Schema: Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)
Wie prüfst Du die Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)?
Tatbestand
Personen- oder Sachschaden
Verursachung durch ein Tier
Der Schaden muss auf der spezifischen, typischen Tiergefahr beruhen. Entscheidend ist die tierische Unberechenbarkeit, nicht aber eine "Fahrlässigkeit des Tieres".
Tierhalter
Nutztier = Vermutetes Verschulden
Ein Nutztier ist (1) ein Haustier, (2) das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters (Gewinnerzielung) zu dienen bestimmt ist (vgl. § 833 S. 2 BGB). Dabei ist die allgemeine Zweckbestimmung entscheidend, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist. Auf die augenblickliche tatsächliche Nutzung bei der Schädigung kommt es nicht an.
Keine Exkulpation (§ 833 S. 2 BGB)
Handelt es sich um ein Nutztier, kann sich der Tierhalter exkulpieren, wenn er darlegt und beweist, dass er (1) sich sorgfaltsgemäß verhalten hat (Verschuldensvermutung) oder (2) der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre (Kausalitätsvermutung).
Rechtsfolge: Schadensersatz
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
27.11.2022, 17:09:21
Hier hat sich glaube ich ein Fehler eingeschlichen. Statt 833 S.1 muss es in der Fallfrage 833 S.2 heißen.
Nora Mommsen
28.11.2022, 12:36:43
Hallo Jur
apro, danke für den Hinweis. Das haben wir angepasst :) Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Juraddicted
7.10.2024, 16:16:10
Ich bin leider gerade etwas verzweifelt... Haustiere sind Schweine in einer Schweinemast und ebenso Schulreitpferde, wo man bezahlt drauf reiten kann? Aber sie werden kommerziell genutzt und fallen deswegen raus? Nicht das Reitpferd, was privat gehalten wird? Gibt es Nutztiere, die keine Haustiere sind? Was ist, wenn der „Hasenbraten-Hase“ (Züchter) vom Kind aus Mitleid adoptiert wird und dann zum „geliebten, bissigen Haustier“ wird? Luxustiere sind Katzen, wenn sie als Liebhabertiere gehalten werden, aber wieder Nutztiere, wenn sie zur Zucht benutzt werden? Das Kamel ist in DE kein Haustier, aber in anderen Ländern (für IPR interessant?) und in DE Wildtier oder Luxustier? Ich habe zwar (hier in verschiedenen Beispielen) gelesen, wie sich das abgrenzen soll- aber ich kann es leider nicht auf Beispiele übertragen/ verstehen 🙈. Wann ist der Halter dann raus? Sind S1 und S2 wirklich zwei Anspruchsgrundöagen? Vielen lieben Dank!
Benedikt
9.10.2024, 14:46:00
Ich finde es auch etwas unübersichtlich, hab es aber so verstanden: Ein Tier ist immer entweder Luxustier oder Nutztier. Luxustiere sind alle anderen. Für Luxustiere haftet man verschuldensunabhängig nach § 833 S.1 BGB und für Nutztiere nur bei verschulden § 833 S.2 BGB. Nutztiere sind Haustiere (also von Natur aus zahme Tiere), die zur Erwerbstätigkeit oder ähnlichem genutzt werden. Alles andere sind Luxustiere: Tiere, die nicht von Natur aus zahm, also keine Haustiere sind oder Haustiere, die nicht zur Erwerbstätigkeit genutzt werden.
