Verhinderter Selbstmord
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schwimmt im Rhein, als er sieht, wie B sich in Selbstmordabsicht von einer Brücke in den Fluss stürzt. A gelingt es, den B, der noch bei Bewusstsein ist, zu retten. Anschließend fährt A den B mit dem Taxi ins Krankenhaus.
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Einordnung des Falls
Verhinderter Selbstmord
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann von B Ersatz für die Taxikosten verlangen, wenn er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem A den B gerettet hat, hat er "ein Geschäft besorgt" (§ 677 BGB)
Ja, in der Tat!
3. Die Rettungshandlung des A ist ein "fremdes Geschäft".
Ja!
4. Vorliegend wird der Fremdgeschäftsführungswille des A vermutet.
Genau, so ist das!
5. A hat das Geschäft für B besorgt "ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein" (§ 677 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Die Geschäftsführung des A war "berechtigt" (§ 683 S. 1 BGB).
Nein!
7. Vorliegend ist der wirkliche Wille des B unbeachtlich (analog § 679 BGB):
Genau, so ist das!
8. A kann von B Ersatz für die Taxikosten verlangen (§§ 677, 670, 683 S. 2, 679 BGB).
Ja, in der Tat!
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