Schema: EU-Grundfreiheiten
Wie prüfst du EU-Grundfreiheiten?
Anwendbarkeit
Kein vorrangiges Primärrecht
Kein vorrangiges, harmonisierendes Sekundärrecht, Art. 114 AEUV
Ist der Sachbereich bereits abschließend durch Sekundärrecht harmonisiert, dann ergibt sich die Zulässigkeit einer Maßnahme aus der Anwendung des Sekundärrechts und nicht des Primärrechts. Wenn sich aus dem Sachverhalt keine Indizien ergeben, dann ist zu unterstellen, dass keine abschließende Harmonisierung gegeben ist.
Schutzbereich
Sachlicher Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich: Unionsbürger & EU-Unternehmen
Achtung: Die Warenverkehrsfreiheit hat keinen persönlichen Schutzbereich. Sie betrifft Waren, die im Unionsgebiet in Verkehr sind (Unionsware).
Grenzüberschreitender Bezug
Keine Bereichsausnahme
Beschränkung
Die Beschränkung bestimmt sich grundfreiheitsspezifisch. Sie muss von einem Adressaten der Grundfreiheiten ausgehen.
Rechtfertigung
Geschriebene Rechtfertigungsgründe
Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe
Unionsrechtskonforme Konkretisierung, insbesondere Verhältnismäßigkeit
Eine Konvergenz der Grundfreiheiten besteht nur hinsichtlich der groben Struktur, welche ein einheitliches Prüfungsschema ermöglicht. Bis auf die drei Prüfungsschritte sind die Grundfreiheiten in Bezug auf Schutzbereich, Schutzumfang und Rechtfertigung von Beschränkungen jedoch unterschiedlich ausgestaltet.
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