Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Tatbestand der Willenserklärung

Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?

Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?

21. Dezember 2024

4,6(75.540 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und F verabreden sich zum Skilaufen. A verspricht F, ihn in seinem Auto mitzunehmen. A erscheint nicht und verreist lieber mit seiner Geliebten. F fährt mit der Bahn. Hätte er nicht auf As Zusage vertraut, hätte er rechtzeitig eine Bahnfahrt zum Sparpreis gebucht und €100 gespart.

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Einordnung des Falls

Rechtsbindungswille bei Freizeitvergnügen?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F kann von A Ersatz der €100 verlangen, wenn zwischen A und F ein Auftrag (§ 662 BGB) zustande gekommen ist.

Ja, in der Tat!

A könnte sich gegenüber F verpflichtet haben, ihn unentgeltlich mit dem Auto abzuholen. Zwar ist die Kündigung durch den Beauftragten (A) jederzeit möglich (§ 671 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Die Kündigung muss aber dem Auftraggeber die Möglichkeit anderweitiger Fürsorge lassen. Anderenfalls handelt es sich um eine Kündigung zur Unzeit, die einen wichtigen Grund verlangt (§ 671 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser, ist die Kündigung zwar wirksam, verpflichtet aber zum Schadensersatz, gerichtet auf das negative Interesse.
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2. Indem A dem F angeboten hat, ihn im Auto mitzunehmen, hat er ihm den Abschluss eines Auftragsvertrags (§ 662 BGB) angetragen.

Nein!

Der Auftrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145ff. BGB) zustande. Bei welchen man aus Sicht eines Dritten auf einen Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswillen schließen können müsste (äußerer Tatbestand der Willenserklärung).Hier geht es bei der Zusage zur Fahrt zum Skilaufen bloß um ein Freizeitvergnügen. A möchte sich nach der Verkehrsanschauung zur Durchführung der Fahrt nicht rechtlich verpflichten. Er hat gegenüber F vielmehr eine freundschaftliche Einladung ausgesprochen. Auch wenn sich F erkennbar auf die Zusage verlassen hat, stehen für ihn jedenfalls keine erheblichen Vermögenswerte auf dem Spiel und er wird auf anderem Wege an den Urlaubsort gelangen.Im Hinblick auf die deutlich höheren Bahnkosten bei kurzfristiger Buchung ist es auch vertretbar, das Vorliegen eines Rechtsbindungswillen anzunehmen.

3. Ein Auftragsverhältnis setzt voraus, dass A und F rechtsverbindliche Willenserklärungen abgegeben haben.

Genau, so ist das!

Unentgeltliche Verträge (wie z.B. der Auftrag) sind von unverbindlichen Gefälligkeiten abzugrenzen. Erklärt sich jemand unentgeltlich zur Übernahme einer Tätigkeit bereit, ist durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, ob er sich rechtlich binden (Rechtsbindungswille) und so für seine Zusage haften, oder ob er die Tätigkeit nur als typische Gefälligkeit des täglichen Lebens übernehmen möchte. Entscheidend ist, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt. Eine vertragliche Bindung liegt nahe, wenn der Begünstigte sich erkennbar auf die Zusage verlässt und für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AN

Anonym

12.1.2020, 18:27:07

Wieso wird hier zuerst behauptet, dass zwischen A und F ein Vertrag zustande gekommen sei, dann jedoch, dass A kein Angebot abgeben wollte, da er sich nicht rechtlich binden will? LG

LUR

Luka R.

14.1.2020, 11:34:59

Genau das habe ich mich auch gefragt

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

14.1.2020, 11:41:03

Hi Alexander, hi Luka, vorsicht, bitte genau lesen: Die erste Aussage lautet: "F kann von A Ersatz der €100 verlangen, WENN zwischen A und F ein Auftrag (§ 662 BGB) zustande gekommen ist." MIt anderen Worten: Der Schadensersatzanspruch setzt einen Vertrag voraus. Es ist aber kein Vertrag zustande gekommen (A hatte keinen

Rechtsbindungswille

n).

