Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB
Schema: Übereignung nach § 929 S. 1, 930 BGB
15. April 2025
10 Kommentare
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
PrüfungsProfi
3.12.2024, 18:45:24
Muss der B
esitzmittlungswille nicht beim Erwerber vorliegen? Ich verstehe darunter, dass der unmittelbare B
esitzer den Willen hat, dem mittelbaren B
esitzer den B
esitz zu mitteln, also
Fremdbesitzerwillen.

Mephisto
20.12.2024, 10:35:12
Nein. Führe Dir nochmals die Personenkonstellation bei einem Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1,
930 BGBvor Augen. Der Veräußerer bleibt
unmittelbarer Besitzer, während der Erwerber nur
mittelbarer Besitzer wird. Der Veräußerer mittelt dem Erwerber damit den B
esitz, sodass der Veräußerer einen Fremd
besitzwillen aufweisen muss. Die Konstellation gleicht der der Vermietung, bei der auch der Mieter als
unmittelbarer Besitzer Fremd
besitzwillen hat.

Juraddicted
7.1.2025, 17:12:51
mit „Einigsein“ ist hier „Einigsein zum Zeitpunkt der (ersetzten) Übergabe“ gemeint? Gibt es da Abweichungen zu der § 929 S 1 Übergabe? vielen Dank :)

Nocebo
20.1.2025, 10:58:02
Das Einigsein ergibt hier schlichtweg keinen Sinn, da ja Zeitpunkt der
Übereignungder der Vereinbarung des
Besitzmittlungsverhältnisses ist. Und das setzt bereits eine zusätzliche Einigung voraus. Andersherum, falls das
Besitzmittlungsverhältnisantizipiert vereinbart wurde (was möglich ist), ist die
dingliche Einigungder maßgebliche Zeitpunkt. Auch dann erübrigt sich das Einigsein als zusätzlicher Prüfungspunkt. Das Einigsein im Rahmen des § 929 S. 1 BGB schöpft seine Bedeutung daraus, dass die Übergabe als solche nur ein
Realaktist. Das ist gerade nicht der Fall.

Sebastian Schmitt
18.2.2025, 12:59:09
Hallo @[Juraddicted](96780), genau darum geht es, das Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe bzw hier des Übergabesurrogats des §
930 BGB. Grundsätzliche konzeptionelle Unterschiede zum Einigsein bei § 929 S 1 BGB sehe ich hier nicht. Ich gebe @[Nocebo](222699) insoweit Recht, als "Einigsein (bei Übergabe[surrogat])" und Einigung über das
Besitzmittlungsverhältnisregelmäßig "im Gleichlauf" sein werden. Wenn man den Punkt "Einigsein" aber überhaupt als eigenen Prüfungspunkt sieht und dementsprechend ausflaggen möchte (im Detail ist hier vieles str), scheint mir dieser Gleichlauf (bei zeitlich auseinander fallender Einigung über den Eigentumsübergang und Einigung iRv §
930 BGB) aber nicht zwingend. Deswegen halte ich es auch nicht für falsch, das Einigsein hier zumindest der Vollständigkeit halber zu erwähnen. Die Bezugspunkte sind jedenfalls verschieden: Die Einigung iRd
Besitzmittlungsverhältnisses bezieht sich auf das Übergabesurrogat des §
930 BGB(und im Hintergrund das korrespondierende schuldrechtliche Grundverhältnis). Das "Einigsein" bezieht sich dagegen auf die Frage des Eigentumsübergangs, also das Fortwirken der Einigung iSd § 929 S 1 BGB (vgl zB Staudinger/Heinze, BGB, Neubearb 2020, § 929 Rn 80). Zumindest theoretisch dürften Konstellationen denkbar sein, in denen zwar eine Einigung iRd §
930 BGBvorliegt, aber keine (mehr) über den Eigentumsübergang. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team