheschließung" einfügt, das Unterbleiben solle so zuvor geprüft werden. mE ist dies aber nicht nur "egal", sondern sogar "besser" - zum Zeitpunkt der Schenkung/ des Hingebens wissen die Verlobten ja im Normalfall noch nicht, dass die Eheschließung endgültig unterbleiben würde, dies zuvor zu prüfen, erscheint mir widersprüchlich. Vielleicht kann man das hier wenigstens beides als "richtig" eintragen? Danke im Voraus!
Christine
8.6.2025, 16:09:21
Sehe ich auch so und bitte auch drum :)
Linne Hempel
10.6.2025, 16:00:40
Hey ihr zwei, danke für die Rückmeldung! Wir freuen uns immer über kluge Gedanken zu der Reihenfolge der Schemata. Nachdem wir die neue Funktion eingeführt haben, mit der wir nun die Reihenfolge auch beliebig abfragen können, haben wir die Schemata einzeln überprüft und festgelegt, wie man diese am besten abfragt. Dabei kann es natürlich vorkommen, dass wir an der ein oder anderen Stelle eine alternative Reihenfolge nicht „auf dem Schirm“ hatten. Deswegen sind eure Anmerkungen super wertvoll für uns. Ich habe die Aufgabe nun entsprechend angepasst. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team
MajorTom(as)
10.6.2025, 16:34:46
Mega, danke!
Christine
10.6.2025, 20:08:15
Top, vielen lieben Dank!
Deno
23.11.2025, 16:48:08
Wieso kommt die Tatsächlichkeitstheorie hier auf einmal nicht zu einem wirksamen Verlöbnis wie im vorherigem Schema?
Foxxy
23.11.2025, 16:48:46
Kurz: Die Tatsächlichkeitstheorie sieht das Verlöbnis als bloße soziale Tatsache ohne rechtsgeschäftliche Wirksamkeit. §
1301 BGBsetzt aber für den Rückgabeanspruch ein rechtlich wirksames Verlöbnis voraus; bei Minderjährigen liefert das nur die Theorie der Vertrauenshaftung, weil sie an die geschaffene Vertrauenslage und nicht an einen Vertrag anknüpft. Im „vorherigen Schema“ mag die bloße Tatsache genügt haben; für einen Anspruch genügt sie nicht. Prüfungsschema §
1301 BGB: - Wirksames Verlöbnis (bei Minderjährigen nur nach Theorie der Vertrauenshaftung) - Unterbleiben der Eheschließung (kein Ver
schulden, kein ausdrücklicher Rücktritt nötig) - Verlobungsgeschenk an den anderen (Zuwendung, die dem Verlöbnis dient; keine Gelegenheitsleistungen) - Ausschluss bei Auflösung durch Tod (§ 1301 S. 2
BGB) - Rechtsfolge: Herausgabe nach §§ 818 ff.
BGB; § 1301 ist eine Sonderform der
Zweckverfehlungs
kondiktion(§ 812 I S. 2 Fall 2)
