§ 862 Abs. 2 BGB: Der
Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Eingriff freiwillig zugestimmt hat oder der Störer ein Recht zum Besitz hat. Beispiel: Du hast deinem Nachbarn erlaubt, dein Fahrrad in deinem Garten abzustellen. Später willst du es nicht mehr, aber solange die Erlaubnis besteht, kannst du keine Beseitigungsansprüche aus
§ 862 BGB
geltend machen.
§ 863 BGB: Hier geht es um die sogenannte fehlerhafte Besitzlage. Wenn jemand selbst nur durch
verbotene Eigenmacht Besitzer geworden ist, kann er sich gegenüber dem früheren Besitzer nicht auf den Besitzschutz berufen. Beispiel: Wenn du ein Auto
unbefugt wegnimmst und jemand anderes nimmt es dir weg, kannst du gegen den anderen keinen Besitzschutz nach
§ 862 BGB
geltend machen.
Zur
Anspruchsprüfung nach
§ 862 BGB
:
1. Du musst Besitzer sein.
2. Es muss eine Besitzstörung durch
verbotene Eigenmacht (§
858 BGB) vorliegen.
3. Der
Anspruchsgegner muss Störer sein.
4. Kein Ausschluss nach § 862 Abs. 2 BGB (z.B. Zustimmung oder Recht zum Besitz).
5. Der
Anspruch darf nicht nach § 864 BGB erloschen sein (z.B. Zeitablauf).