Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Absichtliche/wissentliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)
Schema: Absichtliche/wissentliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)
12. Juli 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (35.660 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die absichtlich bzw. wissentlich verübte schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)?
Tatbestandsmäßigkeit
Objektiver Tatbestand
Grundtatbestand (§ 223 StGB)
Eintritt einer der in Nr. 1 – 3 genannten Folge
Subjektiver Tatbestand
Zumindest dolus eventualis bzgl. § 223
Zumindest dolus directus 2. Grades bzgl. der schweren Folge
Rechtswidrigkeit
Schuld
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L. H.
19.1.2021, 09:46:13
Interessant zu wissen, dass unter "absichtlich oder wissentlich" kein dolus eventualis zu subsumieren ist. "Absichtlich" weist ja eindeutig den
dolus directus 1. Gradesaus, aber unter "wissentlich" hätte ich instinktiv eigentlich mindestens die übrigen beiden Vorsatzformen subsumiert ...
L. H.
19.1.2021, 09:56:20
Ich habe gerade gesehen, dass dieser Frage im nächsten Fall nachgegangen wird. Zusammenfassend sprechen also sowohl das hohe Strafmaß als auch ein Deuten von "wissentlich" als "sicher (!) wissend" gegen den dolus eventualis. Letzteres überzeugt mich zwar nicht ganz, aber es lässt sich damit arbeiten :-)

Eigentum verpflichtet 🏔️
19.1.2021, 11:04:37
Hallo LH, danke für deine Frage. Nach Wessels handelt ein Täter mit dolus eventualis, wenn er den Eintritt des
tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgeintritt an sich unerwünscht sein. Davon abzugrenzen ist die Absicht,
dolus directus 1. Grades, bei der es dem Täter gerade darauf ankommt, dass der Erfolg eintritt. Sowie die Wissentlichkeit,
dolus directus 2. Grades, bei der der Täter das sichere Wissen hat, dass der Erfolg eintritt.
L. H.
19.1.2021, 11:12:47
Danke für die Erläuterung zur Wissentlichkeit! Ich hatte "wissentlich" vorher quasi als gleichbedeutend mit "bewusst" (in Abgrenzung zu "unbewusst" und somit auch für den dolus eventualis [und die
bewusste Fahrlässigkeit] einschlägig) betrachtet.
Kai
20.12.2024, 17:55:25
Ich bin ein wenig verwundert. Wie kann jemand, der hins. einer Körperverletzung nur mit dol. eventualis handelt, hins. des Eintritts der schweren Folge mit dol. directus handeln? Wenn er nicht sicher weiß, ob es überhaupt zu einem 223 I kommt, wie kann er dann dolus directus hins. der Folge haben? Oder geht es da um Fälle, in denen der Täter hins. 223 I nur dol. eventualis hat, aber sicher weiß, dass im Fall, in dem 223 I tatsächlich vorliegt, sicher auch eine Folge des 226 eintritt? Das fände ich Wertungsmäßig zumindest fragwürdig. Wenn der dol. ev. gerade nicht reichen soll, dann muss das doch auch hierfür gelten. Es kann ja nicht sein, dass der Täter, der sich hins. des Grunddelikts sicher ist, aber nicht hins. der Qualifikation, besser gestellt wird als der, der sich bereits hins. des Grunddelikts nicht sicher ist, oder?
Lässig aber nicht fahrlässig😎
12.3.2025, 15:26:34
Sehe ich genau so, sehr komisch...

prefi
11.4.2025, 18:06:04
@[Kai](56411) Ich kann mir schon Fälle vorstellen, auch wenn es erst einmal arg konstruiert wirkt. Beispiel: A bestrahlt einen Raum mit radioaktiven Mitteln, von dem er nicht sicher weiß, ob sich dort Menschen aufhalten. Falls ja, nimmt er deren Verletzung billigend in Kauf. Das Mittel hat die Eigenschaft, dass bei Kontakt mit Menschen, diese ihre
Fortpflanzungsfähigkeitverlieren. Damit handelt er bei Eintritt der Körperverletzung mit
dolus directus 2. Gradesbezüglich der schweren Folge.

prefi
25.3.2025, 16:20:13
In einer der vorherigen Aufgaben gebt ihr das unten stehende Schema für § 226 I StGB. Ließe sich auch dieses Schema verwenden und dann unter I.2.d. die Qualifikation des § 226 II StGB prüfen? Und wenn ja, könntet ihr das vereinheitlichen, sodass man sich nur ein Schema merken muss? I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) a. Obj. Tatbestand b. Subj. Tatbestand: Vorsatz 2. Qualifikation des § 226 a. Eintritt einer der in Nr. 1-3 genannten Folgen b. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge d. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)

prefi
25.3.2025, 16:20:13
In einer der vorherigen Aufgaben gebt ihr das unten stehende Schema für § 226 I StGB. Ließe sich auch dieses Schema verwenden und dann unter I.2.d. die Qualifikation des § 226 II StGB prüfen? Und wenn ja, könntet ihr das vereinheitlichen, sodass man sich nur ein Schema merken muss? I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Grunddelikt (Körperverletzung, § 223 StGB) a. Obj. Tatbestand b. Subj. Tatbestand: Vorsatz 2. Qualifikation des § 226 a. Eintritt einer der in Nr. 1-3 genannten Folgen b. Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge c. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge d. Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 II. Rechtswidrigkeit III. Schuld (insb. subj. Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)