Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht): 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Zivilrecht > Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist

Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (=Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.