Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)

Schema: EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)

12. Dezember 2024

4,8(16.125 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den Anspruch auf Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe

  3. Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs

    Die Rechtshängigkeit tritt ein, sobald der Eigentümer die gerichtliche Klage auf Herausgabe der Sache (§ 985 BGB) gegen den Besitzer erhebt. Voraussetzung ist nach §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO die Zustellung der Klage beim Beklagten.

  4. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers

  5. Schaden des Eigentümers

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TRE

Trent925

10.1.2024, 17:52:41

warum wird in Jurafuchs Fällen (Modul mit EBV) § 990 mit 989 zitiert - wo man überhaupt keine Klage (Rechtshängigkeit) erwähnt hat?

GO

GO

15.1.2024, 13:03:29

Denn der §989 ist beinhaltet den Anspruchsinhalt, also die Voraussetzungen des Schadensersatzes. §990 ersetzt hierbei nur die fehlende Rechtshängigkeit:)

Jonah

Jonah

18.1.2024, 13:47:36

So ist es, wobei es anfangs verwirrend erscheinen kann. Umso wichtiger ist es, die Struktur des EBV genau zu kennen. § 990 I 1 BGB stellt auf die Bösgläubigkeit des Besitzers ab und ersetzt - wie von „GO“ bereits erklärt - die (fehlende) Rechtshängigkeit. Somit ist der nicht gutgläubige Besitzer gleichermaßen dem Eigentümer zum Ersatz des entstandenen Schadens nach

§ 989 BGB

„verpflichtet“.

TRE

Trent925

18.1.2024, 17:11:51

danke:)

Vincent

Vincent

5.12.2024, 16:05:37

Warum wird hier erst das Verschulden und dann der Schaden geprüft? Wäre es nicht logischer erst den Schaden zu prüfen, da dieser ja vorliegen muss damit, ein Verschulden überhaupt in Betracht kommt. Ist der Gegenstand nicht geschädigt kann ich ja nicht das Verschulden daran prüfen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen