Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Schwere Körperverletzung, § 226 StGB

Absichtliche/wissentliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)

Schema: Absichtliche/wissentliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)

9. Februar 2026

14 Kommentare

4,8(47.828 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die absichtlich bzw. wissentlich verübte schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Objektiver Tatbestand

      1. Grundtatbestand (§ 223 StGB)

      2. Eintritt einer der in Nr. 1 – 3 genannten Folge

    2. Subjektiver Tatbestand

      1. Zumindest dolus eventualis bzgl. § 223

      2. Zumindest dolus directus 2. Grades bzgl. der schweren Folge

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LH

L. H.

19.1.2021, 09:46:13

Interessant zu wissen, dass unter "absichtlich oder wissentlich" kein dolus eventualis zu subsumieren ist. "Absichtlich" weist

ja

eindeutig den

dolus directus 1. Grades

aus, aber unter "wissentlich" hätte ich instinktiv eigentlich mindestens die übrigen beiden Vorsatzformen subsumiert ...

LH

L. H.

19.1.2021, 09:56:20

Ich habe gerade gesehen, dass dieser Frage im nächsten Fall nachgegangen wird. Zusammenfassend sprechen also sowohl das hohe Strafmaß als auch ein Deuten von "wissentlich" als "sicher (!) wissend" gegen den dolus eventualis. Letzteres überzeugt mich zwar nicht ganz, aber es lässt sich damit arbeiten :-)

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

19.1.2021, 11:04:37

Hallo LH, danke für deine Frage. Nach Wessels handelt ein Täter mit dolus eventualis, wenn er den Eintritt des

tatbestand

lichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die

Tatbestand

sverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgeintritt an sich unerwünscht sein. Davon abzugrenzen ist die Absicht,

dolus directus 1. Grades

, bei der es dem Täter gerade darauf ankommt, dass der Erfolg eintritt. Sowie die Wissentlichkeit,

dolus directus 2. Grades

, bei der der Täter das sichere Wissen hat, dass der Erfolg eintritt.

LH

L. H.

19.1.2021, 11:12:47

Danke für die Erläuterung zur Wissentlichkeit! Ich hatte "wissentlich" vorher quasi als gleichbedeutend mit "bewusst" (in Abgrenzung zu "unbewusst" und somit auch für den dolus eventualis [und die

bewusste Fahrlässigkeit

] einschlägig) betrachtet.

Kai

Kai

20.12.2024, 17:55:25

Ich bin ein wenig verwundert. Wie kann jemand, der hins. einer Körperverletzung nur mit dol. eventualis handelt, hins. des Eintritts der schweren Folge mit dol. directus handeln? Wenn er nicht sicher weiß, ob es überhaupt zu einem 223 I kommt, wie kann er dann

dolus directus

hins. der Folge haben? Oder geht es da um Fälle, in denen der Täter hins. 223 I nur dol. eventualis hat, aber sicher weiß, dass im Fall, in dem 223 I tatsächlich vorliegt, sicher auch eine Folge des 226 eintritt? Das fände ich Wertungsmäßig zumindest fragwürdig. Wenn der dol. ev. gerade nicht reichen soll, dann muss das doch auch hierfür gelten. Es kann

ja

nicht sein, dass der Täter, der sich hins. des Grunddelikts sicher ist, aber nicht hins. der Qualifikation, besser gestellt wird als der, der sich bereits hins. des Grunddelikts nicht sicher ist, oder?

LFA

Lässig aber nicht fahrlässig😎

12.3.2025, 15:26:34

Sehe ich genau so, sehr komisch...

prefi

prefi

11.4.2025, 18:06:04

@[Kai](56411) Ich kann mir schon Fälle vorstellen, auch wenn es erst einmal arg konstruiert wirkt. Beispiel: A bestrahlt einen Raum mit radioaktiven Mitteln, von dem er nicht sicher weiß, ob sich dort Menschen aufhalten. Falls

ja

, nimmt er deren Verletzung billigend in Kauf. Das Mittel hat die Eigenschaft, dass bei Kontakt mit Menschen, diese ihre Fortpflanzungsfähigkeit verlieren. Damit handelt er bei Eintritt der Körperverletzung mit

dolus directus 2. Grades

bezüglich der schweren Folge.

prefi

prefi

25.3.2025, 16:20:13

In einer der vorherigen Aufgaben gebt ihr das unten stehende Schema für § 226 I StGB. Ließe sich auch dieses Schema verwenden und dann unter I.2.d. die Qualifikation des § 226 II StGB prüfen? Und wenn

ja

, könntet ihr das vereinheitlichen, sodass man sich nur ein Schema merken muss? I.

