Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Widerruf der Vollmacht (§ 168 S. 2 BGB)
Kellner K ist im Restaurant der R angestellt und von ihr dazu bevollmächtigt, die Getränkebestellungen zu tätigen. Als R herausfindet, dass K die Getränke zu einem hohen Preis bei seinem Freund F einkauft, erklärt sie ihm, dass sie die Getränke von nun an wieder selbst bestellt.