Zivilrecht > Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
L ist Lastwagenfahrer für Heizölhändler H. Bei einer Auslieferungsfahrt baut er einen Unfall, wodurch ein Teil des geladenen Öls ausläuft. Der verantwortliche Verwaltungsträger V beseitigt das Öl sofort, um Schlimmeres zu verhindern. V will, dass H die Kosten dafür trägt.