AN

Anonym

14.1.2020, 13:33:49

Hallo Christian, richtig, mein Fehler. Danke für die Antwort! :D Löscht meinen Kommentar bitte einfach.

Gerald von Trivia

Gerald von Trivia

6.3.2021, 12:26:39

Alexander B. der Kommentar sollte weiterhin bleiben, damit wir immer wieder daran erinnert werden „genau lesen!“ ^^. Habe nämlich auch genau denselben Fehler gemacht und durch den Kommentar, schnell eines besseren belehrt wurden :).

ISAB

Isabelle83

19.1.2022, 21:12:17

Ich habe hierzu noch eine Frage: Mir ist schon klar, dass A keinen Vertrag mit F schließen wollte. Wer will das schon gerade im privaten Bereich während eines Freizeitaufenthalts. Wenn es aber hart auf hart kommen würde, wäre ich schon der Meinung, dass A dem F eine Auftragsvertrag angetragen hat. Er hatte den Willen, hier handeln zu wollen. Er hat sogar F VERSPROCHEN ihn mitzunehmen. Durch dieses VERSPRECHEN sind hier meiner Meinung nach der inner und äußere

Tatbestand

erfüllt. Also käme hier m. E. schon ein Vertrag zustande. Sorry, dass ich da nochmal nachhacke, aber mir ist das nicht so ganz klar (Versprochen ist versprochen und wird auch nicht gebrochen.😁)

Alina Brill

Alina Brill

14.2.2022, 07:41:37

Ich denke, dass rein Versprechen führt nicht automatisch dazu, dass die Person sich rechtlich bindend will. Im Gesetz gibt es eine Konstellation, die das Schuldverhältnis begründet. Das ist das Schenkungsversprechen, wobei das Versprechen notariell beurkundet sein muss. Nur in diesem Fall ist das Versprechen bindend. Ich denke aus der Systematik des Gesetzes kann man sagen, dass das Versprechen nur dann bindend, wenn irgendeine Form zur Sicherung dieses Versprechens eingehalten wurde, Rechtssicherheit und so. Ferner klingt für mich das Versprechen in diesem Fall eher als „modifizierte“

Gefälligkeit

, aber eher auf der freundschaftlichen Ebene.

FABE

Fabian Elfeld

14.3.2020, 09:59:09

Die Beispiele könnten gerne auch mal ein bisschen inklusiver sein und nicht immer so heteronormativ wie hier zum Beispiel, oder?

Agit

Agit

31.3.2020, 17:07:44

Nein.

FABE

Fabian Elfeld

31.3.2020, 18:03:30

Doch.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.6.2020, 10:47:40

Vielen Dank für die Anmerkung! Das ist auch unser erklärtes Ziel. Wir machen das in manchen Bereichen schon ganz gut, aber hier ist die Kritik vielleicht berechtigt. Wir werden das Thema ab jetzt in unsere Best Practices aufnehmen.

FABE

Fabian Elfeld

23.6.2020, 10:49:14

Viel Erfolg!

EL

Elisabeth

17.8.2020, 08:26:08

Was genau meinst du mit „heteronormativ“ ?

KY

Kypi

17.8.2020, 10:10:19

Wieso stört manche Menschen einfach alles? Wir sind hier um zu lernen und nicht unsere Anschauungen durchzusetzen.

FABE

Fabian Elfeld

17.8.2020, 10:17:57

Trotzdem hast du diesen Kommentar geschrieben. Ich hoffe, du hast dabei war gelernt.

