Verhinderter Selbstmord

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

A schwimmt im Rhein, als er sieht, wie B sich in Selbstmordabsicht von einer Brücke in den Fluss stürzt. A gelingt es, den B, der noch bei Bewusstsein ist, zu retten. Anschließend fährt A den B mit dem Taxi ins Krankenhaus.

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Einordnung des Falls

Verhinderter Selbstmord

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann von B Ersatz für die Taxikosten verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB ist, dass A (1) ein fremdes Geschäft (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder einer sonstigen Berechtigung geführt hat und die (4) Geschäftsführung berechtigt war.
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2. Indem A den B gerettet hat, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB)

Ja, in der Tat!

Eine Geschäftsbesorgung ist wie im Auftragsrecht (§ 662 BGB) weit zu verstehen und umfasst jede fremdnützige tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit, auch von kurzer Dauer.Die Rettungsaktion ist eine tatsächliche (Rettung selbst) und rechtliche (Taxi-Bestellung) Tätigkeit.

3. Die Rettungshandlung des A ist ein "fremdes Geschäft".

Ja!

Der Geschäftsführer besorgt das Geschäft "für einen anderen" (§ 677 BGB), wenn er das Geschäft jedenfalls nicht nur als eigenes, sondern auch als fremdes Geschäft führt. Ein Geschäft ist objektiv fremd, wenn es äußerlich in den Pflichten-, Rechts-, oder Interessenkreis des anderen fällt. Nach der Rspr. ist der Suizid ein Unglücksfall im Sinne von § 323c StGB. Da § 323c StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen konkreten Normenadressaten nennt und keine spezielle Pflicht auferlegt (sog. abstrakt öffentlich rechtliche Pflicht), liegt ausschließlich ein fremdes Geschäft für den B vor. Nach anderer Ansicht handelt A nicht nur im Interessenkreis des B, sondern wird auch seiner Hilfeleistungspflicht aus § 323c StGB gerecht. Danach soll ein auch-fremdes Geschäft vorliegen.

4. Vorliegend wird der Fremdgeschäftsführungswille des A vermutet.

Genau, so ist das!

Bei einem objektiv-fremden Geschäft (wie hier) wird der Fremdgeschäftsführungswille (widerleglich) vermutet. Folgt man der Ansicht, die in solchen Fällen ein auch-fremdes Geschäft bejaht, so wird der Fremdgeschäftsführungswille auch hier (widerleglich) vermutet.

5. A hat das Geschäft für B besorgt "ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein" (§ 677 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Berechtigung zur Rettungsaktion ergibt sich nicht aus § 323c StGB. Die Berechtigung muss nämlich gerade gegenüber dem Geschäftsherrn, also hier dem B bestehen. Die Pflicht aus § 323c StGB besteht aber nur gegenüber der Allgemeinheit. A handelte ohne Auftrag oder sonstiger Berechtigung.

6. Die Geschäftsführung des A war "berechtigt" (§ 683 S. 1 BGB).

Nein!

Die Geschäftsführung ist berechtigt, wenn sie dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Der wirkliche Wille kann entweder ausdrücklich oder konkludent geäußert werden.Aus dem konkludent geäußertem Willen des B ergibt sich, dass sich B das Leben nehmen will und gerade nicht gerettet werden möchte. Die Geschäftsführung des A war somit nicht berechtigt.

7. Vorliegend ist der wirkliche Wille des B unbeachtlich (analog § 679 BGB):

Genau, so ist das!

Der wirkliche Wille des Geschäftsherrn kann ausnahmsweise nach §§ 683 S. 2, 679 BGB unbeachtlich sein, wenn: (1) ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder (2) eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt würde. Auf den Suizid-Fall ist keine der in § 679 BGB genannten Konstellationen direkt anwendbar. Nach hM wird § 679 BGB analog beim Suizidwillen angewendet. § 679 BGB solle entsprechend angewendet werden, wenn der wirkliche Wille gegen ein Gesetz verstößt (§ 134 BGB) oder sittenwidrig (§ 138 BGB) ist. Der Wille des Selbstmörders ist sittenwidrig und verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB.Der Suizidwille des B ist vorliegend analog § 679 BGB unbeachtlich.

