Hallo @[Juraddicted](96780),
genau darum geht es, das Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe bzw hier des Übergabesurrogats des
§ 930 BGB. Grundsätzliche konzeptionelle Unterschiede zum Einigsein bei § 929 S 1 BGB sehe ich hier nicht.
Ich gebe @[Nocebo](222699) insoweit Recht, als "Einigsein (bei Übergabe[surrogat])" und Einigung über das
Besitzmittlungsverhältnis regelmäßig "im Gleichlauf" sein werden.
Wenn man den Punkt "Einigsein" aber überhaupt als eigenen Prüfungspunkt sieht und dementsprechend ausflaggen möchte (im Detail ist hier vieles str), scheint mir dieser Gleichlauf (bei zeitlich auseinander fallender Einigung über den Eigentumsübergang und Einigung iRv
§ 930 BGB) aber nicht zwingend. Deswegen halte ich es auch nicht für falsch, das Einigsein hier zumindest der Vollständigkeit halber zu erwähnen.
Die Bezugspunkte sind jedenfalls verschieden: Die Einigung iRd
Besitzmittlungsverhältnisses bezieht sich auf das Übergabesurrogat des
§ 930 BGB (und im Hintergrund das korrespondierende
schuldrechtliche Grundverhältnis). Das "Einigsein" bezieht sich dagegen auf die Frage des Eigentumsübergangs, also das Fortwirken der Einigung iSd § 929 S 1 BGB (vgl zB Staudinger/Heinze, BGB, Neubearb 2020, § 929 Rn 80). Zumindest theoretisch dürften Konstellationen denkbar sein, in denen zwar eine Einigung iRd
§ 930 BGB vorliegt, aber keine (mehr) über den Eigentumsübergang.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team