Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)

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Schema: EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)

26. März 2026

10 Kommentare


Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

  3. Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs

    Die Rechtshängigkeit tritt ein, sobald der Eigentümer die gerichtliche Klage auf Herausgabe der Sache (§ 985 BGB) gegen den Besitzer erhebt. Voraussetzung ist nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klage beim Beklagten.

  4. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers

  5. Schaden des Eigentümers

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TRE

Trent925

10.1.2024, 17:52:41

warum wird in Jurafuchs Fällen (Modul mit EBV) § 990 mit 989 zitiert - wo man überhaupt keine Klage (

Rechtshängigkeit

) erwähnt hat?

GO

GO

15.1.2024, 13:03:29

Denn der §989 ist beinhaltet den Anspruchsinhalt, also die Voraussetzungen des

Schaden

sersatzes. §990 ersetzt hierbei nur die fehlende

Rechtshängigkeit

:)

Jonah

Jonah

18.1.2024, 13:47:36

So ist es, wobei es anfangs verwirrend erscheinen kann. Umso wichtiger ist es, die Struktur des EBV genau zu kennen. § 990 I 1 BGB stellt auf die

Bösgläubigkeit

des Besitzers ab und ersetzt - wie von „GO“ bereits erklärt - die (fehlende)

Rechtshängigkeit

. Somit ist der nicht gutgläubige Besitzer gleichermaßen dem Eigentümer zum Ersatz des entstandenen

Schaden

s nach

§ 989 BGB

„verpflichtet“.

TRE

Trent925

18.1.2024, 17:11:51

da

nke:)

Vincent

Vincent

5.12.2024, 16:05:37

Warum wird hier erst

da

s Verschulden und

da

nn der

Schaden

geprüft? Wäre es nicht logischer erst den

Schaden

zu prüfen,

da

dieser

ja

vorliegen muss

da

mit, ein Verschulden überhaupt in Betracht kommt. Ist der Gegenstand nicht geschädigt kann ich

ja

nicht

da

s Verschulden

da

ran prüfen.

Jann Grote

Jann Grote

23.12.2024, 08:22:13

Da

s Verschulden bezieht sich auf die Verschlechterung, den Untergang oder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe. Wie bei bspw. § 280 oder § 823 I BGB prüfst du eine Form des Vertreten müssens bzgl. der Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung und

da

nach, ob ein

Schaden

vorliegt.

LELEE

Leo Lee

3.2.2025, 12:30:36

Hallo Vincent, vielen

Da

nk für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Beim Aufbau gibt es wie immer kein richtig oder falsch, weshalb du

da

s Schema aufbauen kannst wie du magst. So kannst du

da

s Schema auch "rückwärts" prüfen, indem du etwa

da

s EBV zuletzt prüfst. Allerdings haben sich diese Schemata - vor allem bei den

Schaden

sersatzansprüchen - aus einem entscheidenden Grund sich so etabliert, wie sie heute auch stehen. Denn

da

s Wichtigste ist zunächst mal,

da

ss der Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist (

da

für muss also ein EBV gegeben sein). So

da

nn muss die RHK gegeben sein usw. Erst am Ende, nachdem auch

da

s Verschulden z.B. festgestellt wurde, lohnt es sich also, den konkreten

Schaden

, den der Anspruchsteller geltend machen kann festzustellen. Also erst nachdem man überhaupt geklärt hat, ob der Anspruchsteller auch "Recht bekommt" bleibt noch die Frage, WELCHES Recht bzw. in welcher Höhe

da

s Recht ihm zugesprochen wird. Mithin empfiehlt es sich, erstmal die "einfachen" bzw. "grundlegenden" Fragen wie Verschulden vorab zu klären, ehe man

da

nn die Abrundung vornimmt mit der Höhe oder Art des

Schaden

s. Ansonsten kann es sein,

da

ss man den Eindruck vermittelt, Unnötiges zu prüfen, weil etwa

da

s Verschulden nicht mal gegeben ist, man aber den

Schaden

schon konkret beziffer ist.

Da

nn sind diese Ausführungen überflüssig und

da

mit in der Juristerei: Falsch :)! Liebe Grüße – für

da

s Jurafuchsteam – Leo