Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)
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Schema: EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)
12. April 2026
13 Kommentare
Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
Die Rechtshängigkeit tritt ein, sobald der Eigentümer die gerichtliche Klage auf Herausgabe der Sache (§ 985 BGB) gegen den Besitzer erhebt. Voraussetzung ist nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klage beim Beklagten.
Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
Schaden des Eigentümers
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trent925
10.1.2024, 17:52:41
warum wird in Jurafuchs Fällen (Modul mit EBV) § 990 mit 989 zitiert - wo man überhaupt keine Klage (Rechtshängigkeit) erwähnt hat?
GO
15.1.2024, 13:03:29
Denn der §989 ist beinhaltet den Anspruchsinhalt, also die Voraussetzungen des Schadensersatzes. §990 ersetzt hierbei nur die fehlende Rechtshängigkeit:)
Jonah
18.1.2024, 13:47:36
So ist es, wobei es anfangs verwirrend erscheinen kann. Umso wichtiger ist es, die Struktur des EBV genau zu kennen. § 990 I 1 BGB stellt auf die
Bösgläubigkeitdes Besitzers ab und ersetzt - wie von „GO“ bereits erklärt - die (fehlende) Rechtshängigkeit. Somit ist der nicht gutgläubige Besitzer gleichermaßen dem Eigentümer zum Ersatz des entstandenen Schadens nach § 989 BGB „verpflichtet“.
Trent925
18.1.2024, 17:11:51
danke:)
Vincent
5.12.2024, 16:05:37
Warum wird hier erst das Ver
schulden und dann der Schaden geprüft? Wäre es nicht logischer erst den Schaden zu prüfen, da dieser
javorliegen muss damit, ein Ver
schulden überhaupt in Betracht kommt. Ist der Gegenstand nicht geschädigt kann ich
janicht das Ver
schulden daran prüfen.
Jann Grote
23.12.2024, 08:22:13
Das Ver
schulden bezieht sich auf die Verschlechterung, den
Untergangoder die sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe. Wie bei bspw. § 280 oder § 823 I BGB prüfst du eine Form des
Vertreten müssens bzgl. der Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung und danach, ob ein Schaden vorliegt.
Leo Lee
3.2.2025, 12:30:36
Hallo Vincent, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Beim Aufbau gibt es wie immer kein richtig oder falsch, weshalb du das Schema aufbauen kannst wie du magst. So kannst du das Schema auch "rückwärts" prüfen, indem du etwa das EBV zuletzt prüfst. Allerdings haben sich diese Schemata - vor allem bei den Schadensersatzansprüchen - aus einem entscheidenden Grund sich so etabliert, wie sie heute auch stehen. Denn das Wichtigste ist zunächst mal, dass der Anwendungsbereich überhaupt eröffnet ist (dafür muss also ein EBV gegeben sein). Sodann muss die RHK gegeben sein usw. Erst am Ende, nachdem auch das Ver
schulden z.B. festgestellt wurde, lohnt es sich also, den konkreten Schaden, den der Anspruchsteller geltend machen kann festzustellen. Also erst nachdem man überhaupt geklärt hat, ob der Anspruchsteller auch "Recht bekommt" bleibt noch die Frage, WELCHES Recht bzw. in welcher Höhe das Recht ihm zugesprochen wird. Mithin empfiehlt es sich, erstmal die "einfachen" bzw. "grundlegenden" Fragen wie Ver
schulden vorab zu klären, ehe man dann die Abrundung vornimmt mit der Höhe oder Art des Schadens. Ansonsten kann es sein, dass man den Eindruck vermittelt, Unnötiges zu prüfen, weil etwa das Ver
schulden nicht mal gegeben ist, man aber den Schaden schon konkret beziffer ist. Dann sind diese Ausführungen überflüssig und damit in der Juristerei: Falsch :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
imio
2.4.2026, 11:19:58
@Foxxy Reicht es im Rahmen von §§ 989, 990 für die
Vindikationslageaus, dass der Besitzer
mittelbarer Besitzerist?
Foxxy
2.4.2026, 11:21:52
. Für die
Vindikationslagegenügt, dass der in Anspruch Genommene Besitzer ist – das kann auch
mittelbarer Besitz(§ 868 BGB) sein. Entscheidend ist, dass du gegen genau diesen Besitzer zum maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch aus
§ 985BGB hattest (Eigentum, Besitz beim Gegner, kein Recht zum Besitz nach § 986). Praktisch werden §§ 989, 990 aber meist gegen den unmittelbaren Besitzer geltend gemacht; gegen den mittelbaren nur, wenn er die Herausgabe (Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) bewirken kann. Prüfung § 989 (Schadensersatz nach Rechtshängigkeit): -
Vindikationslageim Zeitpunkt von Verschlechterung/
Untergang- Verschlechterung,
Untergangoder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe - Rechtshängigkeit des
§ 985vor dem Ereignis (mit Zustellung der Klage, §§ 253, 261 ZPO) - Ver
schulden des unrechtmäßigen Besitzers - Schaden
