Zivilrecht > Kaufrecht
Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und übliche Beschaffenheit – Sachmangel nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB
K kauft bei BMW einen neuen X3. Der X3 fordert K wiederholt auf, anzuhalten, um die Kupplung zu kühlen. Der Hinweis ist serienmäßig, aber falsch: Die Kupplung kühlt auch bei Weiterfahrt. BMW rät K, er solle den Hinweis ignorieren.