Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich - § 679 Alt. 1 BGB
Grundstückseigentümer G ist laut der für ihn gültigen Gemeindesatzung dazu verpflichtet, den Gehweg vor seinem Haus im Winter zu streuen. Er kommt dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, weil er dafür kein Geld ausgeben möchte. Ohne vorherige Absprache mit G streut Nachbar N für G mit.