Schema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB

15. April 2025

10 Kommentare

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Wie prüfst Du die Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB?

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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PrüfungsProfi

3.12.2024, 18:45:24

Muss der B

esi

tzmittlungswille nicht beim Erwerber vorliegen? Ich verstehe darunter, dass der unmittelbare B

esi

tzer den Willen hat, dem mittelbaren B

esi

tzer den B

esi

tz zu mitteln, also

Fremdbesitzer

willen.

Mephisto

Mephisto

20.12.2024, 10:35:12

Nein. Führe Dir nochmals die Personenkonstellation bei einem Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1,

930 BGB

vor Augen. Der Veräußerer bleibt

unmittelbarer Besitz

er, während der Erwerber nur

mittelbarer Besitz

er wird. Der Veräußerer mittelt dem Erwerber damit den B

esi

tz, sodass der Veräußerer einen Fremd

besitzwille

n aufweisen muss. Die Konstellation gleicht der der Vermietung, bei der auch der Mieter als

unmittelbarer Besitz

er Fremd

besitzwille

n hat.

Juraddicted

Juraddicted

7.1.2025, 17:12:51

mit „Einigsein“ ist hier „Einigsein zum Zeitpunkt der (ersetzten) Übergabe“ gemeint? Gibt es da Abweichungen zu der § 929 S 1 Übergabe? vielen Dank :)

Nocebo

Nocebo

20.1.2025, 10:58:02

Das Einigsein ergibt hier schlichtweg keinen Sinn, da ja Zeitpunkt der

Übereignung

der der Vereinbarung des

Besitzmittlungsverhältnis

ses ist. Und das setzt bereits eine zusätzliche Einigung voraus. Andersherum, falls das

Besitzmittlungsverhältnis

antizipiert vereinbart wurde (was möglich ist), ist die

dingliche Einigung

der maßgebliche Zeitpunkt. Auch dann erübrigt sich das Einigsein als zusätzlicher Prüfungspunkt. Das Einigsein im Rahmen des § 929 S. 1 BGB schöpft seine Bedeutung daraus, dass die Übergabe als solche nur ein

Realakt

ist. Das ist gerade nicht der Fall.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

18.2.2025, 12:59:09

Hallo @[Juraddicted](96780), genau darum geht es, das Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe bzw hier des Übergabesurrogats des §

930 BGB

. Grundsätzliche konzeptionelle Unterschiede zum Einigsein bei § 929 S 1 BGB sehe ich hier nicht. Ich gebe @[Nocebo](222699) insoweit Recht, als "Einigsein (bei Übergabe[surrogat])" und Einigung über das

Besitzmittlungsverhältnis

regelmäßig "im Gleichlauf" sein werden. Wenn man den Punkt "Einigsein" aber überhaupt als eigenen Prüfungspunkt sieht und dementsprechend ausflaggen möchte (im Detail ist hier vieles str), scheint mir dieser Gleichlauf (bei zeitlich auseinander fallender Einigung über den Eigentumsübergang und Einigung iRv §

930 BGB

) aber nicht zwingend. Deswegen halte ich es auch nicht für falsch, das Einigsein hier zumindest der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Die Bezugspunkte sind jedenfalls verschieden: Die Einigung iRd

Besitzmittlungsverhältnis

ses bezieht sich auf das Übergabesurrogat des §

930 BGB

(und im Hintergrund das korrespondierende schuldrechtliche Grundverhältnis). Das "Einigsein" bezieht sich dagegen auf die Frage des Eigentumsübergangs, also das Fortwirken der Einigung iSd § 929 S 1 BGB (vgl zB Staudinger/Heinze, BGB, Neubearb 2020, § 929 Rn 80). Zumindest theoretisch dürften Konstellationen denkbar sein, in denen zwar eine Einigung iRd §

930 BGB

vorliegt, aber keine (mehr) über den Eigentumsübergang. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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