EL

Elisabeth

17.8.2020, 11:30:10

Falls es noch jemanden interessiert hat, habe den Begriff gegoogelt: Heteronormativ bedeutet im übertragenen Sinn Binarität und Zweigliedrigkeit für selbstverständlich zu halten und postulieren. (Quelle: Wikipedia; Encyclopedia.com) Im deutschen Duden steht er nicht, ist daher wohl kaum klausurtauglich. Da es letztendlich eine Meinungsfrage ist; meiner Ansicht nach ist es eher sinnvoll Rechtsdefinitionen und -Begriffe durch m

ehre

re, unterschiedliche vielfältige Fälle abzugrenzen und so zu lernen.

Knowledge with Jan

Knowledge with Jan

2.12.2021, 11:21:29

Liebes Jura-Fuchs Team, lasst euch bitte durch einen einzelnen Aktivisten nicht aus der Spur bringen. Es geht hier um Fälle, nicht Inklusion oder Gesellschaftspolitik. Warum sind keine Poly-Beziehungen abgebildet, warum trägt niemand Kopftuch, wo sind Kleinwüchsige, warum sitzt niemand im Rollstuhl? Ich bin selbst Ausländer und mich stört hier gar nichts, selbst wenn wäre es sch... egal, weil es hier um Jura geht. Ich will kläre Fälle und nicht Identitätspolitik.... Bleibt dabei und antwortet Trollen einfach nicht.

/Q

/qwas

23.1.2024, 09:50:01

Auch wenn das Thema für mich nicht oberste Priorität hat, finde ich es unberechtigt gleich von Trollen und Aktivisten zu sprechen. Das Argument "wir sind hier um Jura zu lernen" hilft hier nicht weiter, weil die Fälle durch unterschiedlichere / inklusivere Handelnde ja nicht weniger lehrreich oder ähnliches werden. Jurafuchs, danke, dass ihr an vielen Stellen schon unterschiedliche Konstellationen verwendet. Dadurch werden die Fälle lebensnaher, das hilft mir beim Lernen.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

23.1.2024, 10:10:11

Vielen Dank für die spannenden Beiträge. Unsere Motivation liegt hierin begründet: Juristische Ausbildungsfälle und zumindest einige Juristische Repetitorien bilden und perpetuieren Geschlechter-Stereotypen. Solche Stereotypen beeinflussen häufig unbemerkt die eigene Wahrnehmung und haben reale Konsequenzen. In den mündlichen juristischen Staatsprüfungen zum Beispiel werden Frauen und (vermeintliche) Migrant:innen schlechter benotet (das ist wissenschaftlich belegt). Möglicherweise setzen sich die Stereotype auch in der Rechtspflege fort. Dem gesamten Jurafuchs-Team ist es ein wichtiges, auch persönliches, Anliegen, zumindest einen kleinen Beitrag zu leisten, diesen s

tat

us quo zu verändern. Wir wollen nicht akzeptieren, dass wir selbst, unsere Freunde, Kommilitonen, Schwestern oder Töchter diskriminiert werden. Gute L

ehre

ist unserem Verständnis nach gender- und diversitätssensibel. Hier haben wir dazu weitere Informationen zusammengetragen: https://www.jurafuchs.de/faq/warum-sind-die-jurafuchs-lerninhalte-gender-und-diversitaetssensibel/ Wir hoffen sehr, dass Ihr unsere Gedanken dazu nachvollziehen könnt. Und sind immer offen für Eure Anregungen. Kopftücher z.B. sind definitiv noch zu wenig in unseren Fällen enthalten. Aber wir arbeiten daran. Es gibt erste Fälle, die welche enthalten (ein Beispiel findet Ihr auch in dem verlinkten Beitrag).

