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Lernplan ZR Kleiner Schein (100%)

V inseriert im Internet seinen Mercedes zum Verkauf für €11.500 (entspricht tatsächlichem Wert). K bietet einen Tausch gegen seinen VW Golf (Wert €8.000). V ärgert sich über das unrealistische Angebot, lehnt ab und sagt (scherzhaft): "Für €15 kannste ihn haben!"

Einordnung des Falls

Kein Vertragsschluss bei Scherzerklärung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärung des V ist als Scherzerklärung gemäß § 118 BGB nichtig.

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Ja, in der Tat!

Nach § 118 BGB ist eine Willenserklärung nichtig, wenn der Erklärende davon ausgeht, dass der andere die fehlende Ernstlichkeit der Erklärung erkennen wird. V nahm an, dass K den Scherz als solchen erkennen würde.

2. § 118 BGB setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger (hier: K) die fehlende Ernstlichkeit erkannt hat oder hätte erkennen können.

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Nein!

§ 118 BGB führt auch dann zur Nichtigkeit der Willenserklärung, wenn die fehlende Ernstlichkeit objektiv nicht erkennbar ist. § 118 BGB wird deshalb teilweise als eine „gegen den Gedanken des Verkehrsschutzes verstoßende systemwidrige Ausnahmevorschrift“ bezeichnet (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77.A. 2018, § 118 RdNr. 2).

3. Wenn K das Angebot ernst nimmt und mithilfe seines Anwalts den (erfolglosen) Versuch unternimmt, Übergabe und Übereignung des PKW durchzusetzen, kann er von V Ersatz der Anwaltskosten verlangen.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Ist eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig, muss der Erklärende nach § 122 Abs. 1 BGB dem Erklärungsempfänger den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut („negatives Interesse“). Das gilt nach § 122 Abs. 2 BGB nicht, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste). Das OLG Frankfurt hielt es für jedermann (und damit auch für K) für offensichtlich, dass V in Anbetracht des Werts von €11.500 nicht für €15 verkaufen wollte. Zudem hatte V den Tausch gegen einen VW im Wert von €8.000 bereits abgelehnt.

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