Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 833 BGB

Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)

Schema: Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)

20. April 2025

9 Kommentare

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Wie prüfst Du die Tierhalterhaftung für Nutztiere (§ 833 S. 2 BGB)?

  1. Tatbestand

    1. Personen- oder Sachschaden

    2. Verursachung durch ein Tier

      Der Schaden muss auf der spezifischen, typischen Tiergefahr beruhen. Entscheidend ist die tierische Unberechenbarkeit, nicht aber eine "Fahrlässigkeit des Tieres".

    3. Tierhalter

    4. Nutztier = Vermutetes Verschulden

      Ein Nutztier ist (1) ein Haustier, (2) das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters (Gewinnerzielung) zu dienen bestimmt ist (vgl. § 833 S. 2 BGB). Dabei ist die allgemeine Zweckbestimmung entscheidend, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist. Auf die augenblickliche, tatsächliche Nutzung bei der Schädigung kommt es nicht an.

    5. Keine Exkulpation (§ 833 S. 2 BGB)

      Handelt es sich um ein Nutztier, kann sich der Tierhalter exkulpieren, wenn er darlegt und beweist, dass er (1) sich sorgfaltsgemäß verhalten hat (Verschuldensvermutung) oder (2) der Schaden auch bei Anwendung der Sorgfalt entstanden wäre (Kausalitätsvermutung).

  2. Rechtsfolge: Schadensersatz

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