Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Haftung aus culpa in contrahendo §§ 311 II, 241 II, 280 I BGB für Körperschäden
K betritt das Teppichgeschäft des V. Er sucht sich einen neuen Teppich aus. Als V diesen aus dem Regal nimmt, stößt er unachtsam eine andere Teppichrolle um. Diese fällt auf K. K verletzt sich schwer.