Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Verlautbarungsirrtum
G benutzt gerne Fremdwörter, ohne genau zu wissen, was sie aussagen. Er ruft in einem Hotel an und sagt, dass er dort am heutigen Abend "logieren" (übernachten) möchte. Der Rezeptionist bereitet daraufhin ein Zimmer vor. Bei Ankunft stellt sich heraus, dass G lediglich im Hotelrestaurant "soupieren" (essen) wollte.