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Keine verschuldensunabhängige Haftung eines Recyclingunternehmens oder des Grundstückseigentümers bei Detonation einer Weltkriegsbombe
Unternehmerin U nutzt ihr Grundstück, um Bauschutt zu zerkleinern. Dabei erwischt sie mit dem Zangenbagger ein Betonstück, in dem eine Weltkriegsbombe einbetoniert ist. Durch die ausgelöste Explosion entstehen Schäden am benachbarten Grundstück der G.