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Thermofenster – Unionsrechtliche Regeln für Autohersteller sind drittschützend
Noch 2021 sah es der BGH als offensichtlich („acte claire“) an, dass die europarechtlichen Vorschriften für Autohersteller nur dem Umweltschutz dienen und darüber hinaus keinen Drittschutz gegenüber den Endverbrauchern vermitteln sollten. Auf Vorlage des LG Regensburg setzte sich nunmehr auch der EuGH mit dieser Frage auseinander. Der konkrete Streit betraf illegale Abschalteinrichtungen, die bei niedrigen Temperaturen die Abgasrückführung verringern bzw. gänzlich ausschalten (sog. „Thermofenster“). Im Ergebnis gelangte der EuGH zum Ergebnis, dass die europarechtlichen Vorgaben zumindest auch Individualschutz entfalten. Selbst wenn die Hersteller insofern nicht vorsätzlich und sittenwidrig (§ 826 BGB) gehandelt haben, kommt nunmehr zumindest ein Schadensersatzanspruch der Käufer gegen die Hersteller wegen Schutzpflichtverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB iVm den europarechtlichen Vorschriften) in Betracht.