Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)
Schadens- und Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)
Schema: Schadens- und Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)
19. April 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (24.335 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)?
Wirksamer Vertrag zwischen den Parteien (=Schuldverhältnis)
Unmöglichkeit, die schon bei Vertragsschluss vorlag, § 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
Zu vertretende Unkenntnis des Schuldners (vermutet nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB)
Schaden
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

primalira
29.7.2020, 00:13:43
Alles richtig und wieder ein Grukenglas...🥴

Eigentum verpflichtet 🏔️
29.7.2020, 22:27:42
Hallo Primalira, danke für den Hinweis, wir arbeiten bereits an einer Lösung!

Johaennzen
29.1.2022, 15:41:28
Nur ein Vorschlag & natürlich kann man was die Schemata angeht variieren, aber wäre es nicht besser, im typischen
Schadensersatzschema zu bleiben? Also SV,
Pflichtverletzung, Vertretenmüssen & Schaden🤔 So muss quasi nichts doppelt gelernt werden😅

Lukas_Mengestu
31.1.2022, 14:02:10
Hallo Johaennzen, in der Tat ist der Prüfungsaufbau sehr ähnlich zum üblichen
Schadensersatz. Allerdings ergeben sich zwei Besonderheiten. Anders als beim normalen
Schadensersatzliegt bei anfänglicher Unmöglichkeit terminologisch keine "
Pflichtverletzung" vor. Denn die
Leistungspflichtist nie entstanden, sondern war von Anfang an unmöglich. Dementsprechend konnte sie auch nicht verletzt werden. Auch knüpft das Vertretenmüssen nicht daran an, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob er Kenntnis davon hatte, dass er die
Leistungspflichtnicht erbringen kann. Auf diese Besonderheiten haben wir bei der Erstellung dieses Schemas Rücksicht genommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team