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

10.5.2020, 12:03:11

Warum soll das kein Auftrag sein? Wenn ich in Urlaub fahre, buche ich zuvor ein Hotel/Jugendherberge d.h. ich muss an Tag x von Zuhause zum Urlaubsort kommen, ansonsten muss ich ggf Übernachtungskosten bezahlen, obwohl ich gar nicht da war. Deshalb finde ich, ist es mehr wie eine bloße

Gefälligkeit

. Gerade beim Ski Urlaub hat man auch viel, großes Gepäck, sodass es schwierig ist, mit Bus, Zug zu fahren.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

17.5.2020, 20:52:27

Würde ich jedenfalls für gut vertretbar halten. Schließlich hat sich der Mitfahrer auf das Versprechen des Fahrers verlassen und bei einer Differenz von 100€ ist durchaus auch eine wirtschaftliche Bedeutung gegeben. Auch ist eine rechtliche Bedeutung damit begründbar, dass der Mitfahrer eben rechtzeitig bei seiner Unterkunft sein und dafür nun einen Vertrag mit dem Bahnunternehmen schließen muss. Dieses Interesse war für den Fahrer auch objektiv erkennbar. Demnach nach Auslegung gemäß

133, 157 BGB

durchaus 662 BGB (+).

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

24.6.2020, 15:35:10

Danke für die Beiträge! Der Sachverhalt sprach nicht von einem mehrtätigen Urlaub mit Hotelbuchung. Er sprach zugegebenermaßen auch nicht von einem Tagesausflug. 🙂 Wir haben den Sachverhalt angepasst. So müsste die Bewertung relativ eindeutig sein (auch wenn es möglicherweise noch vertretbar wäre, bei einem Tagesausflug von einem Auftragsverhältnis auszugehen). Einverstanden? Besten Gruß, - Christian

Sahan Kilic

Sahan Kilic

25.7.2020, 01:10:34

Würde sich hören lassen. Allerdings ist dies in diesem Micro-Fall nicht der Fall. Dichten dem SV nichts hinzu.

Edward Hopper

Edward Hopper

8.6.2022, 20:25:11

Finde man kann das auch hier anders sehen. Insbesondere wenn es um Ski Fahren geht und es wohl ein weiter Weg ist (Bahnkarte 100€) kann man RBW durchaus annehmen. BGH hat diesen schon bei ganz anderen "Gefalligkeiten" bejaht.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.7.2022, 11:34:57

Hallo besserwisser, danke für deine Anmerkung. Wie so oft ist es natürlich Auslegungssache und kommt auf den konkreten

Einzelfall

an, den es in der Klausur dann auszuwerten gilt. Vorliegend ist die wirtschaftliche Bedeutung nicht besonders hoch, zudem geht es um Freizeitgestaltung und sie befinden sich nicht in der beruflichen Sphäre. Deswegen sind wir der Ansicht hier handelt es sich um eine alltägliche

Gefälligkeit

. In der Klausur musst du dann den jeweiligen Sachverhalt entsprechend auswerten und in dein Gutachten einfließen lassen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

16.7.2022, 20:22:02

Würde es hier zur Begründung des Gefälligkeistverhältnisses Sinn machen, die 100 € Mehraufwand in ein Verhältnis zu den sonst üblichen Kosten für einen Skiurlaub zu setzen? 100 € erscheinen dabei doch erst recht gering.

SCH

schokokeks

27.7.2022, 10:58:47

Ist es nicht zu oberflächlich zu sagen, dass A sich nicht rechtlich verpflichten möchte? Schließlich ist sein Wollen diesbezüglich für das bestehen der Willenserklärung nur bedingt relevant. Zunächst wäre doch zu prüfen, ob der objektive

Tatbestand

einer Willenserklärung vorliegt und im Rahmen des

Rechtsbindungswille

n zu diskutieren, ob B von einem Antrag ausgehen durfte. Da es sich bei der Fahrt zum Skiausflug nicht um eine alltägliche

Gefälligkeit

(wie bspw die Blumen des Nachbarn zu gießen) handelt und das wirtschaftliche Interesse des B mit 100€ auch nicht gering ist, was für A erkennbar war, dürfte man objektiven