Juraddicted
10.10.2024, 12:11:34
Vielen lieben Dank für Deine Mühe 😊! Weißt Du zufällig, wie das bei zB Pferden ist? Die müssen ja „eingeritten“ werden, um sie „nutzbar“ zu machen- sind die dann „von Natur aus zahm“? Wie unterscheiden sich Reitpferde als „Schulreitpferd“, „Turnierpferd/Wettkampfpferd“, „Zuchtpferd“ (das wäre für mich immer kommerziell), ggü. einem „Hobby-Reitpferd“ (letzteres wäre keine kommerzielle Nutzung). Auch bei Katzen legt man „von Natur aus zahm“ eher weit aus? (Wenn man bedenkt, wie wenig Zeit/ Generation(en) es braucht, bis die (ausgesetzten) Katzen „nicht mehr anzufassen“/ verwildert sind (das meine ich nicht negativ ggü. Katzen! Das weiß ich durch Katzenschutzprojekte wg 2 Mio Straßenkatzen in DE)). Vllt darf ich diese Kategorien und das „von Natur aus zahm“ nicht zu wörtlich nehmen- es stresst mich auf jeden Fall 😅🙈 vllt ist es auch eher ein „kulturelles“ Ding, hat man ja in der Kamelentscheidung gesehen.. Danke dir nochmal 😊! Liebe Grüße
Benedikt
10.10.2024, 12:26:45
Ich würde es in der Klausur so machen: Nutztier, wenn Haustier+Nutzung zur Erwerbstätigkeit oder ähnlichem (zB Blindenhund). Pferde und Katzen sind beides Haustiere. Die Nutzung von Pferden ist außer bei Hobbyreitern kommerziell und die von Katzen wahrscheinlich eher selten. Würde mich nicht so stressen, da von dir meist nur erwartet wird, problematisches zu erkennen und mit dem Wortlaut und Normzweck zu argumentieren. Rechtsprechung oder so musst du nur im Ausnahmefall kennen. Mach es dir also nicht zu kompliziert. Falls es hilft: Der Telos der Gefährdungshaftung für Luxustiere ist glaube ich folgender: Grundgedanke ist wohl, dass der Gesetzgeber anstatt eine Grenze für die Haltung von Luxustieren im Wege einer Kosten/Nutzen Analyse zu zu ziehen, die Gefahr pauschal auf den Halter ungelegt hat. Bei Nutztieren geht er pauschal davon aus, dass die Kosten (also die Gefahr für die Allgemeinheit) geringer ist als der Nutzen durch die Haltung. VG, Benedikt
Juraddicted
10.10.2024, 13:31:49
Vielen lieben Dank, für Deine ausführliche Erklärung und den Telos! Auch für den Hinweis, dass es in der Klausur oft nur darum geht, problematische Punkte zu erkennen und gut zu argumentieren. Das nimmt schon ein bisschen den Druck raus. Liebe Grüße! 😊
Leo Lee
13.10.2024, 11:14:59
Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab ist es sehr verständlich, dass es dich verwirrt; diese Begriffe sind - zumal sie im allgemeinen Sprachgebrauch nicht sehr häufig auseinandergehalten werden, wenn sie denn überhaupt mal gemeinsam benutzt werden sollten - etwas kompliziert. Man kann es sich wie folgt merken. Haustiere sind generell Tiere, die zahm sind bzw. gezähmt wurden. Nutztiere sind darüber hinaus solche Tiere, die kommerziellen Zwecken dienen. D.h., der Begriff des Nutztieres ist weiter als der des Haustieres. Somit können eben auch Schweine (die domestiziert und damit Haustiere sind) Nutztiere sein. Wenn allerdings ebendiese gewerblichen Zwecke nicht erfüllt sind und das Tier nur der Bespaßung dient, dann liegt ein Fall des Luxustieres (was dann auch Haustier sein kann, etwa ein Hund) vor, was dann wiederum dazu führt, dass die Nutztiereigenschaft ausscheidet. Ein Kamel scheidet als Haus- und Nutztier aus, weil eben in Deutschland Kamele nicht gehalten werden. D.h. also: Erst wenn die Schwelle der Nutztiere überschritten wird, scheidet eine grds. Gefährdungshaftung aus. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Wagner § 833 Rn. 50 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Juraddicted
14.10.2024, 16:50:12
Ich danke Dir für Deine ausführliche Antwort und Erklärung! Insbesondere der Hinweis, dass der Kreis der Nutztiere weiter ist, als der der Haustiere. Das fühlt sich wie Du richtig sagst), im allgemeinen Sprachgebrauch fremd an.. Liebe Grüße :)