Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Abgrenzung Rechtsbindung/ Gefälligkeit („Fahrgemeinschaft zum Arbeitsplatz“)
A und G arbeiten im Callcenter (Dienstbeginn 7 Uhr). A besitzt ein Auto und holt G an den gemeinsamen Arbeitstagen um 6.30 Uhr ab. G beteiligt sich an den Fahrtkosten. Als A eines Morgens nicht kommt und G ihn nicht erreicht, ruft G ein Taxi, um noch rechtzeitig ins Büro zu kommen.