Rechtsbindungswille

n wohl annehmen. Dass A diesen subjektiv nicht hatte, wäre für das Vorliegen der WE unschädlich und würde ihn lediglich zur Anfechtung berechtigen. Oder habe ich hier einen Denkfehler drin?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 11:43:33

Hallo schokokeks, vielen Dank für Deinen Hinweis. In der

Tat

geht es hier um den objektiven

Rechtsbindungswille

n des A, weswegen hier im Hinweistext auf die "Verkehrsanschauung" abgestellt wird. Da es sich um ein bloßes Freizeitvergnügen handelt und bei Vorliegen eines Vertrages für F das Risiko bestünde, As Fahrtkosten zu tragen, sprechen aus unserer Sicht die besseren Argumente für das Fehlen eines solchen

Rechtsbindungswille

n. Auch ist die Mitnahme von anderen im Auto durchaus üblich. Im HInblick auf die hohen Kosten eines kurzfristig erworbenen Bahntickets lässt sich aber natürlich auch vertreten, dass es sich nicht nur um eine

Gefälligkeit

handelte, sondern hier ein

Rechtsbindungswille

n vorlag. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Justice League

Justice League

13.7.2023, 09:22:40

In der vorherigen Frage wurde es als Auftrag angesehen aus welcher ein Schadensersatz abzuleiten war. In dieser Frage plötzlich nicht mehr?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

16.7.2023, 15:11:05

Hallo Matthias World, herzlich Willkommen im Jurafuchs-Forum! Danke für deine Rückmeldung, leider weiß ich nicht genau welche Frage du meinst. Generell ist es aber natürlich so, dass schon kleine Änderungen am Sachverhalt ein ganz anderes Ergebnis provozieren können. Ob ein

Rechtsbindungswille

vorliegt wird anhand folgender Kriterien geprüft: Art und Zweck der Vereinbarung, wirtschaftliche Bedeutung, rechtliches und wirtschaftliches Risiko, Interessenlage der Parteien. Anhand dieser Aspekte ist in jedem Fall eine

Einzelfall

prüfung vorzunehmen. Ich hoffe das hilft dir weiter. Sollten dir noch Fragen bleiben, schreibe gerne hier oder dem anderen von dir angesprochenen Fall noch eine Rückfrage. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

27.7.2023, 14:00:08

In der Frage, die Sie meinen, wurde unterstellt, dass ein Auftragsverhältnis zustande gekommen ist. Dabei ging es nur um die Konsequenzen. In den späteren Fragen kommt diese Unterstellung nicht mehr vor.

HGWrepresent

HGWrepresent

9.12.2023, 12:10:40

In der Vertiefung steht, dass man den

Rechtsbindungswille

n des A auch genau so gut annehmen kann. Im SV steht auch, dass er es „verspricht“ also schon etwas verpflichtender. Wenn man in der Antwort einen

Rechtsbindungswille

n bejaht, dann ist die Antwort aber falsch. ich würde sowohl ja als auch nein als korrekt werten und in der Vertiefung schreiben, dass es auf die Auslegung nach §§ Bla ankommt (133, glaube ich). Meinen Streak habt ihr auf jeden Fall versaut xD

LELEE

Leo Lee

9.12.2023, 17:31:35

Hallo HGWrepresent, vielen Dank für dein Feedback und entschuldige uns dafür, dass wir deinen Streak unterbrochen haben! In der

Tat

wäre es am „konsequentesten“, wenn man beide Möglichkeiten „Ja und Nein“ als richtig werten würde, zumal beide Richtungen vertretbar waren. Allerdings hinterlegen wir immer eine Antwort mit „Richtig“ oder „Falsch“, der Einfachheit halber, um nicht „noch mehr“ Verwirrung zu stiften mit etwa der Option „es kommt darauf an“ :). Deshalb würden wir dich bitten, uns insoweit nachzusehen, als wir das Erlebnis – der Natur als App entsprechend – so spielerisch und vereinfacht wie möglich zu gestalten, da unser Ziel es ist, Lehrbücher durch kleinere Fälle zu ergänzen bzw. idealerweise sogar zu ersetzen :)! Ich werde jedoch dein Anliegen selbstverständlich demnächst weiterleiten an die Redaktion und fragen, ob es nicht eine Möglichkeit gibt, deine Anfrage einzuarbeiten :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

