Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Allerdings ist die Genehmigung materiell rechtswidrig, nicht jedoch nichtig.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Allerdings ist die Genehmigung materiell rechtswidrig, nicht jedoch nichtig.