8. A kann von B Ersatz für die Taxikosten verlangen (§§ 677, 670, 683 S. 2, 679 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 683 S. 2 BGB steht dem Geschäftsführer der Aufwendungsersatzanspruch auch dann zu, wenn in den Fällen des § 679 die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer aus Anlass der Geschäftsführung erbringt.A hat hier den B freiwillig mit dem Taxi ins Krankenhaus gefahren. Er kann von B Ersatz der Taxikosten verlangen (§§ 677, 670, 683 S. 2, 679 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

Nebenbesitzer einer Fräsmaschine

12.8.2020, 15:04:39

Auch nach Recherche im Netz bin ich nicht fündig geworden: wieso verstößt ein Suizid gegen § 138 BGB?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.8.2020, 17:59:51

Hallo Nebenbesitzer ;) danke für die gute Frage. Schau dir dazu mal Palandt-Sprau, § 679 Rn. 6 m.w.N. an!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

14.8.2020, 18:34:43

Die herrschende Ansicht wird aber wohl mit dem ganz neuen Urteil des BVerfG - 2 BvR 2347/15 zur Sterbehilfe, das ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben festsetzt, einigen Gegenwind erfahren. Nach der Gegenansicht, soll eine Berechtigung nur dann in Frage kommen, wenn sich der Selbstmörder nach 104, 105 BGB in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befindet, bzw. der entgegenstehende Wille nicht ernsthaft ist (Apell

selbstmord

).

DAN

Dankra01

12.2.2022, 02:19:32

Alternativ kann man die Sittenwidrigkeit des Suizids auch sicherlich über den Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden begründen, oder?

JO

jomolino

29.3.2022, 17:07:50

Und ggfs kann man es darauf stützen, dass es für einen nur zufällig vorbeikommenden dritten kaum einschätzbar sein dürfte ob die suizidale Person in freiem Willen oder einem solchen ausschließenden Zustand handelt.

Simon

Simon

17.6.2022, 23:43:22

Mit Blick auf den letzten Beitrag: Ich würde -auch wenn obj. nicht erkennbar ist, ob sich der Suizident in einem Zustand nach §§ 104 Nr. 2, 105 I respektive in einem solchen nach § 105 II befand/befindet- nicht zu einer berechtigten GoA kommen. § 683 S. 1 stellt primär auf den wirklichen (und geäußerten) Willen des GH ab. Begeht jmd. einen Suizidversuch, so bringt er seinen wirklichen Willen entgegen seiner Rettung zum Ausdruck. Dass sich ein obj. Beobachter nicht sicher sein kann, ob dieser Wille wirksam war, ändert nichts daran, dass -iFd tatsächlichen Wirksamkeit- ein entgegenstehender Wille des GH vorlag. Hier geht es mE nicht um eine Auslegung (analog) § 133, vielmehr setzt eine Auslegung eine wirksame

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

(hier: den geäußeren Willen des GH) voraus. Die Auslegung kann eine Wirksamkeit jedoch nicht in eine Unwirksamkeit verwandeln. Freilich bleibt die GoA eine "echte" und stellt damit eine RF des GF dar. Dieser dürfte (wegen § 680) idR auch nicht nach § 678 zum SE verpflichtet sein. Einen

Aufwendungsersatz

kann er hingegen nicht verlangen. Das Risiko, entgegen dem wirklichen Willen des GH zu handeln weist § 683 mit Blick auf den

Aufwendungsersatz

dem GF zu.

N00B

n00b

28.8.2022, 11:56:22

Ihr solltet sen Begriff "

Selbstmord

" durch Suizid ersetzen. Kein Mensch suizidiert sich selbst Heimtückisch usw. finde das eher umgangssprachlich. Selbstmörder = Suizident

CAR

Carl

11.12.2020, 19:05:43

Ist das auch nach der BVerfG Entscheidung zu § 2

17 StGB

noch so?

w.laura.l

w.laura.l

14.12.2021, 20:41:14

Würde mich auch interessieren. M.E. ist heute schwer vertretbar, dass der ernsthafte Wille zum Bilanzsuizid sittenwidrig sein soll. Zumal für

§ 679 BGB

keine sittlichen Pflichten ausreichen sollen und über die Analogie diese Überlegung einfach ausgehebelt wird. Wenn ich mich recht erinnere, ist das Problem im Wandt recht gut erklärt.

SN

Sniter

22.12.2023, 13:49:27

Hi, im Lehrbuch von Wandt zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen gibt es eine Aufschlüsselung nach Appell-Suizidversuch, sog. Bilanzsuizid und Suizidversuch, der im Zustand geistiger Störungen getroffen wurde. Hier wird auch auf das Urteil des BVerfG eingegangen.

