Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Scherzerklärung (§ 118 BGB) – die Entlassung
Der tollpatschige Angestellte A verschüttet in der Büroküche seinen Kaffee. Um A vorzuführen, übergibt Chef C ihm daraufhin mit ernster Miene eine schriftliche Kündigung. C glaubt trotzdem, dass A erkannt hat, dass er (C) sich nur einen Scherz auf Kosten des A erlaubt. A begibt sich auf Arbeitssuche.