Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entbehrlichkeit der Frist aufgrung besonderer Umstände – § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB (Arglist)
K kauft von V einen Wallach (=männliches, kastriertes Pferd), um diesen als Dressurpferd einzusetzen. V verschweigt K bewusst, dass der Wallach lediglich teilweise kastriert und damit mangelhaft ist. Als K dies später bemerkt, verlangt sie ihr Geld zurück.