Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB: In erheblicher Weise dauernd entstellt – Erheblichkeit – kleinere Narbe
T greift O mit einem Messer an. O behält davon eine 12 cm lange, 4 mm breite blassrötliche, leicht wulstförmige Narbe zurück, die vom linken Ohrläppchen zum Kehlkopf verläuft.