Tatbestand

smäßigkeit 1. Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) a. Obj.

Tatbestand

b. Subj.

Tatbestand

: Vorsatz 2. Qualifikation des § 226 a. Eintritt einer der in Nr. 1-3 genannten Folgen b. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge c.

Tatbestand

s

spezifischer Gefahrzusammenhang

zwischen Körperverletzung und Folge d.

Fahrlässigkeit

svorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 II. Rechtswidrigkeit III.

Schuld

(insb. subj.

Fahrlässigkeit

svorwurf bzgl. schwerer Folge)

prefi

prefi

25.3.2025, 16:20:13

In einer der vorherigen Aufgaben gebt ihr das unten stehende Schema für § 226 I StGB. Ließe sich auch dieses Schema verwenden und dann unter I.2.d. die Qualifikation des § 226 II StGB prüfen? Und wenn

ja

, könntet ihr das vereinheitlichen, sodass man sich nur ein Schema merken muss? I.

Tatbestand

smäßigkeit 1. Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) a. Obj.

Tatbestand

b. Subj.

Tatbestand

: Vorsatz 2. Qualifikation des § 226 a. Eintritt einer der in Nr. 1-3 genannten Folgen b. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge c.

Tatbestand

s

spezifischer Gefahrzusammenhang

zwischen Körperverletzung und Folge d.

Fahrlässigkeit

svorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 II. Rechtswidrigkeit III.

Schuld

(insb. subj.

Fahrlässigkeit

svorwurf bzgl. schwerer Folge)

HXA

hxanna

9.1.2026, 09:39:02

Fehlt hier (abgesehen von Kausalität und objektiver Zurechnung) nicht noch der

Tatbestand

s

spezifischer Gefahrzusammenhang

?

Foxxy

Foxxy

9.1.2026, 09:39:41

Nein. Bei § 226 Abs. 2 StGB (Vorsatzqualifikation) prüfst du für die schwere Folge nur Kausalität und

objektive Zurechnung

; ein eigener

tatbestand

s

spezifischer Gefahrzusammenhang

ist nicht erforderlich und wird v.a. bei erfolgsqualifizierten Delikten (insb. § 226 Abs. 1, § 227) gebraucht. Kurzaufbau § 226 Abs. 2: - Objektiv: § 223 StGB und Eintritt einer der Folgen nach Nr. 1–3, verursacht durch die Körperverletzung - Subjektiv: Vorsatz bzgl. § 223 (mind.

Eventualvorsatz

) und Absicht oder Wissen bzgl. der schweren Folge (mind.

dolus directus 2. Grades

) - Rechtswidrigkeit,

Schuld
JES

Jessica

11.1.2026, 15:30:04

Sind wir uns sicher dass die Antwort von Foxxy stimmt?

HEDW

hedwig.felicitas

19.1.2026, 13:52:45

@[hxanna](261715) nein, es handelt sich bei § 226 II um eine Qualifikation, § 226 I ist eine

Erfolgsqualifikation

, bei welcher der

tatbestand

sspezifischer Gefahrenzusammenhang vorliegen muss und hinsichtlich der schweren Folge kein subj. TB geprüft wird. § 226 I prüfst du hingegen wie § 224 I. Ggf. können auch § 224 I und § 226 II verwirklicht sein, dann bietet es sich ggf. an aus Gründen der Übersichtlichkeit die Qualifikationen komplett zu prüfen und für die Strafbarkeit des Grunddelikts einfach nach oben zu verweise.

LI

Lilly

2.2.2026, 17:03:41

Wäre schön, wenn trotz des kurzen Aufbaus noch ein paar Definitionen hinzugefügt werden (z.B. § 226 StGB I Nr. 1-3)


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen