Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Geisteskrankheit tritt nach Abgabe der Willenserklärung ein (§ 130 Abs. 2 BGB)
Mieter M schreibt am 26.12. seinem Vermieter V einen Brief, dass er zum 31.3. kündige. Am 31.12. wirft M den Brief in den Postbriefkasten. Am 1.1. wird M dauerhaft geisteskrank. Am 3.1. wird der Brief an V zugestellt.