Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Formfreiheit, § 311b Abs. 2, 3
Die wohlhabende Tante T liegt nach einem Unfall im Krankenhaus. Ihre Nichte N besucht sie als Einzige regelmäßig. Aus Dankbarkeit schenkt T der N ihr gesamtes gegenwärtiges und künftiges Vermögen. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus überträgt T der N das Eigentum an ihrer Villa.