Edward Hopper

Edward Hopper

27.7.2022, 21:52:28

Erinnert so ein bisschen an den animationsfilm The Incredibles. Da hat auch das Opfer den Retter verklagt. Spaß bei Seite, finde das sehr kritisch. Hier wird die Menschenwürde tangiert, wenn man sagt dass suizif sittenwidrig sei.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.7.2022, 20:03:20

Hallo Edward, die Themen Suizid und Sterbehilfe sind in der Tat recht kontrovers, weswegen die pauschalierende Lösung der hM hier in der Tat etwas verwundern kann. Aus diesem Grund gibt es auch Ansätze, die hier einen differenzierteren Blick wählen und zB zwischen dem Appellsuizid und dem Bilanzsuizid unterscheiden. Während es im ersteren Fall dem Suizident gerade um seine Rettung geht (Stichwort: Aufmerksamkeit), so ist der Suizident im letzteren Fall voll Geschäftsfähig und der Wunsch zu sterben entspricht seiner autonomen Entscheidung. Nach diesem differenzierteren Ansatz wäre ein

Aufwendungsersatzanspruch

aus berechtigter GoA deshalb zu versagen, da der entgegenstehende Wille nicht ohne weiteres als unbeachtlich deklariert werden kann (mehr dazu: MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 683 Rn. 22). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Kai

Kai

8.2.2024, 20:29:13

Wie sieht es denn mit dem

Fremdgeschäftsführungswille

n aus, wenn der Geschäftsführer zur Rettung verpflichtet ist, z.B. als Bademeister? In Anbetracht der Fälle oben zu diesem Thema würde ich den FGW eigentlich verneinen, da er das Geschäft in Erfüllung seiner Verpflichtung als eigenes führt. Es wäre aber im Ergebnis irgendwie widersinnig, dem Dritten einen GoA-Anspruch zu geben, dem Bademeister aber nicht, zumal der Bademeister sich ja nicht gegenüber dem Geretteten zur Rettung verpflichtet hat, sondern den Vertrag mit jemand anderem geschlossen hat.

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 20:01:03

Hallo Kai, vielen Dank für diese sehr gute und wichtige Frage! In der Tat ist der Bademeisterfall kein einfacher, da er allen voran auch deshalb einschreitet, weil er vertraglich verpflichtet ist. Dieser Fall ist schließlich etwas vergleichbar mit dem Fall des Abschlappunternehmers, der im Auftrag des Grundstückeigentümers den Wagen des Falschparkers abschleppt. Hierfür gibt es die Sondergruppe des sog. PFLICHTGEBUNDENEN Geschäftsführers. Dieser Geschäftsführer nimmt neben einem fremden Geschäft (was bei einer Rettung erstmal vorliegt) auch eigene privat- oder öffentlich-rechtliche Pflichten ggü. dem Geschäftsherren oder Dritten wahr --> also wie bei dem Badmeister! Bei einer solchen Konstellation ist es zunächst umstritten; allerdings nimmt die Rspr. hier grds. ein „auch-fremdes“ Geschäft an. Allerdings wird dies wiederum lt. BGH insoweit eingeschränkt, als die GoA dann unanwendbar ist, wenn zw. dem Geschäftsführer (Bademeister) und dem Dritten vertraglich die Entgeltfrage abschließend geregelt ist! Hingegen lehnt die Gegenauffassung ein

fremdes Geschäft

ab; eine solche Behandlung würde schließlich die Relativität durchbrechen und den Vertrag zw. dem Geschäftsführer und dem Dritten (Bademeister – Arbeitsgeber) zum Vertrag zu Lasten Dritter machen. Du sieht aber: Deine Beobachtungen und Ideen sind im Grunde die Argumente, die für/gegen das fremde Geschäft sprechen; du hast also den Streit schon mal „getroffen“ und dir vor allem selbst erarbeitet (das ist schon eine Errungenschaft, die nicht selbstverständlich ist und auf die du stolz sein kannst!) :). Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 677 Rn. 47 und Seite 9 des frei zugänglichen Skripts der Uni Passau zur GoA sehr empfehlen (findest du hier unter: https://studip.uni-passau.de/studip/sendfile.php?type=0&file_id=4a0603514550c0a6344ac6e3594759ca&file_name=Skript+GoA.pdf) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Kai

Kai

10.2.2024, 21:21:33

Danke für die super ausführliche Antwort, erklärt alles sehr gut!

CR7

CR7

27.6.2024, 10:16:18

Es sei noch erwähnt, dass eine nachträgliche Genehmigung des Suizidenten nach § 684 S. 2 BGB den Streit entbehrlich macht :)

AS

as.mzkw

4.10.2024, 16:11:45

Stimmt in der Theorie, jedoch schwer vorstellbar, dass derjenige, der den Entschluss gefasst hat nicht mehr leben zu wollen, dann auch noch für die Aufwendungen seiner Rettung aufkommen möchte.


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