HGWrepresent

HGWrepresent

10.12.2023, 15:08:54

Alles klar. Wäre cool, wenn das auf die Tagesordnung kommt. Man bräuchte ja keine dritte Option „es kommt drauf an“. Es würde reichen, wenn sowohl ja, als auch nein als korrekte Antworten gewertet werden und das in der Auflösung erklärt wird. Der User wird das in der Regel eh nicht merken, weil er die Frage nur ein Mal beantwortet

MWA

mwally

22.12.2023, 22:34:03

Es sei denn, der User hat die Frage in die spaced repetition aufgenommen, was nur jedem (Anfänger) zu empfehlen ist.

JulianF

JulianF

5.9.2024, 12:02:14

Es könnte sich doch auch um eine

Gefälligkeit

mit Schutzpflicht nach § 241 II handeln. Die Schutzpflicht könnte darin bestehen, rechtzeitig abzusagen, wenn man es sich anders entscheidet, um den Vertrauensschaden zu verhindern. Eine Verletzung dieser Pflicht würde auch in der Haftung auf das

negative Interesse

resultieren, §§ 280 I, 241 II.

XTR

xTriToXx

5.9.2024, 15:54:44

Hallo Julian, damit vertrittst du eine Mindermeinung, da die hM. das

Gefälligkeitsverhältnis

mit Schutzpflichten nicht anerkennt; salopp formuliert gibt es nach hM. nur ganz (Vertrag) oder gar nicht (

Gefälligkeitsverhältnis

ohne Pflichten). Hoffe ich konnte helfen, VG!

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.9.2024, 02:29:30

Hallo @[JulianF](239931), guter Gedanke! Von der hM, v.a. von der Rspr., wurden

Gefälligkeit

en klassischerweise in

Gefälligkeitsverträge

(Leihe, Auftrag, Schenkung) und reine

Gefälligkeit

en ohne Leistungs- und Schutzpflichten unterteilt, inhaltlich abgegrenzt nach dem

Rechtsbindungswille

n. Manche Autoren wollten aber schon früher die reinen

Gefälligkeit

en noch weiter unterteilen in

Gefälligkeit

en im "gesellschaftlichen Bereich" und

Gefälligkeit

en im "rechtsgeschäftlichen Bereich". Für letztere wollten diese Autoren dann Schutzpflichten aus § 241 II BGB annehmen. Dies wurde, wie @[xTriToXx](245033) schon vollkommen richtig angemerkt hat, von der hM aber abgelehnt. Grund war, dass 1. eine Abgrenzung von

Gefälligkeit

en im "rechtsgeschäftlichen Bereich" zu

Gefälligkeit

en im "gesellschaftlichen Bereich" nicht griffig möglich ist, 2. die Annahme von

Gefälligkeit

en im "gesellschaftlichen Bereich" zu einer Art schuldrechtlichen Generalklausel führen würde und 3. dem Deliktsrecht dann nur noch der reine Zufallskontakt

überlassen

wäre, was der gesetzlichen Systematik widerspräche. Dann hat der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsreform § 311 II BGB geschaffen. In § 311 II Nr. 3 BGB sahen sodann die Autoren, die die Existenz von

Gefälligkeit

en im "rechtsgeschäftlichen Bereich" befürworteten, deren dogmatischen Anknüpfungspunkt. Mittlerweile wird daher von einem nicht

unerheblich

en Teil der L

ehre

vertreten, hierüber bestehen Schutzpflichten und bei Verletzung nach § 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB Schadenersatzansprüche bei

