Kein Vertragsschluss bei Scherzerklärung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V inseriert im Internet seinen Mercedes zum Verkauf für €11.500 (entspricht tatsächlichem Wert). K bietet einen Tausch gegen seinen VW Golf (Wert €8.000). V ärgert sich über das unrealistische Angebot, lehnt ab und sagt (scherzhaft): "Für €15 kannste ihn haben!"
Einordnung des Falls
Kein Vertragsschluss bei Scherzerklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erklärung des V ist als Scherzerklärung gemäß § 118 BGB nichtig.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
2. § 118 BGB setzt voraus, dass der Erklärungsempfänger (hier: K) die fehlende Ernstlichkeit erkannt hat oder hätte erkennen können.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein!
3. Wenn K das Angebot ernst nimmt und mithilfe seines Anwalts den (erfolglosen) Versuch unternimmt, Übergabe und Übereignung des PKW durchzusetzen, kann er von V Ersatz der Anwaltskosten verlangen.
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!