Zivilrecht > Sachenrecht
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.