Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB – Vertragsbedingungen 2 Taschenkontrolle
F geht in den Supermarkt, um Äpfel zu kaufen. Über dem Eingangsbereich hängt ein Schild, welches mit "Information" betitelt ist und die Kunden bittet, ihre Taschen abzugeben. Daran schließt sich der Text an: „Andernfalls weisen wir Sie höflichst darauf hin, dass wir an den Kassen gegebenenfalls Taschenkontrollen durchführen müssen.“