Gefälligkeit

en im "rechtsgeschäftlichen Bereich". Dies lehnt die wohl hM aber immer noch ab. Zum einen natürlich aus den Argumenten von oben unter 1.-3., die auch nach der Schuldrechtsreform noch greifen. Zum anderen spricht § 311 II Nr. 3 BGB ausdrücklich von "ähnlichen", "geschäftlichen" Kontakten. "Geschäftlich" zeigt, dass nur gesteigerter sozialer Kontakt oÄ nicht genügen kann, was gegen eine Erfassung von

Gefälligkeit

en spricht. "Ähnliche" zeigt, dass eine Gemeinsamkeit mit den vorvertraglichen Beziehungen iSd § 311 II Nr. 1, 2 BGB bestehen muss. Dies legt nahe, dass jedenfalls irgendein Bezug zu einem Vertrag oder Rechtsgeschäft bestehen muss, was bei

Gefälligkeit

en - auch im "rechtsgeschäftlichen Bereich" - ja gerade nicht der Fall ist. Der BGH hat die Frage, ob

Gefälligkeitsverhältnis

sen im "rechtsgeschäftlichen Bereich" über § 311 II Nr. 3 BGB Schutzpflichten begründen, übrigens ausdrücklich offengelassen, vgl. BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 118/08. Hat man in der Klausur daher das Gefühl, die Vertreter der

Gefälligkeit

im "rechtsgeschäftlichen Bereich" könnten hier eine solche

Gefälligkeit

annehmen, würde ich empfehlen, es unter §§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB zu diskutieren. Also 1. 280 I, 241 II BGB wegen

Gefälligkeitsvertrag

(zB Auftrag), ablehnen wegen fehlenden RBW 2. § 280 I, 241 II, 311 II Nr. 3 BGB wegen

Gefälligkeit

im "rechtsgeschäftlichen Bereich" (klausurtaktisch wohl auch idR besser ablehnen, da man sonst zu Folgeproblemen im Deliktsrecht nicht kommt) 3. § 823 I BGB In unserer Aufgabe hier wäre die Diskussion auch in einer vollen Klausurlösung aus meiner Sicht nicht zwingend erforderlich, da auch die Vertreter der

Gefälligkeit

im "rechtsgeschäftlichen Bereich" hier wohl nicht zu einer solchen kommen würden, dafür sind Art, Grund, Zweck und wirtschaftliche Bedeutung zu gering, aA vertretbar. Kurz ansprechen kann man es aber natürlich trotzdem. Ich hoffe, das hat weitergeholfen! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias

Tobias Krapp

Tobias Krapp

14.9.2024, 02:43:17

Kleiner Nachtrag zu unserem Fall hier: Es bräuchte daneben auch noch Anhaltspunkte, wie gerade durch die Verletzung der

Nebenpflicht

des Nicht-Informierens der Schaden entstanden ist, und nicht durch Verletzung der "Leistungspflicht" (die ja auch bei

Gefälligkeit

en im rechtgeschäftlichen Bereich gerade nicht besteht), also des Nicht-Mitnehmens

Rechthaber

Rechthaber

4.11.2024, 17:49:42

ist es allgemein anerkannt in dem bloßen Nichterscheinen eine stillschweigende Kündigungserklärung in Bezug auf das potentielle Auftragsverhältnis gegenüber dem Mitfahrer zu sehen ( Abgrenzung zum bloßen Schweigen), zumal die Kündigungserklärung auch diesem zugehen muss. Hier könnte man auch 280 I, III, 283 BGB ( Zeitablauf als Ereignis das zur Unöglochekit führt) zu einer Ersatzmöglichkeit kommen, sofern man das Auftragsverhältnis bejaht

LO

Lorenz

17.11.2024, 17:29:51

Es scheitert recht eindeutig am

Rechtsbindungswille

n. Den kann man in solchen Konstellationen nur selten annehmen


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