Ich probiere es mal:
Zu § 862 II BGB:
Dir wird dein Fahrrad gestohlen und du findest es zufällig am nächsten Tag vor der Uni angekettet. Der Besitzer (der Dieb) hat dir deinen ursprünglichen Besitz durch
verbotene Eigenmacht nach
§ 858 II BGB entzogen. Du bist also zwar Störer seines Besitzes (wenn du das Fahrrad wieder an dich nimmst) aber der Besitzer besitzt dir (dem Störer) gegenüber fehlerhaft, so dass ein Ausschluss nach § 862 II BGB in dem dort genannten zeitlichen Rahmen gewährt wird.
Zu §
863 BGB:
Die possesorischen Besitzansprüche sollen vorläufig die bisherigen Besitzverhältnisse schützen. Hast du ein Recht zum Besitz (etwa ein
Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus einem wirksamen Kaufvertrag), sollst du dir nicht einfach selbst Hilfe verschaffen. Du kannst grundsätzlich daher dem possesorischen Besitzschutz
anspruch nicht entgehen, indem du dieses Recht geltend machst. Du kannst ein entsprechendes Recht nach §
863 BGB nur bzgl. solche possesorischer Merkmale heltend machen (etwa dass gar keine
verbotene Eigenmacht oder ein entsprechender Besitz votläge).