Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schadensersatz wegen Unmöglichkeit (Leistungsstörungsrecht)

Schadens- und Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)

Schema: Schadens- und Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)

22. Februar 2025

6 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 2 BGB)?

  1. Wirksamer Vertrag zwischen den Parteien (=Schuldverhältnis)

  2. Unmöglichkeit, die schon bei Vertragsschluss vorlag, § 275 Abs. 1, 2, 3 BGB

  3. Zu vertretende Unkenntnis des Schuldners (vermutet nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB)

  4. Schaden

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