Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.