Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB – Individualabrede
S will ein Fahrrad kaufen. Händler H legt dem S ein vorgedrucketes Kaufvertragsformular vor. Darin steht, H hafte nur ein Jahr ab Verkauf für Mängelgewährleistungsschäden. Am Formularende steht: „Falls Sie Änderungswünsche bezüglich der Vertragsbedingungen haben, lassen Sie uns dies wissen.“ S liest das gesamte Formular und unterschreibt dieses.